BGB § 551 § 688 § 698 § 1213
Die von einem Leasingnehmer gezahlte Kaution ist nur dann vom Leasinggeber zu verzinsen, wenn dies eigens vereinbart ist.
BGH, Urt. v. 18.11.2009 – VIII ZR 347/08
Der Kläger ist Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des U (im Folgenden: Leasingnehmer). Dieser schloss im August 2003 mit der Beklagten, einer Leasinggesellschaft, für eine Laufzeit von 36 Monaten einen Finanzierungsleasingvertrag über einen gebrauchten Lkw. Als Leasingentgelt war eine monatliche Leasingrate von 1.080 EUR vereinbart; eine Leasingsonderzahlung war nicht vorgesehen. Als Restwert vereinbarten die Vertragsparteien einen Betrag von 8.000 EUR, den der Leasingnehmer der Beklagten zur Herbeiführung der von ihm nach dem Vertrag geschuldeten vollen Amortisation in der Weise garantierte, dass er sich verpflichtete, auf Verlangen der Beklagten das Leasingfahrzeug bei Vertragsende zum vereinbarten Restwert unter Ausschluss jeder Gewährleistung zu kaufen. Darüber hinaus enthält der Leasingvertrag unter "6. Sonstige Vereinbarungen" folgende Regelung:
"Hinterlegung einer Kaution in Höhe von 8.000 EUR bei der D (= Beklagte)."
Die Beklagte machte bei Vertragsende von ihrem Andienungsrecht Gebrauch und verrechnete die Kaution mit dem Kaufpreis. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die geleistete Kaution, die kein unverzinsliches Darlehen habe darstellen sollen, mit dem sich aus § 352 HGB ergebenden Satz zu verzinsen und die Zinsen an den Leasingnehmer auszukehren. Das AG hat die auf einen Betrag von 1.200 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Das LG hat die Berufung des Leasingnehmers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Aus den Gründen:
[3] “Die Revision hat keinen Erfolg.
[4] I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
[5] Es bestehe weder eine gesetzliche Pflicht zur Verzinsung der Kaution noch hätten die Vertragsparteien darüber eine vertragliche Vereinbarung getroffen. Auch eine ergänzende Auslegung des Leasingvertrages führe nicht zu einer Verzinsungspflicht. Zwar sei der Vertrag in diesem Punkte ergänzungsbedürftig, weil nicht als selbstverständlich davon ausgegangen werden könne, dass eine Unverzinslichkeit der Kaution die einzig denkbare Lösung sei. Dies führe aber nicht zwingend zu einer Angleichung an die mietvertragliche Interessenlage, bei der eine Verzinslichkeit angenommen werde. Bei dem vorliegend gegebenen Finanzierungsleasing in Form eines Teilamortisationsvertrages mit Andienungsrecht des Leasinggebers und einer vom Leasingnehmer garantierten kalkulierten Restwertsumme gehe es wirtschaftlich im Schwerpunkt um kaufvertragliche Pflichten. Dagegen bestehe der Zweck einer Mietkaution darin, die Verpflichtungen des Mieters für den Fall seiner Insolvenz abzusichern und dem Vermieter nicht noch zusätzliche Einkünfte zu verschaffen, sodass den Interessen des Mieters Rechnung zu tragen sei, wegen einer während der Mietzeit fortschreitenden Geldentwertung zumindest wertmäßig nicht weniger zurückzuerhalten als hinterlegt. Die hier zu beurteilende Kaution habe der Leasingnehmer dagegen nicht irgendwann einmal zurückerhalten sollen. Denn die Kaution sei nicht zur Absicherung von mietvertraglichen Ansprüchen des Leasinggebers geleistet worden, sondern in Höhe eines Betrages, der den kalkulierten Restwert exakt abdecke. Sie habe mithin der Sicherung der vom Leasingnehmer geschuldeten Vollamortisation dienen und deshalb dem Leasinggeber, dem der Vertrag nicht zuletzt auch die Chance der Wertsteigerung zugewiesen habe, für den Fall einer – hier auch erfolgten – Ausübung des Andienungsrechts von vornherein als garantiertem Restkaufpreisanspruch zustehen sollen. Diesem wirtschaftlichen Zweck der Kaution als einer vor Fälligkeit geleisteten Anzahlung auf den Restkaufpreis würde es widersprechen, sie verzinslich zu stellen. Ebenso wenig könne der Zinsanspruch auf Bereicherungsrecht gestützt werden, da die Beklagte bestritten habe, den Betrag verzinslich angelegt und die vom Leasingnehmer ins Blaue hinein behaupteten Zinsen von mindestens 5 % erwirtschaftet zu haben.
[6] II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
[7] 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine gesetzliche Pflicht zur Verzinsung der geleisteten Kaution nicht besteht, sondern dass es dazu einer vertraglichen, gegebenenfalls durch Auslegung zu gewinnenden Einigung der Parteien bedurft hätte.
[8] Eine Verzinsungspflicht kann insbesondere nicht, wie der Leasingnehmer zunächst geltend gemacht hat, aus § 698 BGB hergeleitet werden, da diese Vorschrift nur den hier nicht gegebenen Fall der pflichtwidrigen Verwendung hinterlegten Geldes durch den Verwahrer bei einer – auch im Übrigen nicht zum Sicherungszweck der Kaution passenden (vgl. RGZ 119, 57, 58) – regelmäßigen Verwahrung i.S.v. § 688 BGB betrifft (MüKo-BGB/Henssler, 5. Aufl., § 698 Rn 5). Ebenso wenig besteht bei einem unregelmäßige...