Der Betroffene kann gegen die Bewilligung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Die Frist beginnt also mit der Zustellung des Bescheides des Bundesamtes zu laufen. Der Einspruch kann bereits vor der Zustellung eingelegt werden und zwar auch schon vor Erlass des Bescheides, wenn der Anfechtungswille hinreichend erkennbar ist.
Die Einspruchsfrist wird gewahrt durch formgerechte Einlegung beim Bundesamt für Justiz – besonders praxisrelevant sind folgende Zugangsarten:
- Einwurf in den Hausbriefkasten des Bundesamtes
- Einwurf in den Hausbriefkasten am letzten Tag der Frist trotz Hinweises, dass Fristsachen dort nicht eingeworfen werden sollen
- Postschließfach des Bundesamtes: Zeitpunkt des Einsortierens
- Fax-Ausdruck aus dem Empfängergerät
- Fax/Computerfax: Zeitpunkt des vollständigen Empfangs der gesendeten Signale durch das Empfangsgerät; nicht aber erst zu später Ausdruck.
- E-Mail: Eingang im Empfänger-Postfach
Für den Zugang selbst ist der Betroffene beweisbelastet – bei Einwurf in den Hausbriefkasten trägt der Betroffene die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Einwurfs. Bei Faxen reicht für den Beweis des rechtzeitigen Eingangs nicht die Vorlage eines Fax-Sendeberichts mit "OK-Vermerk" und Datums- und Zeitaufdrucks, da dies letztlich nicht den Empfang (= Ausdruck) beweisen kann. Auch hier kann natürlich bei Problemen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.
Legt der gesetzliche Vertreter des Betroffenen Einspruch ein, so gilt für ihn mangels ausdrücklicher Verweisung nicht § 298 Abs. 1 StPO, wonach er die "für den Betroffenen laufende Frist" einhalten muss.
Für die Fristberechnung ist bei Faxgeräten etc. die Uhrzeit des empfangenden Gerätes ausschlaggebend. Zwar hat der Betroffene das Recht, die Frist bis zu ihrer Grenze (d.h. bis 24.00 Uhr) auszuschöpfen, doch sollte der vorsichtige Beistand angesichts der jederzeitigen Rücknahmemöglichkeit des Einspruchs dies nicht tun, sondern lieber frühzeitig den Einspruch einlegen. Bei unverschuldeter Fristversäumung kann Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. An den Verschuldensmaßstab dürfen die Anforderungen an die zumutbaren Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden, wenn – in Deutschland – erstmaliger Zugang zum Gericht erstrebt wird und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör droht. Der Betroffene darf auf normale Postlaufzeiten vertrauen; Verzögerungen sind ihm nicht anzulasten. Ist von dem Bundesamt Wiedereinsetzung gewährt worden, so kann diese Wiedereinsetzung nachträglich nicht zurückgenommen werden, und zwar auch nicht durch das Amtsgericht bei seiner gem. § 87g vorzunehmenden Prüfung – hier wird dasselbe gelten müssen wie beim Einspruch im Bußgeldverfahren. Hat der Betroffene den Einspruch unter Verletzung der Einspruchsfrist eingelegt, so kann – jedenfalls bei einem nicht rechtskundigen Betroffenen – der Einspruch auch gleichzeitig als Antrag auf Wiedereinsetzung auszulegen sein.