StVO § 3
Leitsatz
1. Verfügen im Einsatz befindliche "Enforcement Trailer" über eine Sonderzulassung, die auch eine Verbauung eines zugelassenen Messgeräts in einem "Enforcement Trailer" (als Anhänger) zulassen, sind die damit durchgeführten Messungen weiterhin als Messung in einem standardisierten Messverfahren anzusehen, sodass die AG, zumindest soweit es diese Problematik betrifft, nicht gehalten sind, diesbezügliche Zulassungseinwendungen im Urteil zu bescheiden.
2. Werden Messungen aus "Enforcement Trailern" nicht von der Landespolizei betrieben (z.B. durch Ortspolizeibehörden der Kommunen), sind entsprechende Zulassungsergänzungen bzw. Neuzulassungen, die eine Verwendung in einem "Enforcement Trailer" vorsehen, in der Verfahrensakte zu dokumentieren.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.2018 – 2 Ss OWi 845/18
Sachverhalt
Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils befuhr die Betr. die Bundesautobahn A4 und wurde mit einer Lasermessung mit dem digitalen Geschwindigkeitsmessgerät PoliScanSpeed mit einer Geschwindigkeit abzüglich der Toleranz von 102 km/h gemessen. Das AG hat unter Erhöhung wegen einer Voreintragung eine Geldbuße von 100 EUR festgesetzt. Hiergegen hat die Betr. einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt, mit dem im Ergebnis zusammenfassend die fehlende Zulassung der Verwendung dieses Messgeräts gerügt wird, wenn es in einem sog. Enforcement Trailer verbaut ist.
Das OLG Frankfurt hat den Antrag der Betr. auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG verworfen, weil eine Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
2 Aus den Gründen:
"… Auf Grund der vorliegenden Einwendungen im Zulassungsantrag zum Einsatz sog. Enforcement Trailer und baugleicher Verbauungen von Messtechnik sieht sich der Senat zu nachfolgenden Ausführungen veranlasst:"
[…] II. Die Einwendung greift für “Enforcement Trailer', die von der Landespolizei verwendet werden, im Bundesland Hessen nicht durch. Den sog. Enforcement Trailer und vergleichbaren Produkten mit anderem Namen liegt zugrunde, dass das jeweilige Messgerät in einem mobilen Anhänger eingebaut ist. Das Messgerät selber verfügt über eine Zulassung der PTB für die Verwendung in einer stationären Verbauung (ohne Messbeamten während der Messung) oder als mobiles Messgerät (mit Messbeamten während der Messung) und ist auch geeicht.
Die Verwendung in einem sog. Enforcement Trailer, einem gegen äußere Einflüsse gesicherten mobilen Anhänger, ermöglicht nun den Einsatz des Messgerätes wie eine stationäre Messanlage, so dass kein aufmerksamer Messbetrieb durch einen Messbeamte während der Messung notwendig ist, ohne den sog. “Gewöhnungseffekt' bei stationären Messanlagen auszulösen, weil das Messgerät durch die Verbauung im Anhänger wie eine mobile Messanlage umgesetzt werden kann.
Das vorliegend zum Einsatz gekommene Geschwindigkeitsmessgerät PoliScanSpeed verfügt als anerkanntes standardisiertes Messgerät seit Jahren über eine entsprechende Zulassung durch die PTB. Teil dieser Zulassung ist die Regelung in welcher Verbauungsart dieses Messgerät im Einsatz verwendet werden darf. Diesbezüglich verweist die Verteidigung zu Recht auf die generelle Bedienungs- und Gebrauchsanweisung, wonach “der Betrieb in einem Kraftfahrzeug, auf einem Stativ oder einer stationären Messkabine' möglich ist.
Unstreitig unterfällt ein “Enforcement Trailer' keinem dieser Einsatzmöglichkeiten, so dass es für den Einsatz als “standardisiertes Messverfahren' eine Zulassungserweiterung durch die PTB bedarf, damit die technischen Bedingungen bestimmt sind, die die Messrichtigkeit auch in dieser Verbauung garantieren. Der Bürger als Verkehrsteilnehmer und die Gerichte müssen sich darauf verlassen können, dass Messgeräte entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und nur im Rahmen der Zulassungen – vorliegend durch die PTB – für hoheitliche Messungen Verwendung finden dürfen. Für das Bundesland Hessen sind derzeit nur 2 “Enforcement Trailer' bei der Landespolizei im Einsatz, u.a. das in diesem Verfahren streitgegenständliche Messgerät: Das Messgerät VitronicPolyScanSpeed FM1 mit der Gerätenummer 789100 sowie das Gerät VitronicPolyScanSpeed M1HP mit der Gerätenummer 655446. Beide Messgeräte haben eine besondere Zulassung durch die PTB. Der Auszug aus der Baumusterprüfbescheinigung der Konfirmitätsbewertungsstelle bei der PTB Braunschweig mit der Bescheinigungsnummer DE17M PDB 0033 vom 23.6.2017 lautet insoweit, “dass die Messeinheit entweder vom Dreibeinstativ, in einem Fahrzeug, in einem Spezialanhänger oder in einem Außengehäuse betrieben werden darf'. Weiter heißt es, “der Spezialanhänger stellt eine besondere Art des Fahrzeugeinbaus dar (…)'.
Der Begriff des Anhängers ist gem. § 2 Nr. 2 FZV als Fahrzeug, das zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmt und geeignetes Fahrzeug ist, eingeordnet.
Dass aus strategisch taktischen Gründen die Messanhänger in der Messpraxis oftmals im offenen Verkeh...