Verkehrsverwaltungsrecht
Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
Am 27.4.2021 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts v. 16.4.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I, S. 822). Die Vorschriften des Gesetzes treten nach näherer Maßgabe von dessen Art. 7 zwischen dem 1.7.2021 und dem 1.1.2022 in Kraft. Durch das Gesetz wird sowohl eine neue Form des Linienverkehrs innerhalb des ÖPNV (Linienbedarfsverkehr) als auch eine neue Form des Gelegenheitsverkehrs außerhalb des ÖPNV (gebündelter Bedarfsverkehr) eingeführt. Einzelne Regelungen zum Taxen- und Mietwagenverkehr werden angepasst. Die Änderungen sollen einen fairen Ausgleich zwischen den verschiedenen Beförderungsformen wahren. Die Länder oder die nachgeordneten Kommunen sollen hierzu Steuerungsmöglichkeiten erhalten. Hintergrund sind Veränderungen auf dem Verkehrsmarkt, insbesondere der Einsatz neuer Technologien in Form von Vermittlungsdiensten mit App- bzw. Smartphone-Steuerung.
Quelle: BR-Drucks 28/21
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Am 27.4.2021 ist die Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen v. 23.3.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I, S. 475). Die Regelungen treten im Wesentlichen rückwirkend zum 1.1.2021 in Kraft. Hiermit werden die zum 1.1.2021 völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen des ADR/RID/ADN in innerstaatliches Recht übernommen (§ 1 Abs. 3 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)) sowie daraus resultierende Änderungen insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in der GGVSEB (Art. 1) in Kraft gesetzt. Außerdem dient diese Verordnung der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/1833 der Kommission v. 2.10.2020 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl L 408 v. 4.12.2020, S. 1) in nationales Recht.
Quelle: BR-Drucks 112/21
"VW-Dieselskandal"
Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten (BGH, Urt. v. 14.4.2021 – VI ZR 274/20)
Mit Urt. v. 14.4.2021 (VI ZR 274/20) hat der u.a. für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat entschieden, dass der Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich-sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB gegen die VW AG wegen der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung in den Fahrzeugen mit dem Motor des Typs EA189 gem. § 249 Abs. 1 BGB auch den Ersatz der Finanzierungskosten umfasst. Hätte die Kl. das Fahrzeug nicht gekauft, hätte sie den Kaufpreis nicht mit einem Darlehen der Volkswagen Bank teilweise finanziert. Die Bekl. habe daher neben dem Kaufpreis für das Fahrzeug auch die Finanzierungskosten in voller Höhe zu erstatten. Einen Vorteil, der im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen wäre, habe die Kl. durch die Finanzierung nicht. Die Finanzierung habe der Kl. keinen Liquiditätsvorteil verschafft im Vergleich zu dem Zustand, der bestanden hätte, hätte sie vom Kauf Abstand genommen. Die Finanzierungskosten erhöhten auch nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs und vergrößerten damit nicht den Gebrauchsvorteil, den die Kl. aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogen habe.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 080/2021 v. 14.4.2021
COVID-19-Pandemie
Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (sog. "Corona-Notbremse")
Am 23.4.2021 ist das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Trageweite v. 22.4.2021 in Kraft getreten (BGBl I S. 802). Durch das Gesetz wird eine bundesweit verbindliche "Corona-Notbremse" im Bundesinfektionsschutzgesetz eingeführt: Sie gilt ohne weitere Umsetzungsakte in Landkreisen und kreisfreien Städten, die Sieben-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen. Die Maßnahmen umfassen u.a. Kontakt- und nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr und Restriktionen für Einzelhandel, Gastronomie, Hotels, Kultur-, Dienstleistungs-, Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Ausnahmetatbestände, z.B. für das Einkaufen mit Terminvergabe. Ab einer Inzidenz von 100 wird für Schulen und Hochschulen Wechselunterricht verpflichtend, ab einer Inzidenz von 165 Distanzunterricht. Arbeitgeber sind gehalten, ihren Beschäftigten soweit wie möglich Homeoffice anzubieten. Die Maßnahmen sind bis zum 30.6.2021 befristet.
Quelle: Bundesrat KOMPAKT v. 22.4.2021 – www.bundesrat.de
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 5/2021, S. 242