AHB § 1; Teil E I Nr. 1 der Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen
Leitsatz
Bei einem versicherten Risiko "Elektroinstallationsbetrieb" sind Arbeiten an der Wasserleitung, die über den unmittelbaren Anschluss des Wärmeerzeugers an das Wassernetz hinausgehen, nicht versichert.
OLG Hamm, Urt. v. 25.2.2005 – 20 U 176/04
Sachverhalt
Die Kläger führten einen Elektoinstallations- und -einzelhandelsbetrieb und unterhielten bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung. Als versichertes Risiko war ein "Elektroinstallationsbetrieb" benannt. In Teil E Abschnitt I Nr. 1 der Risikobeschreibungen (RB) und Besonderen Bedingungen (BB) wurde dazu ferner vereinbart:
"Versichert ist im Rahmen der AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen, die im Zusammenhang stehen mit dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb oder Beruf."
Im Jahre 2000 führte der Kläger zu 1) Arbeiten an einem Bauvorhaben des Zeugen L durch. Die umfassten die gesamte Heizungs- und Sanitärinstallation, die Installation je eines Heizgerätes für die beiden Häuser des Bauvorhabens und die Elektroinstallation. Die Heizgeräte wurden von dem Hersteller so geliefert, dass sie mittels Schraubverbindungen an das Rohrleitungssystem anzuschließen waren. Dies betraf u.a. den Anschluss an die von dem Heizgerät abgehende Kaltwasserleitung. Der Kläger zu 1) führte diese – mittels Schraubverbindung an das Gerät angeschlossene – Leitung im Weiteren so aus, dass ein erstes Teilstück durch eine Pressverbindung mit der weiteren Kaltwasserleitung verbunden wurde. In einem der beiden Häuser wurde diese Pressverbindung undicht. Das führte zu erheblichen Schäden.
Aus den Gründen
“ … 2. Die Herstellung der in Rede stehenden Pressverbindung der Kaltwasserleitung ist nach dem von den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag nicht versichert.
a) Entgegen der Auffassung der Berufung ist nicht schlechthin ein “Betrieb des Bauhandwerks’ versichert, sondern nur der Elektroinstallations- und -einzelhandelsbetrieb. Zwar ist in dem Antrag unter der Überschrift “Betriebs-Haftpflichtversicherung’ in einer ersten Zeile der Begriff “Betrieb des Bauhandwerks’ angekreuzt; im weiteren ist aber die Kategorie “Elektro’ angekreuzt und unter der Überschrift “Betriebsart/Tätigkeitsbeschreibung’ eingetragen: “Elektroinstallation + Einzelhandel’. Damit war – auch für die Kläger ohne weiteres verständlich – klargestellt, dass nur der Elektroinstallations- und -einzelhandelsbetrieb versichert ist.
b) Versichert ist damit gem. Teil E Abschnitt I Nr. 1 der RB und BB im vorliegenden Zusammenhang nur die Haftpflicht aus Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen, die im Zusammenhang stehen mit einem Elektroinstallationsbetrieb oder dem Beruf des Elektroinstallateurs. Dies erfasst nicht die Herstellung der später schadhaft gewordenen Pressverbindung der Kaltwasserleitung.
aa) Die zitierte Bedingung ist so auszulegen, wie sie der durchschnittliche Versicherungsnehmer, hier der Inhaber eines Elektroinstallationsbetrieb, bei verständiger Würdigung sowie aufmerksamer Durchsicht der Bedingungen und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGHZ 123, 83, st. Rspr). Dieser wird zunächst erkennen, dass damit der Versicherungsschutz nicht erstreckt sein soll auf sämtliche Tätigkeiten oder sämtliche Vertragsbeziehungen, die in irgendeinem, auch entfernten Zusammenhang mit einer Elektroinstallation stehen. So sollte, wie auch die Kläger nicht in Abrede stellen, die Beklagte nach diesem Vertragsinhalt ersichtlich nicht das Risiko übernehmen bezogen auf die gesamte Heizungs- und Sanitärinstallation, welche der Kläger zu 1) bei dem hier interessierenden Bauvorhaben erstellte, wenngleich auch insoweit ein gewisser Zusammenhang mit Elektroinstallationsarbeiten besteht …
Der Versicherungsnehmer wird erkennen, dass die Beklagte nach dem ersichtlichen Sinnzusammenhang von Teil E Abschnitt 1 Nr. 1 der RB und BB grundsätzlich nicht einstehen soll, wenn ein Elektroinstallateur die Grenzen seines Berufs verlässt und Tätigkeiten vornimmt, welche einem ganz anderen Beruf zugehören und für welche eine ganz andere Ausbildung als die des Elektroinstallateurs vorgesehen ist. Er wird hiernach, insbesondere wenn er, wie geboten, Teil E Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a) der RB und BB mit heranzieht, erkennen, dass die Beklagte bei solchen Tätigkeiten und Rechtsverhältnissen, welche in der beschriebenen Weise einem anderen Beruf zugehören, das Risiko nur dann übernehmen soll, wenn diese berufsfremden Tätigkeiten oder Rechtsverhältnisse dem Betrieb oder Beruf der Elektroinstallation deshalb noch zuzurechnen sind, weil sie damit in einem inneren, in der Natur der Sache begründeten Zusammenhang stehen. So haben im Übrigen auch die Kläger die Bedingungen verstanden. Sie meinen sogar, dass – noch enger – eine berufsfremde Tätigkeit nur erfasst sei, wenn es sich um “eine typische Tätigkeit im Zusammenhang mit Elektroinstallationen’ handele.
In diesem v...