Ob der Begriff der Kopie auch die Vorlage/Einsicht in ein begehrtes Dokument und damit auch ein vollständiges Sachverständigengutachten beinhaltet wird zudem kontrovers erörtert und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Bzgl. der Auslegung des Begriffs der Kopie i.S.d. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO werden in der Literatur unterschiedlichen Auffassungen vertreten. Einen ersten Anhaltspunkt für die Auslegung bietet dabei der Wortlaut der Vorschrift, mit welchem die nachfolgende Verpflichtung niedergelegt wird: "Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung." Bereits der gewählte Begriff der "Kopie" legt es dabei nahe, dass im Zweifelsfall eine entsprechende Reproduktion eines Dokumentes gemeint ist. Hierfür spricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach dem Betroffenen eine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit ermöglicht werden soll.
Allerdings wird auch im Einzelnen mit guten Argumenten vertreten, dass der Begriff der "Kopie" zur Erfüllung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs bereits ausreichend mit einer systematischen Zusammenfassung des Inhalts des Dokumentes erfüllt sein kann. Dies deckt sich jedenfalls mit einer älteren Rechtsprechung des EUGH zur Vorgängervorschrift, wonach es zur Wahrung dieses Auskunftsrechts genügt soll, dass der Antragsteller eine vollständige Übersicht der Daten in verständlicher Form erhält. Zugleich ermöglicht diese Unterscheidung eine Abgrenzung zu einem weitergehenden Herausgabeanspruch bzw. eine vollständige Akteneinsicht, welche mit dieser Vorschrift nicht ermöglicht werden soll. Folgerichtig betont auch der hessische Landesdatenschutzbeauftragte in seinem Tätigkeitsbericht für 2018, S. 75, dass Art. 15 Abs. 3 DS-GVO in aller Regel keinen Anspruch auf Herausgabe einzelner Kopien – z.B. im Sinne einer Fotokopie bestimmter Dokumente – enthält und die Pflicht, eine Kopie zur Verfügung zu stellen, nicht mit einem allgemeinem Recht auf Zugang zu Informationen oder einem Akteneinsichtsrecht gleichzusetzen ist. Dieselbe Auffassung hat der Landesdatenschutzbeauftragte für Bayern schon in seinem 8. Tätigkeitsbericht 2017/2018 auf S. 46 mit Verweis auf die o.g. Rechtsprechung des EUGH zu den Vorgängervorschriften der DS-GVO vertreten.
Zugleich weist der hessische Landesdatenschutzbeauftragte aber zu Recht darauf hin, dass der Verantwortliche im Einzelfall auch zur Übersendung einer Fotokopie eines bestimmten Dokuments verpflichtet sein kann, "wenn das Recht der Betroffenen, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung eigenständig zu überprüfen, untrennbar hiermit verbunden ist." Dies überzeugt zumindest dann, wenn der Betroffene in bestimmten Fällen nur durch Vorlage einer vollständigen Kopie die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten überprüfen kann. Man denke z.B. nur an ein Dashcam-Video, welches ein bestimmtes Verhalten im Straßenverkehr erfasst und schwerlich aussagekräftig im Rahmen einer systematischen Zusammenfassung dargestellt und vom Betroffenen allein auf Basis dieser Angaben überprüft werden kann. Gleiches kann auch für ein unfallanalytisches Gutachten gelten, bei dem eine Vielzahl an bestimmten Daten als Anknüpfungstatsachen verwertet und sodann ein bestimmtes Fahrverhalten herausgearbeitet bzw. überprüft wird. Auch in diesem Fall ermöglicht eine bloße Zusammenfassung dem Betroffenen je nach den Umständen des Einzelfalls nicht die Möglichkeit, den Umfang und die Rechtmäßigkeit der verarbeiteten Daten einschließlich dem daraus abgeleiteten Fahrverhalten als personenbezogenes Datum umfassend zu überprüfen.
Mit dieser Argumentation ist beispielsweise durch das OVG Münster die Verpflichtung zu vollständigen Vorlage einer korrigierten Examensarbeit mit allen Anmerkungen der Prüfer als Kopie i.S.d. Art. 15 DS-GVO festgestellt worden, denn auch in diesem Fall liegt es auf der Hand, dass nur bei einer vollständigen Vorlage eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verarbeiteten Daten erfolgen kann. Von den Finanzgerichten wird dagegen ein derart weites Verständnis abgelehnt und betont, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO zumindest keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung von (elektronischen) Aktendoppeln ermöglichen soll und auch kein Recht zur Einsicht in ein einzelnes konkretes Dokument beinhaltet.
Dagegen hat wiederum das OLG München betont, dass der Auskunftsberechtigte neben dem Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch einen eigenständigen Anspruch auf Überlassung von Kopien gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO haben kann. Dieser ist nach Ansicht des Senats sodann auf Überlassung der Informationen in der Form ausgerichtet, wie sie dem Verantwortlichen vorliegen, soweit keine Rechte i.S.d. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO entgegenstehen – und dies wäre (vorbehaltlich des Eingreifens einer Ausnahmevorschrift) die Vorlage eines Gutachtens in vollständiger elektronischer Fassung.