VwGO § 58 Abs. 2 S. 1 § 74 Abs. 1 S. 2; StVO § 39 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 § 41 Abs. 2 S. 3 § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 9 S. 1; Anl. 2 Zeichen 286
Leitsatz
Ordnet die Straßenverkehrsbehörde ein Verkehrszeichen an, trägt sie die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Es obliegt ihr daher, die zugrundeliegenden Umstände zu ermitteln, zu dokumentieren und aktenkundig zu machen.
BayVGH, Beschl. v. 28.12.2020 – 11 ZB 20.2176
Sachverhalt
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein von der Bekl. angeordnetes eingeschränktes Haltverbot. Die Kl. sind Bewohner eines Anwesens auf der Nordseite der B.-Straße im Ortsbereich der Bekl. Deren Gemeinderat beschloss am 16.5.2018 ein beidseitiges eingeschränktes Haltverbot mit Zusatzschildern "Saisonal von 1.4. bis 15.10." und von "7:00 bis 19:00 Uhr" in der "gesamten A.-Str./B.-Str. von "Ortsschild bis Ortsschild". In der Beschlussvorlage wird ausgeführt, der Ortsteil W.-Stadt sei in den Sommermonaten von Tagestouristen sehr überlaufen. Die Landwirte hätten schon seit Jahren das Problem, dass sie mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen von April bis Oktober kaum aus ihren Höfen ein- und ausfahren könnten. Vor allem durch die parkenden Fahrzeuge sowie die Boote und Bootsanhänger sei der Verkehr in der A.-Straße für die Landwirte sehr eingeschränkt. Die Arbeitszeiten verlagerten sich dadurch teilweise auf die Nachtstunden."
In der Folgezeit (der genaue Zeitpunkt ist unklar) wurden die entsprechenden Verkehrszeichen aufgestellt.
In einem von mehreren Anwohnern unterzeichneten Schreiben v. 18.7.2018 an die Bekl. erhoben die Kl. Einwendungen gegen die Beschilderung. Sie sei unverhältnismäßig, berücksichtige die berechtigten Interessen der Anwohner nicht und führe zu einer Zunahme von Geschwindigkeitsüberschreitungen.
Am 12.12.2018 beschloss der Gemeinderat der Bekl., ein beidseitiges eingeschränktes Haltverbot in der "gesamten A.-Str./B.-Str. von Ortsschild bis Ortsschild" mit Zusatzschildern "1.4. bis 15.11." und von "7:00 bis 21:00 Uhr". Die Landwirte hätten sich in einer Besprechung sehr zufrieden mit der Probephase gezeigt, aber für eine Verlängerung bis zum 15.11. und abends bis jeweils 21:00 Uhr ausgesprochen. Der Gemeinderat sei der Auffassung, dass die Bedürfnisse der Landwirte nach Abwägung aller Argumente höher anzusiedeln seien als die Privatinteressen. Mit verkehrsrechtlicher Anordnung v. 8.3.2019 ordnete die Bekl. die entsprechende Beschilderung an.
Gegen die vom Gemeinderat zuletzt beschlossene Regelung legten die Kl. Widerspruch ein und ließen durch ihre Prozessbevollmächtigten beim VG München die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragen. Mit Beschl. v. 2.12.2019 lehnte das VG den Antrag ab. Der Widerspruch sei nicht statthaft.
Daraufhin ließen die Kl. beim VG München mit Schreiben vom 10.12.2019 (Eingang 11.12.2019) Klage erheben. Im Rahmen eines Augenscheins am 28.5.2020 mit anschließender mündlicher Verhandlung erklärten die Kl., sie würden die verkehrsrechtliche Anordnung lediglich im Abschnitt zwischen dem südwestlichen Ortsschild aus B. kommend bis zur Abzweigung der V.-Straße und nur auf der nördlichen Straßenseite anfechten. Nachdem die Bekl. eine gerichtliche Anregung zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits abgelehnt hatte (Gemeinderatsbeschl. v. 1.7.2020), stellte das VG das Verfahren ein, soweit die Klage zurückgenommen worden war, und hob die im Vollzug des Gemeinderatsbeschl. v. 12.12.2018 erlassene verkehrsrechtliche Anordnung vom 8.3.2019 für den Abschnitt der B.-Straße zwischen südwestlichem Ortsschild aus B. kommend bis zur Abzweigung der V.-Straße auf. Die Klage sei zulässig und insb. innerhalb der Jahresfrist erhoben worden. Die Bekl. habe aufgrund des Gemeinderatsbeschl. v. 12.12.2018 nach der vorangegangenen Probephase eine vollständige Neuanordnung treffen wollen. Diese habe mit der verkehrsrechtlichen Anordnung v. 8.3.2019 erstmals Verbindlichkeit nach außen erlangt. Die Klage sei auch begründet. Es sei zwar nachvollziehbar, dass die Bekl. sich aufgrund des nahen Seezugangs und der Parksituation veranlasst gesehen habe, verkehrslenkend einzugreifen. Es sei jedoch keine zwingende Notwendigkeit für ein Haltverbot von April bis Mitte November und von 7:00 bis 21:00 Uhr dargetan oder ersichtlich. In der konkreten Form bewege sich die Anordnung nicht im Bereich der Gefahrenabwehr. Wünsche oder Bequemlichkeiten der den Straßenabschnitt nutzenden Landwirte würden die Anordnung nicht rechtfertigen.
Da im vorliegenden Fall die erforderliche Dokumentation nicht aktenkundig gemacht worden war, hat der BayVGH den Antrag der bekl. Gemeinde auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urt. des VG München v. 12.8.2020 – M 23 K 19.6198, das der Klage der von der Regelung betroffenen Anwohner stattgegeben hatte, abgelehnt.
2 Aus den Gründen:
"…"
[10] Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
[11] 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstlic...