VVG § 28 Abs. 2; SV-VVG 02 § 11
Leitsatz
Weiß der Versicherungsnehmer, dass die Wasser führenden Leitungen nicht entleert worden sind, so verletzt er die entsprechende Obliegenheit auch vorsätzlich.
(Leitsatz der Schriftleitung)
LG Wiesbaden, Urt. v. 26.10.2010 – 8 O 114/10
1 Aus den Gründen:
„ … Die zulässige Klage ist unbegründet,
Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Kostenerstattung hinsichtlich des am 20.12.2009 eingetretenen Schadensereignisses. Die Bekl. ist von ihrer Leistungspflicht gem. § 28 Abs. 2 VVG i.V.m. § 11 Nr. 1c) der SV-VVG 2002 (§ 11 Nr. 1c VGB) frei geworden, da die Kl. eine von ihr als VN zu erfüllende vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.
Nach dem unstreitigen Parteivortrag war das Haus zum Zeitpunkt des Schadenseintritts unbewohnt. Gem. § 11 Ziff. 1c der AVB war die Kl. verpflichtet, das nicht genutzte Wohnhaus genügend häufig zu kontrollieren und dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Diese Verpflichtung zur Absperrung und Entleerung der Wasser führenden Anlagen hat die Kl. verletzt. Das ergibt sich schon daraus, dass der Schaden eingetreten ist. Der Eintritt des Leitungswasserschadens setzt notwendigerweise voraus, dass sich Wasser in den Heizungsleitungen befand.
Die Kl. hat diesbezüglich auch vorsätzlich gehandelt. Hierbei schließt sich das Gericht der Auffassung des OLG Frankfurt am Main vom 5.5.2010 – Az.: 3 U 126/09 – an, wonach sich der Vorsatz darauf beziehen muss, dass die Wasser führenden Leitungen des Gebäudes nicht entleert sind, jedoch nicht auf die Herbeiführung des Schadens. Der Kl. war bekannt, dass die Wasser führenden Leitungen nicht abgesperrt und entleert waren, weshalb sie in Bezug auf die Verletzung der vertraglichen Obliegenheit vorsätzlich gehandelt hat.
Der zwischen den Parteien streitige Umstand, ob die Heizungsanlage genügend häufig kontrolliert worden ist, bedarf keiner weiteren Aufklärung, da die Verpflichtung des VN zum Absperren und Entleeren der Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen zu der Kontrollpflicht kumulativ hinzukommt. Da die Kl. jedoch ihre kumulativ hinzutretende vertragliche Obliegenheit durch das Unterlassen des Absperrens und Entleeren der Wasser führenden Leitungen verletzt hat, kann es dahin stehen, ob das nicht bewohnte streitgegenständliche Wohnhaus und die Heizungsanlage genügend häufig von dem Ehemann der Kl. kontrolliert worden ist.“