Die Kl. begehrt Leistungen aus einer Pflegetagegeldversicherung bei der Bekl., die diesen Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.
Die Kl. unterhält eine Vielzahl von Versicherungsverträgen bei der Bekl. oder Unternehmen der Gruppe der Bekl., u.a. eine im April 2008 abgeschlossene Unfallversicherung.
Im Jahre 2011 fragte ihre Tochter, die Zeugin L., der die Kl. bereits 2008 eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte, bei dem Versicherungsagenten K.-D. telefonisch an, ob die Möglichkeit zum Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung für die Kl. bestünde. Dessen Mitarbeiterin, die Zeugin Le., unterbreitete der Kl. daraufhin zwei Tarifvorschläge. Nach Auswahl eines Tarifs füllte die Zeugin Le. den Antrag aus, wobei die Grundlage hierfür streitig ist. In dem Formular sind alle drei Gesundheitsfragen mit "Nein" beantwortet, darunter auch eine nach entzündlichen Gelenkerkrankungen. Dass sich die Kl. seit 2004 wegen rheumatoider Arthritis in ärztlicher Behandlung befindet, ist in dem Antrag nicht angegeben. Der Vertrag sieht nach Erhöhung zum 1.1.2018 einen Pflegetagegeldsatz von 61 EUR (zuvor 50 EUR) vor, der bei Pflegestufe III zu 100 %, bei Pflegestufe II zu 70 % und bei Pflegestufen I und 0 zu 30 % gezahlt wird.
Die Kl. bekam das Antragsformular zugeschickt, unterschrieb und sandte es zurück.
In der Folgezeit zahlte die Kl. die vereinbarten Prämien vollständig und rechtzeitig. Im Jahre 2017 entwickelte sich bei der Kl. eine Demenz. Für die Kl. wurden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung beantragt. Auf Grundlage eines Gutachtens des MDK vom 8.2.2018, welches der Kl. eine dementieile Entwicklung und eine rheumatoide Arthritis attestiert, wurde ihr mit Schreiben der Pflegekasse der DAK vom 16.2.2018 eine Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 2 zuerkannt.
Die Kl. beantragte Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung. Im Rahmen der Leistungsprüfung ließ die Bekl. sich von der Hausärztin der Kl. Gesundheitsinformationen zukommen. In einem Fragebogen der Bekl. gab die Hausärztin am 25.6.2018 an, dass die Kl. an einer rheumatoiden Arthritis leidet, die erstmals im September 2004 diagnostiziert wurde.
Mit Schreiben vom 7.8.2018 erklärte die Bekl. die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt von dem Vertrag und begründete dies mit den falschen Angaben über den Gesundheitszustand der Kl.
Die Kl. hat behauptet, der Antrag sei von Seiten der Agentur der Bekl. ohne Rücksprache mit der Kl. von der Zeugin L. vorausgefüllt worden. Sie habe darauf vertraut, dass dabei alles korrekt ausgefüllt worden sei.