Zivilrecht
Keine Pflicht zur Zahlung unangemessen hoher Kosten für Abschleppen von privatem Parkplatz (BGH, Urt. v. 4.7.2014 – V ZR 229/13)
Mit Urteil v. 4.7.2014 hat der für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grundstücken zuständige V. ZS des BGH entschieden, dass Falschparker dem Besitzer der Parkfläche keine unangemessen hohen Abschleppkosten bezahlen müssen. Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen stelle eine Besitzstörung bzw. teilweise Besitzentziehung dar, die der Besitzer im Wege der Selbsthilfe durch Abschleppenlassen des Fahrzeugs beenden dürfe. Die hierdurch entstandenen Kosten müsse der Falschparker erstatten: Hierzu gehörten nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs, etwa zur Feststellung des Halters. Die Ersatzpflicht sei jedoch durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Maßgeblich seien die ortsüblichen Kosten, die durch Preisvergleich, notfalls durch Sachverständigengutachten zu klären seien. Zur Ermittlung der konkreten Höhe der vom Kläger zu tragenden Abschleppkosten hat der BGH die Sache an das LG zurückverwiesen.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 108/2014 v. 4.7.2014
Luftverkehrsrecht
Rechtsmäßigkeit der "Wannsee-Flugrouten" noch offen (BVerwG, Urt. v. 26.6.2014 – 4 C 2.13 und 4 C 3.13)
Das BVerwG hat mit zwei Urteilen am 26.6.2014 die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg beanstandet, mit der die Festlegung der sog. Wannsee-Flugrouten für rechtswidrig erklärt wurde. Bei den Wannsee-Flugrouten handelt es sich um Luftwege für den Abflug von Flugzeugen vom Flughafen Berlin-Brandenburg. Sie führen in einer Entfernung von ca. 3 km an dem in Berlin-Wannsee vom Helmholtz-Zentrum betriebenen atomaren Forschungsreaktor vorbei. Das OVG hatte die Flugrouten für rechtswidrig erklärt, weil die zuständige Behörde keine Risikoanalyse vorgenommen und nicht eingeschätzt habe, wie hoch das Risiko ist, dass infolge eines Unfalls ein Flugzeug oder Teile davon den Reaktor treffen und radioaktive Strahlung freisetzen. Das BVerwG ist mit dem OVG der Ansicht, dass Risiken der Flugroutennutzung zu berücksichtigen sind, die nicht dem Bereich des sog. Restrisikos zuzuordnen sind, das als allgemeines Lebensrisiko von jedem zu tragen ist. Allerdings müsse das OVG prüfen, ob die Festlegung der Wannsee-Routen im Ergebnis vertretbar ist und selbst klären, ob die Kläger (u.a. drei Umlandgemeinden) ohne rechtfertigenden Grund mit einer rechtliche relevanten Erhöhung des Störfallrisikos belastet werden. Soweit dies nicht der Fall sei oder es für die Risikoerhöhung einen ausreichenden sachlichen Grund gebe, weil sich keine andere Route als eindeutig vorzugswürdig erweise, sei das Abwägungsergebnis der Behörde nicht zu beanstanden.
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 45/2014 v. 26.6.2014
Verbraucherinsolvenzrecht
Reform der Verbraucherinsolvenz
Am 1.7.2014 ist das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte v. 15.7.2013 in Kraft getreten (BGBl I S. 2379). Das Gesetz enthält Regelungen zur Verkürzung des Rechtsschuldbefreiungsverfahrens, zur Öffnung des Insolvenzplanverfahrens für Verbraucherinsolvenzen und zur Stärkung der Gläubigerrechte (siehe hierzu zuletzt zfs 2013, 482). Weitere Einzelheiten können der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) v. 30.6.2014 und der Broschüre "Restschuldbefreiung – eine neue Chance für redliche Schuldner" entnommen werden, die auf der Homepage des BMJV einsehbar ist.
Quelle: Pressemitteilung des BMJV v. 30.6.2014
Zwangsvollstreckungs- und Verbraucherinsolvenzrecht
Neue Zwangsvollstreckungs- und Verbraucherinsolvenzvordrucke
Am 24.6.2014 ist die Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung v. 16.6.2014 in Kraft getreten (BGBl I S. 754). Danach sind für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung (Anlage 1) und für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anlage 2 und 3) neue Formulare zu verwenden. Für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses können die alten Formulare noch bis zum 1.11.2014 und für den Antrag auf einer richterlichen Durchsuchungsanordnung noch bis zum 1.6.2015 benutzt werden. Zudem ist am 30.6.2014 die Verordnung zur Änderung der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung in Kraft getreten (BGBl I S. 825).
Autor: Karsten Funke
RiLG Karsten Funke, Schweinfurt, derzeit abgeordnet an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Berlin
zfs 8/2014, S. 422