Idealerweise entspricht der Vortrag im Rechtsstreit spiegelbildlich dem Inhalt eines stattgebenden Urteils. Das Gericht muss eine unzureichend informierte Partei darauf hinweisen, welche Anforderungen es an den Vortrag stellt und insbesondere darauf, dass der bloße Verweis auf ein Tabellenwerk nicht genügt.
Diese Punkte bedürfen bei der Anspruchsbegründung besonderer Beachtung:
aa) Kausalität zwischen Schaden und Beeinträchtigung der Haushaltsführung
Der Verletzte muss darlegen und ggf. beweisen (§ 287 ZPO), dass er infolge des Unfalls nicht mehr wie ohne den Unfall in der Lage ist, bestimmte Tätigkeiten im Haushalt zu verrichten. Dazu ist grundsätzlich die konkrete Lebenssituation darzustellen, um gem. § 287 ZPO beurteilen zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsschaden berechnen lässt. Die Darlegung wird nicht durch einen Verweis auf eine "abstrakte" Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine entsprechende Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit entbehrlich. Denn der auf Durchschnittsbetrachtungen beruhende Grad einer Erwerbsminderung ("MdE") besagt nichts, weil er gewonnen wird durch Vergleiche mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt und damit abstrakt von den konkreten Anforderungen an die haushaltsspezifische Tätigkeit, auf die es im Rahmen der Schätzung eines konkret entstandenen Schadens jedoch maßgeblich ankommt. Das gilt ebenso für einen allgemeinen Grad der Behinderung. Es sind also die tatsächlich erbrachten Leistungen des Verletzten im Haushalt für sich und ggf. auch für Dritte festzustellen sowie deren unfallbedingte Beeinträchtigung. Arbeit, die sowieso auch ohne den Unfall durch Dritte verrichtet worden wäre, muss außer Betracht bleiben; insoweit liegt kein Zusammenhang mit dem Unfallereignis vor.
bb) Beeinträchtigte Arbeit
Nicht jede Behinderung oder Verletzung wird die Haushaltsführung erheblich beeinträchtigen, andererseits gibt es Beeinträchtigungen, die in jedem Fall die Hausarbeit einschränken, wie z.B. der Verlust oder die Verletzung eines Armes, Beines, einer Hand, der Hüfte, der Wirbelsäule u.Ä.
Alle Tätigkeiten im Haushalt, die für sich genommen einen nicht ganz unerheblichen Vermögenswert haben, sind ausgleichsfähig. Die konkret betroffenen Arbeiten sind soweit wie möglich darzustellen. In Betracht kommen dabei insbesondere die alltäglichen Verrichtungen, die zur Aufrechterhaltung des Haushalts erforderlich sind, wie z.B. Reinigung der Wohnung (Wischen, Saugen, Putzen), Essenszubereitung, Geschirrspülen, Wäsche (waschen, aufhängen, bügeln, einräumen), Aufräumen, Betten machen, Einkäufe für den täglichen, Bedarf, Pflege und Betreuung der Haushaltsangehörigen sowie der Kinder z.B. bei schulischen Hausaufgaben etc. Erfasst werden aber auch Arbeiten im Garten und Reparaturen im häuslichen Bereich. Leistungen für (Haus-)Tiere sind allerdings prinzipiell nicht ersatzfähig.
cc) Haushalt
Bei der Darstellung kommt es auf eine nachvollziehbare Schilderung an, die sich an den Gegebenheiten des jeweiligen Haushalts zu orientieren hat. Abstrakte Angaben genügen also nicht. Arbeitserleichterungen durch die Haushaltsausstattung (Geschirrspüler, Waschmaschine, Trockner, Mikrowelle u.Ä.) sind ebenso zu berücksichtigen wie die Größe und der Zuschnitt der Wohnung oder des Hauses und – in Bezug auf Gartenarbeit – des gesamten Grundstücks. Dabei kann es hilfreich sein, zur Veranschaulichung realitätsgerechte Fotos beizufügen. Der Richter benötigt ein möglichst genaues Bild vom Haushalt, um die zu entschädigenden Leistungen ...