Diese Einwendungen haben nunmehr unterschiedliche Auswirkungen auf die Regulierungspraxis.
1. Einwendungen im Verhältnis zum Geschädigten und dem Reparaturbetrieb
Insoweit ist zu beachten, dass die bisher erörterten Einwendungen unterschiedlicher Natur sind. Wird ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Adäquanz bzw. einem fehlenden Schutzweck abgelehnt, greift dieser Einwand sowohl gegenüber dem Geschädigten selbst als auch erst recht gegenüber dem Reparaturbetrieb ein, der aus abgetretenem Recht vorgeht. Es handelt sich um Einwendungen aus Rechtsgründen, die einem Schadensersatzanspruch zu diesen Positionen insgesamt und unabhängig von den Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten entgegenstehen.
Praxistipp: Diese Grundsätze gelten dann auch für weitere Dienstleister, die im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall beauftragt werden wie etwa Mietwagenfirmen, Sachverständige oder Abschleppunternehmen, bei denen darüber hinaus auch erst Recht die Erforderlichkeit der Durchführung derartiger Maßnahmen in vielen Fällen fraglich sein dürfte. Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich z.B. um einen Krankenwagen als vermietetes Spezialfahrzeug handelt, der anerkannter Maßen umfassend zu reinigen und desinfizieren ist. Im Übrigen bleibt es dabei, dass z.B. bei einem Sachverständigen diese Allgemeinkosten im Grundhonorar enthalten sind und der technische Sachverständige, genauso wenig auch ein medizinischer Sachverständiger, hierfür einen Aufschlag bei Erstellung seines Gutachtens verlangen kann.
Wenn dies anders beurteilt wird, kommt es sodann auf den konkreten Einzelfall an, welche Einwendungen auch gegenüber dem Geschädigten eröffnet sind oder ob die Seite des Schädigers ggf. auf einen Regress gegenüber dem Reparaturbetrieb zu verweisen ist. Dies gilt insbesondere für Einwendungen zur Höhe der abgerechneten Desinfektionskosten.
2. Unterscheidung zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung
Dabei ist auch zu beachten, dass diese Kosten in der Praxis auf unterschiedliche Art und Weise geltend gemacht werden können.
a) Konkrete Abrechnung bei unbezahlter Rechnung
Häufig wird es so sein, dass im Rahmen einer konkreten Abrechnung ein eingeschalteter Reparaturbetrieb aus abgetretenem Recht auf dem Ausgleich einer Rechnung besteht, welche diese Position beinhaltet. In dieser Konstellation richtet sich der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf eine Freistellung von einer insoweit gegebenenfalls begründeten Verbindlichkeit und die Rechnung ist noch nicht bezahlt. In diesem Fall liegt also keine bezahlte Rechnung vor, der eine Indizwirkung zukommen würde und in der Sache sind alle Einwendungen eröffnet. Bei diesen Fällen ist insbesondere zu prüfen, ob der Reparaturbetrieb nicht offenkundig hohe Aufschläge verfolgt, die schon nach dem allgemeinen Verständnis über solche Zusammenhänge nachvollziehbare Kosten weit übersteigen und im Ergebnis alleine eine Bereicherung zugunsten des Betriebes darstellen bzw. eine Umwälzung von üblicherweise nicht gesondert berechneten Allgemeinkosten.
Ebenso ist es aber auch denkbar, dass der Geschädigte im Rahmen einer konkreten Abrechnung eine Freistellung nach einer durchgeführten Reparatur unter Vorlage einer solchen Rechnung begehrt, die er selbst noch nicht bezahlt hat. Auch diesem Fall kommt der bezahlten Rechnung keine Indizwirkung zu und in der Sache sind erst einmal alle Einwendungen auch im Verhältnis zum Geschädigten eröffnet. Dies gilt auch bei einem Einwand zur Höhe geltend gemachter Desinfektionskosten.
b) Konkrete Abrechnung bei bezahlter Rechnung
Hat der Geschädigte dagegen im Rahmen der konkreten Berechnung die Rechnung bereits gutgläubig bezahlt, sind Einwendungen zur Höhe der verfolgten Desinfektionskosten ihm gegenüber unter Berücksichtigung der subjektiven Schadensbetrachtung in der Regel nicht mehr möglich. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Prüfung, ob es sich dem Schutzzweck nach überhaupt um eine erstattungsfähige Position handelt, die im Übrigen auch schlüssig begründet und als erforderlicher Aufwand zur Wiederherstellung angesehen werden muss. Unter diesen drei Gesichtspunkten sind auch insoweit Einwendungen gegenüber dem Geschädigten eröffnet, welcher die Darlegungs- und Beweislast hierzu trägt.
Wird insoweit zumindest für einen Teil der geltend gemachten Desinfektionskosten ein adäquater Schadensersatzanspruch dem Schutzzweck nach bejaht, verbleibt es aber bei Einwendungen zur Höhe der geltend gemachten Forderung, ist die Schäd...