Problematisch ist die Frage des Schadensumfangs vor allem beim Vorliegen eines relevanten Vorschadens. Relevant ist ein Vorschaden i.d.R. dann, wenn er deckungsgleich ist, d.h. sich in dem nunmehr erneut beschädigten Bereich befindet, oder wenn er im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens die Rechengrundlage beeinflusst.
Nach den dargestellten allgemeinen Grundsätzen obliegt es in diesen Fällen dem Geschädigten, zur Art des Vorschadens, zu den ggf. ergriffenen Reparaturmaßnahmen und zur Abgrenzbarkeit des neuen Schadens vorzutragen und dies ggf. zu beweisen. Die Tiefe der Vortragslast steht dabei im Wechselspiel zum Vortrag der Gegenseite. Legt z.B. der beklagte Versicherer des Unfallverursachers ein Schadensgutachten über einen relevanten Vorschaden am Unfallwagen des Geschädigten vor, liegt es am Geschädigten, zur eventuellen Reparatur dieses Vorschadens näher vorzutragen und ggf. entsprechenden Beweis anzubieten; die bloß pauschale Behauptung der ordnungsgemäßen Reparatur unter Antritt nicht näher erläuterten Beweises genügt dann ggf. nicht. Abhängig vom Schadensbild – nur äußere Lackschäden oder tieferliegende, ggf. sogar die Funktionsmechanismen des Fahrzeugs beeinträchtigende Schäden – kann auch der bloße Vortrag zum äußeren Erscheinungsbild des Unfallwagens vor dem Unfall von vornherein unbehelflich sein, da ein solcher Vortrag keine Aussagekraft über den Zustand nicht äußerlich erkennbarer Fahrzeugteile enthält. Dabei ist freilich stets zu beachten, dass die Darlegungserleichterung des § 287 ZPO nicht unterlaufen oder durch Überspannung der Substantiierungsanforderungen sogar in ihr Gegenteil verkehrt werden darf; dies verstieße gegen den Anspruch des Geschädigten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Gewinnt der Tatrichter die Überzeugung, dass der Anspruchsteller einen relevanten Vorschaden im Prozess vorsätzlich verschwiegen hat, um sich einen Vorteil zu verschaffen, soll dies nach gelegentlich vertretener Auffassung aus Billigkeitsgründen zum Verlust der "Rechtswohltat" des § 287 ZPO, mithin zu einem Beweismaßwechsel hin zu § 286 ZPO führen. Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen: Zum einen handelt es sich, wenn man es schon so bezeichnen will, bei der Vorschrift des § 287 ZPO um eine "Rechtswohltat" des Gesetzgebers, die nicht zur Disposition des Tatrichters und seines Billigkeitsmaßstabes steht. Zum anderen dürfte kein praktisches Bedürfnis für diesen Schritt bestehen, da auch die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 287 ZPO einer Grundlage bedarf, die in den gemeinten Fällen bei einem vorsätzlich falschen Prozessvortrag des Anspruchstellers regelmäßig fehlen dürfte, weil sie die Belastbarkeit des klägerischen Vortrags zur Abgrenzbarkeit der neuen Schäden in Frage stellen dürfte.