“ … Zu Recht hat das AG T einen Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Versicherungsleistung gem. § 1 Abs. 1 S. 1 VVG verneint:
1. Es kann letztlich dahinstehen, ob die von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen und Indizien genügen, um den Nachweis eines Versicherungsfalles gem. § 5 Nr. 1 lit. a VHB zu führen. Zwar kommt dem Versicherungsnehmer (der Klägerin) eine Beweiserleichterung insoweit zu, als die Klägerin lediglich das Bestehen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für die versicherte Entwendung beweisen muss (BGH NJW-RR 1993, 797). Dabei genügt es, dass Tatsachen bewiesen sind, aus denen sich das “äußere Bild’ ergibt, wie es üblicherweise nach einer versicherten Entwendung vorhanden ist. Zu diesem “äußeren Bild’ gehört ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entsendung zulassen (Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., Rn 47 zu § 49). Dabei scheidet nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sowie nach dem aus den beigezogenen Ermittlungsakten ersichtlichen Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen ein sog. Einbruchdiebstahl aus. Die Klägerin hatte ihren Angaben zufolge ihren Silberschmuck in einer Schachtel verstaut, diese mit Sackleinen umwickelt und anschließend in einer Obstkiste in dem zu ihrer Wohnung gehörenden Kellerraum versteckt. Nach den durchgeführten Ermittlungen waren am Schloss der Kellertür keine Aufbruchspuren festzustellen, sodass die Kellertür mit einem Original-, einem Nachschlüssel oder mit einem Dietrich geöffnet worden sein muss. Darüber hinaus fehlen jedoch jegliche Anzeichen einer Durchsuchung des Kellerraumes; dem vermeintlichen Täter muss deshalb das genaue Versteck des Silberschmucks bekannt gewesen sein, da ansonsten der gezielte Zugriff auf den in einer Obstkiste versteckten Schmuck ohne weitere Suche nicht hätte erfolgen können. Dieses Versteck will jedoch die Klägerin niemandem, auch nicht ihren Bekannten und/oder Verwandten, preisgegeben haben. Weiter ist sich die Klägerin sicher, von einer dritten Person nicht beobachtet worden zu sein, als sie sich im Kellerraum vom Vorhandensein ihres Schmucks überzeugen wollte, was sie wohl in mehr oder weniger regelmäßigen Zeitabständen tat. Ungeachtet dessen haben sich keine Anhaltspunkte für das Erstellen eines Nachschlüssels oder das Entwenden der vorhandenen Originalschlüssel, die die Klägerin an einem mehrere Meter von der Wohnungseingangstür entfernten Schlüsselbrett aufbewahrte, ergeben. Eine auch nur vorübergehende Entwendung der Originalschlüssel schließt die Klägerin ihren eigenen Bekundungen zufolge aus. Gegen einen Diebstahl spricht indes maßgeblich die Tatsache, dass die Klägerin einen Teil des Silberschmucks wenige Wochen nach dem Verschwinden wieder im Kellerraum vorfand. Demzufolge müsste der Dieb einen Teil der Beute nach der Tat wieder zurückgebracht haben. Ein derartiges Vorgehen widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.
2. Ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Entschädigungssumme muss indes vorliegend bereits deshalb ausscheiden, weil die Klägerin – selbst wenn man einen entsprechenden Diebstahl zu Gunsten der Klägerin unterstellt – den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 9 Nr. 1 lit. a VHB):
Eine grob fahrlässige Herbeiführung in diesem Sinne liegt in der Diebstahlsversicherung dann vor, wenn der versicherungsvertragsgemäß vorausgesetzte Sicherheitsstandard gegenüber der Diebstahlsgefahr erheblich unterschritten wird (BGH VersR 1984, 29 [30]; 1989, 141), wenn mithin die Wahrscheinlichkeit des Schadens so groß war, dass für den Versicherungsnehmer (die Klägerin) ein anderes Verhalten nahe lag, das an Kosten und Unannehmlichkeiten hätte in Kauf genommen werden können und müssen (Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., Rn 11 zu § 61). Eine solch deutliche Unterschreitung des üblichen Sicherheitsstandards ist beim Aufbewahren von Silberschmuck mit einem von der Klägerin behaupteten (Gesamt-)Wert von nahezu 5.000 EUR in einem Kellerraum gegeben, auch wenn dieser Kellerraum mit einer Metalltür verschlossen ist. Denn erfahrungsgemäß kann in einen Keller leichter eingebrochen werden, da die Diebe insbesondere in einem Keller unbeeinträchtigt vorgehen können und die Kellerräume schlechter gesichert sind als die Wohnungseingangstüren mit ihren zumeist vorhandenen Sicherheitsschlössern (OLG Frankfurt OLGR 2001, 249). Auch der Klägerin musste wie jedermann die erhöhte Diebstahlsanfälligkeit der schlechter als der Wohnungszugang gesicherten Kellerräume bekannt sein. Wenn sie gleichwohl in der Hoffnung, ihrem Silberschmuck werde nichts geschehen, diesen im Keller unterbrachte (obwohl eine Lagerung derartiger Sachen in Kellerräumen nicht allgemein üblich ist), liegt darin auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles ein gegenüber gewöhnlicher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden (vgl. KG VersR 1996, 972 [973]).
Der Klägerin hätte sich das Bewusstsein aufdrängen müssen, dass der Kellerraum k...