1 Bußgeldrecht
1.1 Unzulässiger Schluss von der Halter- auf die Fahrereigenschaft (BVerfG, Beschl. v. 17.5.2024 – 2 BvR 1457/23)
Mit Beschluss v. 17.5.2014 hat die 2. Kammer des 2. Senats des BVerfG der Verfassungsbeschwerde eines Betroffenen gegen ein Urteil des Amtsgerichts Siegburg wegen eines Parkverstoßes stattgegeben. Das Amtsgericht hatte gegen den Betroffenen wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer eine Geldbuße in Höhe von 30,00 EUR verhängt. Die angegriffene Entscheidung verstoße gegen das aus Art. 3 Abs. 3 GG abgeleitete Willkürverbot. Wie das BVerfG schon wiederholt entschieden habe, dürfe beim Fehlen weiterer Beweisanzeichen bei einem stehenden Fahrzeug allein aus der Haltereigenschaft nicht auf die Täterschaft für den Parkverstoß geschlossen werden. Die Kammer hat daher die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ist zugleich der Beschluss des OLG Köln, mit der die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil verworfen wurde, weil eine Nachprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen Versagung rechtlichen Gehörs geboten sei, gegenstandlos.
Quelle: www.bundesverfassungsgericht.de
2 Strafprozessrecht
2.1 Gesetzentwurf der Länder zur Beschränkung der Laienverteidigung
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 14.6.2024 auf Initiative des Freistaates Bayern beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Beschränkung der Laienverteidigung im Strafprozess beim Bundestag einzubringen. Laien sollen demnach zukünftig vom Gericht nur noch als Verteidiger zugelassen werden, wenn diese volljährige Angehörige des Beschuldigten, Vertreter von Berufsverbänden, Gewerkschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen sind oder es sich um Volljuristen handelt, die nicht als Rechtsanwälte arbeiten und die Verteidigung unentgeltlich übernehmen. Hiermit möchte der Bundesrat der Gefahr begegnen, dass Personen als Verteidiger zugelassen werden, die Anhänger einer extremistischen oder staatsfeindlichen Weltanschauung sind. Diesen gehe es weniger um die Verteidigung des Angeklagten als um die öffentliche Verhandlung als Bühne für ihre Propaganda.
Quelle: BundesratKOMPAKT v. 14.6.2024 zur 1045. Sitzung des Bundesrates
3 Straßenverkehrsrecht
3.1 Anspruch auf Einschreiten gegen verbotswidriges Gehwegparken (BVerwG, Urt. v. 6.6.2024 – 3 C 5.23)
Mit Urt. v. 6.6.2024 (3 C 5.23) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Anwohner bei einer erheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Gehwegbenutzung einen räumlich begrenzten Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Einschreiten gegen das verbotswidrige Gehwegparken haben. Das Verbot des Gehwegparkens in § 12 Abs. 4 und 4a StVO schütze nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch Anwohner, die in der Nutzung des an ihr Grundstück grenzenden Gehwegs erheblich beeinträchtigt werden. Die drittschützende Wirkung des Gehwegparkverbots sei jedoch regelmäßig auf den Gehweg auf der "eigenen" Straßenseite bis zur Einmündung in die nächste (Quer-)Straße beschränkt. In Bezug auf weitere Gehwegabschnitte seien Anwohner als Teil des allgemeinen Kreises der Gehwegbenutzer nicht mehr hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidbar. Im konkreten Fall sei es jedoch nicht zu beanstanden, dass die Stadt Bremen zunächst ein stadtweites Konzept unter Berücksichtigung besonders belasteter Stadtviertel und besonders enger Straßen entwickeln wolle, bevor sie Maßnahmen gegen das Gehwegparken ergreife.
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 28/2024 v. 6.6.2024
4 Zwangsvollstreckungsrecht
4.1 Berichtigung der Pfändungsfreigrenzen
Am 24.5.2024 ist die Berichtigung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 v. 23.5.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl 2024 I Nr. 165a vom 24.5.2024). Danach wird in Nr. 1 Buchst. b der Bekanntmachung die Angabe "560,90 EUR" durch die Angabe "561,43 EUR" ersetzt. Die Berichtigung betrifft den Freibetrag nach § 850c Abs. 2 Satz 1 ZPO. Zugleich werden in der Berichtigungsverordnung berichtigte Tabellen für die Pfändungsfreigrenzen veröffentlicht.
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 7/2024, S. 362