Die Einspruchsrücknahme ist jederzeit möglich, § 302 Abs. 1 S. 1 StPO, und zwar durch den Betroffenen auch dann, wenn der Einspruch durch den Beistand eingelegt wurde. Auch ein Jugendlicher kann ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/Erziehungsberechtigten den Einspruch zurücknehmen. Die Rücknahme führt zu einem (von Amts wegen zu berücksichtigenden) Verfahrenshindernis, durch das sich das Verfahren infolge der Rechtskraft der Bewilligungsentscheidung von selbst erledigt hat. Mit (unbeschränkter) Rücknahme des Einspruchs wird die Bewilligungsentscheidung rechtskräftig, nicht aber etwa erst mit einem danach stattfindenden (bloß noch theoretischen) Ablauf der Einspruchsfrist. Die Einspruchsrücknahme ist in derselben Form zu erklären wie die Einspruchseinlegung, also schriftlich oder zur Niederschrift der zuständigen Stelle. Daher kann auch telefonische Rücknahme stattfinden. die jedoch aus anwaltlicher Vorsicht sicher nur "Notnagel" sein darf. Bei einer schriftlichen Rücknahme wird diese mit Eingang bei Gericht wirksam.
Der Beistand kann nicht durch einfache Beistandsbestellung mit einfacher Vollmacht den Einspruch zurücknehmen. Er muss vielmehr mit einer ausdrücklichen Ermächtigung hierfür versehen sein und zwar auch dann, wenn er selbst den Einspruch für den Betroffenen eingelegt hat. Regelmäßig findet sich eine solche Ermächtigung in den üblichen Vollmachtsformularen. Für die Rücknahme bzw. Beschränkung des Einspruchs durch den gesetzlichen Vertreter gilt Entsprechendes.
Zuständige Stelle, bei der die Rücknahme zu erklären ist, ist das Bundesamt für Justiz oder das Gericht nach Vorlage der Akten.
Fraglich ist, ob in der bloßen Zahlung der Geldsanktion eine Einspruchsrücknahme (oder ein Verzicht) zu sehen ist. Bejaht wurde dies bei Überweisung unter Nennung des Namens des Betroffenen und des Aktenzeichens eines Bußgeldbescheides. Da hier tatsächlich jedoch keinerlei Erklärung durch den Betroffenen abgegeben wird und sein Wille nicht erforscht wird, ist dies jedoch abzulehnen. Hierfür spricht auch, dass auch sonst bei anderen Erklärungen, die eine Rücknahme des Einspruchs darstellen können, der Wille des Betroffenen zu erforschen ist. Möglich (aber in der Praxis freilich selten) ist auch ein Verzicht auf eine Einspruchseinlegung.
Rücknahme und Verzicht sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Anderes gilt aber, wenn eine dieser Erklärungen durch Täuschung einer Behörde veranlasst wurde. Natürlich gilt dies auch für Täuschungen durch falsche Erklärungen des Gerichts. Es ist hierfür nicht irgendeine "böse Absicht" der jeweils erklärenden Stelle erforderlich, sondern vielmehr nur, dass das Zustandekommen der Rücknahme aufgrund einer objektiv unrichtigen Erklärung oder Auskunft des Gerichts erfolgte.