Seit dem 1.1.2022 gilt für die Anwaltschaft die aktive Benutzungspflicht für das besondere elektronische Anwaltspostfach. Man sollte meinen, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt auch alle Gerichte Willens und in der Lage sind, über dieses Medium zu kommunizieren. Doch weit gefehlt.
Bevor Sie jetzt allerdings denken, ich werde das beA gleich als Teufelszeug verurteilen und seine Abschaffung fordern, kann ich Sie beruhigen. Natürlich überzeugen die Vorteile dieser (sicheren) elektronischen Kommunikation im Vergleich zum früheren Einsatz von Papier. Als im Verkehrsrecht tätig hat man naturgemäß eine besonders hohe Zahl von Fällen, die zu Gericht gehen. Es ist schon eine Erleichterung, wenn man Klage und vor allem fristgebundene Schriftsätze bequem online einreichen kann. Kein später Besuch des Nachtbriefkastens mehr oder das Faxen von Fristsachen im letzten Moment, bei dem man gehofft hat, dass die Leitung des Empfängers bald nicht mehr besetzt ist.
Allerdings muss man sich wundern, wie manche Gerichte den Einsatz des beAs handhaben. Ich erhalte noch regelmäßig Gerichtspost in Papierform. Diese war zuvor teuer per Post oder einem privaten Briefzusteller übersandt worden. Gleichzeitig hat mir mein Heimatgericht mitgeteilt, dass die Gerichtspostfächer geschlossen worden sind. Ein weiterer Widerspruch begegnet einem regelmäßig dann, wenn man vom Gericht ein Empfangsbekenntnis per beA übermittelt erhält mit der Aufforderung, dieses auszudrucken und per Fax zurückzuschicken um anschließend die Rüge zu erhalten, man möge alles nur noch per beA einreichen.
Sicher können Sie auch über das eine oder andere Erlebnis im Zusammenhang mit dem beA und der Handhabung durch die Justiz berichten. Es bleibt zu hoffen, dass die noch vorhandenen Mängel alsbald abgestellt werden.
Wie man es besser machen kann, zeigt das jüngste Projekt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Es heißt FastLane und bietet eine einfache Möglichkeit, mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zu kommunizieren. Für die Kommunikation per FastLane gibt es sogar eine Belohnung. Die Versicherer, die sich bislang hieran beteiligen, belohnen die Übermittlung der notwendigen Daten per FastLane mit einer zusätzlichen Vergütung in Höhe von 20,00 EUR brutto. Neugierig? Mehr Informationen erhalten Sie unter www.e-consult.de/produkte/fastlane. Dort ist nicht nur einfach erklärt, wie FastLane funktioniert. Sie finden auch die Namen der Versicherer, die daran teilnehmen. Weitere Versicherungsgesellschaften sollen folgen.
Autor: Martin Diebold
RA Martin Diebold, FA für Verkehrsrecht, Tübingen
zfs 7/2022, S. 361