BGB § 249
Leitsatz
Steht dem Geschädigten auf Grund einer sach- und fachgerecht durchgeführten Reparatur mit Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungsaufwandes zu, wird dieser Anspruch auf Ersatz sofort fällig. Der Geschädigte kann nicht darauf verwiesen werden, zunächst nur die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert zu erhalten, und erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Unfall und Weiterbenutzung des reparierten Fahrzeugs die restlichen Reparaturkosten innerhalb der 130 %-Grenze zu erhalten.
(Leitsatz der Schriftleitung)
AG Ettlingen, Urt. v. 15.4.2008 – 1 C 45/08
Sachverhalt
Der Kläger hat die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 12.2.2007 in Anspruch genommen, den die Beklagte zu 1) zu Lasten des Klägers schuldhaft verursacht hat. Der Kläger ließ sein unfallbeschädigtes Fahrzeug begutachten. Der Sachverständige kam in seinem (Gutachten vom 13.2.2007 zu den von den Parteien unangegriffenen Feststellungen, dass der Wiederbeschaffungswert mit Mehrwertsteuer 6.550 EUR und die voraussichtlichen Reparaturkosten mit Mehrwertsteuer 7.538,91 EUR betragen werden. Der Kläger beauftragte eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugsherstellers am 12.2.2007 mit der Reparatur des Fahrzeugs. Diese stellte ihm hierfür am 27.2.2007 7.324,59 EUR brutto in Rechnung. Nach Zahlungsaufforderung durch seinen Prozessbevollmächtigten regulierte die Beklagte zu 2) am 21.3.2007 lediglich die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert sowie Sachverständigenkosten und Kostenpauschale. Zur Begründung machte sie geltend, ein darüber hinausgehender Ersatzanspruch werde erst fällig, wenn der Kläger sein Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiterbenutzt habe.
Der Kläger hat die Differenz zwischen dem angemeldeten und dem regulierten Schaden (5.046,78 EUR) klageweise am 11.4.2007 geltend gemacht. Nachdem er mit Schriftsatz vom 12.9.2007 behauptet hat, er nutze das reparierte Fahrzeug als Eigentümer noch immer, haben die Beklagten die Hauptforderung unter Protest gegen die Kosten anerkannt. Das LG hat am 5.11.2007 Teilanerkenntnisurteil erlassen. Mit Kostenschlussurteil vom 18.1.2008 hat es die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt, weil die Klageforderung bis zum Anerkenntnis nicht fällig gewesen sei; auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur könne der Geschädigte Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutze.
2. Gegen das am 1.2.2008 zugestellte Kostenschlussurteil vom 18.1.2008 richtet sich die am 13.2.2008 erhobene sofortige Beschwerde des Klägers, mit der dieser Kostenbelastung der Beklagten beansprucht, weil die vom LG herangezogene Rspr. des BGH Fälle der Abrechnung auf Gutachtenbasis betreffe, er sein Fahrzeug aber sofort fachgerecht habe reparieren lassen. Eine entsprechende Anwendung auf Fälle durchgeführter Reparaturen sei nicht gerechtfertigt. Das LG hat der sofortigen Beschwerde durch Beschl. v. 20.2.2008 nicht abgeholfen.
Die Beklagten verteidigen die Entscheidung.
Aus den Gründen
Für den Eintritt der Fälligkeit der Schadensersatzleistung bei konkreter Schadensabrechnung und gegen eine 6-monatiger Nutzung durch den Geschädigten haben sich auch ausgesprochen:
AG Ettlingen, Urt. v. 15.4.2008 – 1 C 45/08:
“Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 1.921,84 EUR begründet und lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Unkostenpauschale teilweise zurückzuweisen.
1. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung weiterer 1.905,84 EUR als Schadensersatz gegenüber der Beklagten auf Grund der durchgeführten Reparatur.
Der hinsichtlich der Höhe zwischen den Parteien unstreitige Anspruch war bereits bei Erhebung der Klage fällig, da es sich um Reparaturkosten eines Fahrzeuges auf Grund eines Verkehrsunfalls handelt, für dessen Folgen die Beklagte zu 100 % haftet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten entsteht der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Reparatur eines Pkw, die dessen Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen, mit Durchführung der ordnungsgemäßen Reparatur und Bezahlung der hierfür anfallenden Kosten und wird damit auch fällig. Dabei wird dem Eigentümer eines Kfz im Rahmen der sog. 130 %-Grenze grundsätzlich zugebilligt, auf Kosten des Schädigers eine eigentlich unwirtschaftliche Reparatur durchzuführen. Maßgeblich hierfür ist die Überlegung, dass ihm sein Fahrzeug in besonderer Weise vertraut ist, dass er insbesondere weiß wie dies ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind (vgl. st. Rspr. des BGH, zuletzt BGH VersR 2008, 134). Damit ist ihm – zu einem angemessenen Schadensausgleich – mit einer Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt, auf die er ansonsten verwiesen wäre, nicht in gleicher Weise gedient. Allerdings muss das Interesse des Geschädigten am Erhalt und der Wiederherstellung des ihm vertrauten Fahrzeugs auch in nachwe...