[9] “ … 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Indizien, die das Berufungsgericht im Übrigen für die Annahme einer erheblichen Vortäuschungswahrscheinlichkeit herangezogen hat, diesen Schluss bisher nicht rechtfertigen (vgl. BGHZ 158, 269, 273).
[10] a) Dass der Audi im Frühjahr 2004 im Internet zum Verkauf angeboten worden ist, spricht – soweit dieses Angebot überhaupt auf dem Willen der Klägerin beruhte – zwar dafür, dass sein Wiederverkaufswert verfügbar gemacht werden sollte. Daraus folgt aber weder, dass dies im Wege der Vortäuschung eines Versicherungsfalles geschehen sollte, noch lässt sich ausschließen, dass Diebe durch ein solches Angebot auf das Fahrzeug aufmerksam geworden sind.
[11] b) Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Klägerin eine tatsächlich bestehende Verkaufsabsicht durch ihr Prozessverhalten zu verschleiern versucht hätte, würde dieser Umstand hier nicht den Schluss rechtfertigen, dass auch der Versicherungsfall vorgetäuscht worden sei. Denn die Klägerin hat in der Schadensanzeige das Angebot des Audi im Internet – nach Meinung des Berufungsgerichts wahrheitsgemäß – angegeben.
[12] c) Der Umstand, dass das versicherte Fahrzeug einen hohen Kaufpreis hat, spricht zwar dafür, dass es wegen seines Werts begehrt ist. Dieses Indiz spricht aber mindestens ebenso sehr für einen Diebstahl wie für eine Vortäuschung des Versicherungsfalls.
[13] d) Schließlich ist nicht ohne weiteres zu erkennen, weshalb die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Sohnes der Klägerin dafür sprechen, dass diese den Versicherungsfall vorgetäuscht hätte. Wenn sie ihren Sohn wirtschaftlich unterstützen wollte, hätte sie ihm das Auto (oder nach einer Veräußerung den Erlös) schenken können.
[14] e) Die Einzelwürdigung jedes der Indizien und die Auflistung sich daraus etwa ergebender Zweifel an der Darstellung des Versicherungsnehmers reichen für sich genommen nicht aus, eine erhebliche Vortäuschungswahrscheinlichkeit festzustellen. Vielmehr muss der Tatrichter die Zweifel auslösenden Umstände im Zusammenhang mit Blick darauf würdigen, ob sie überhaupt und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles nahe legen (Senatsurt. v. 14.2.1996, NJW-RR 1996, 981 unter 1a und b). Das gilt auch für die Würdigung solcher Tatsachen, die eine Vortäuschung nicht unmittelbar ergeben, sondern sie nur indizieren. … “