“II. … . Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat die nach §§ 91 Abs. 1, 103, 104, 106 ZPO von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Gerichtskosten auf Basis von drei Gerichtsgebühren nach KV GKG Nr. 1210 in zutreffender Höhe festgesetzt.
1. Nach dem gerichtlichen Vergleich vom 3.11.2023 hat die Beklagte die Hälfte der von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten zu tragen.
2. Zur Höhe der danach zu erstattenden Gerichtskosten ist es der Beklagten zwar grundsätzlich unbenommen, im Kostenfestsetzungsverfahren einzuwenden, dass die von der Klägerin gezahlten und zum Ausgleich geltend gemachten Gerichtskosten nicht notwendig seien, weil der sie betreffende Kostenansatz überhöht sei (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.2013 – II ZB 12/12- zfs 2013, 587 m. Anm. Hansens = AGS 2013, 594 = RVGreport 2013, 359 (Hansens)).
a) Im vorliegenden Fall ist der Kostenansatz aber zutreffend. Gemäß KV GKG Nr. 1210 sind drei Gerichtsgebühren entstanden. Einer Gebührenermäßigung nach KV GKG Nr. 1211 Satz 1 Nr. 3 wegen der Beendigung des gesamten Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich steht entgegen, dass bereits ein Versäumnisurteil vorausgegangen war.
Ist ein Versäumnisurteil vorausgegangen, so setzt KV GKG Nr. 1211 entgegen dem Beschwerdevorbringen auch keine weitere Prüfung und Aufklärung voraus, ob das Versäumnisurteil im konkreten Einzelfall in gesetzeskonformer Weise ergangen ist. Denn ob das vorausgehende Urteil formal zu Recht erlassen wurde, ist nach dem allein maßgeblichen Wortlaut der Gebührenvorschrift unerheblich (OLG Koblenz, Beschl. v. 20.7.2004 – 14 W 470/04 – AGS 2004, 489 m. Anm. N. Schneider; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, 3. Auflage, Gesamtes Kostenrecht, KV GKG Nr. 1211 Rn 106; Schneider in Hellstab/Schneider/Otto, Stand 12/2023, GKG, KV GKG Nr. 1211 Rn 16; Müller in Boecken/Düwell/Diller/Hanau, 2. Auflage 2022, Gesamtes Arbeitsrecht, GKG Anhang: Anlage 1, Rn 42; Roloff, NZA 2007, 900, 906; a.A. möglicherweise OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.7.1997 – 6 W 232/97 –, OLGR 1998, 296 = juris, Rn 15). Selbst wenn ein vorangehendes Urteil aufgrund einer Gehörsrüge nach § 321a ZPO keinen Bestand hatte oder in der Berufungsinstanz aufgehoben wurde, führt auch dies nicht zu einer Gebührenermäßigung (Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Zimmermann, 5. Auflage, GKG KV 1211 Rn 17 f. m.w.N.). Denn die Ermäßigungstatbestände des GKG KV Nr. 1211 sind eng nach ihrem Wortlaut auszulegende Ausnahmevorschriften, welche allein der Prozesswirtschaftlichkeit dienen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.7.2015 – 8 W 267/15 – AGS 2015, 518 = RVGreport 2026, 80 (Hansens); Toussaint, 52. Auflage, Kostenrecht, KV GKG Nr. 1211 Rn 2). Die streng am Wortlaut orientierte Auslegung von Kostenvorschriften berücksichtigt dabei, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und infolgedessen dem Rechtspfleger übertragen ist. Die Klärung komplizierter rechtlicher Fragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich. Nur dies führt in den formalisierten, auf vereinfachte Prüfung zugeschnittenen Masseverfahren zu einer praktikablen Handhabung und verlässlichen Ergebnissen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.4.2021 – VII ZB 21/20 –, Rn 12 f., juris, JurBüro 2021, 586).
b) Das LG hat das Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen und – nachdem es zuletzt mit Verfügung des Senats vom 21.12.2023 zur Prüfung vorgelegt wurde – sich nicht veranlasst gesehen, die Gerichtsgebühren wegen einer etwaigen unrichtigen Sachbehandlung gemäß § 21 GKG teilweise niederzuschlagen, so dass auch insoweit keine Ermäßigung der auszugleichenden Gerichtskosten eingetreten ist.
c) Schließlich steht dem prozessualen Kostenausgleichsanspruch auch nicht entgegen, dass die Gerichtskosten in verauslagter Höhe nicht notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gewesen wären, weil eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei in der Rolle der Klägerin erfolgreich einen Antrag auf Nichterhebung von Kosten nach § 21 GKG hätte verfolgen können und müssen. Die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung setzt einen offen zu Tage tretenden, schweren Verfahrensfehler voraus (statt aller: Toussaint, 52. Auflage, Kostenrecht, § 21 GKG Rn 13). Ein solcher liegt nicht vor. Nachdem eine Postzustellungsurkunde über die erfolgreiche Zustellung zur Akte gelangt war, welche als öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 ZPO gemäß § 418 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet, musste das LG im Zeitpunkt des Erlasses des Versäumnisurteils von einer erfolgreichen Zustellung der verfahrenseinleitenden Verfügung nebst Anspruchsbegründung ausgehen …“