BGB § 1359 § 277
Leitsatz
Gehen Ehegatten gemeinsamer sportlicher Freizeitbetätigung (hier: Wasserskilaufen) nach und verursacht dabei ein Ehegatte die Verletzung des anderen, so gilt für den Schädiger das Haftungsprivileg der §§ 1359, 277 BGB. Die von der Rspr. entwickelte Beschränkung des Haftungsprivilegs für Ehegatten bei Unfällen im Straßenverkehr (BGHZ 53, 352; BGHZ 63, 51) gilt hier nicht.
OLG Nürnberg, Urt. v. 27.2.2008 – 4 U 863/07
Sachverhalt
Der Kläger hat im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs die Freistellung von Schadensersatzansprüchen in Höhe von 80 % aus einem Unfallereignis vom 10.8.2001 verfolgt. An diesem Tage wurde die Ehefrau des Beklagten bei einem Bootsunfall auf dem Gardasee schwer verletzt. Der Beklagte und seine Ehefrau waren auf Einladung des Klägers mit diesem und einem weiteren Gast an Bord auf dem Gardasee mit dem Motorboot des Klägers zum wechselseitigen Wasserskifahren ausgefahren. Der Beklagte führte zum Zeitpunkt des Unfalls das Motorboot des Klägers. Der Beklagte besaß ein Motorboot, das abweichend von dem Motorboot des Klägers bedient wird. Das Motorboot des Beklagten wurde über zwei Hebel gesteuert, wobei jeder Hebel einen Motor ansteuerte. Gas und Getriebe waren gekoppelt, sodass das Boot des Beklagten bei Vorwärtsstellung der Hebel nach vorne fuhr, beim Zurückziehen der Hebel nach hinten. Dagegen wurde das Motorboot des Klägers über vier Hebel bedient Die beiden größeren äußeren Hebel ließen sich nur nach vorne bewegen und sind mit dem Gaspedal eines Pkw vergleichbar. Die beiden kleineren Hebel in der Mitte stellten das Getriebe dar. Bei Schieben der kleineren Hebel nach vorne fuhr das Boot vorwärts, bei Wahl der rückwärtigen Stellung fuhr das Boot rückwärts. In der Mitte befindet sich der Leerlauf. Zum Zeitpunkt des Unfalls befanden sich die Getriebehebel etwa in der Mitte, jedoch war der Leerlauf nicht eingerastet. Vielmehr war der Rückwärtsgang noch eingestellt. Die Ehefrau des Beklagten fuhr hinter dem Boot auf einem Monoski Wasserski. Der Beklagte verstand das Zeichen seiner Frau nicht, mit dem Wasserskifahren aufhören zu wollen. Sie schwamm auf das Heck des Motorbootes zu. Der sich auf dem Boot befindende Kläger, der das Wasserskifahren beobachtete, reagierte mit einem Warnschrei. Damit verursachte er eine Schreckreaktion des Beklagten. Der mit dem Getriebe- und Beschleunigungssystem des Bootes nicht vertraute Beklagte hatte nicht erkannt, dass die Fahrhebel nicht auf Neutralstellung standen, sondern auf Rückwärtsfahrt eingestellt waren. Der Beklagte drückte beide Gashebel nach vorne, sodass das Boot rückwärts fahrend die Ehefrau des Beklagten erfasste. Sie erlitt hierdurch erhebliche Verletzungen. Ihr musste der linke Unterschenkel amputiert werden; auch ihr rechtes Knie wurde erheblich verletzt.
Der Kläger wurde durch Urteil des OLG München (27 U 65/05) verurteilt, an die Ehefrau des Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Weiterhin stellte das OLG München fest, dass der Kläger verpflichtet sei, der Ehefrau des Beklagten alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit Ansprüche hieraus nicht auf Dritte übergegangen seien. Zur Begründung der Haftung des Klägers stellte das OLG München u.a. darauf ab, dass ein italienischer Ministerialerlass Nr. 550 von dem Kläger nicht beachtete Sorgfaltspflichten begründet habe.
Nach Art. 1 Abs. 1 des Erlasses war das Betreiben von Wasserski in Binnengewässern tagsüber bei günstigen Witterungsbedingungen nur unter folgenden Bedingungen gestattet:
"b) Dem Führer des Schleppfahrzeuges muss eine Person, die schwimmen kann, zur Seite stehen, welche die Aufgabe hat, beim Zuwasserlassen behilflich zu sein und den Wasserskifahrer im Auge zu behalten."
h) In Gewässerbereichen vor Stränden, wo es keine eigenen Bereiche oder Startabschnitte gibt, müssen der Start und die Rückholung durch die Schleppfahrzeuge im rechten Winkel zum Festland oder mit Motor auf kleinster Leistung erfolgen, in jedem Falle darf die Geschwindigkeit auf den ersten 200 Metern höchstens drei Knoten betragen. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung von Unfällen in den genutzten Bereichen zutreffen.“
Der jetzige Kläger hatte in dem Verfahren vor dem OLG München dem Ehemann der Geschädigten und jetzigen Beklagten mehr als ein Jahr vor dem Urteil des OLG München den Streit in den Streit verkündet.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihn treffe im Innenverhältnis zum Beklagten nur eine geringe Teilschuld, die einem Haftungsanteil von nicht mehr als 20 % entspreche. Das LG verneinte einen Anspruch des Klägers auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
“Der zulässigen Berufung des Klägers ist kein Erfolg beschieden. Das LG hat in der Sache zutreffend einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen der Geschädigten und der Sozialversicherungsträger verneint. Die hiergegen vom Kläger in der Berufungsinstanz erhobenen...