Aus den Gründen:„ I. Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das VG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Gebührenbescheid vom 14.6.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 5.9.2007 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin wird darin zu Recht für die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung ihres Fahrzeugs in Anspruch genommen.
Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Kosten im Wege des Gebührenbescheides sind bezogen auf die Auslagen § 5 Abs. 2 Nr. 5 Gebührengesetz (v. 5.3.1986, HmbGVBl. S. 37, m. spät. Änd. – GebG), bezogen auf die Amtshandlungsgebühr § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (v. 7.12.1993, HmbGVBl. S. 365, m. spät. Änd. – GebOSiO) i.V.m. Nr. 25 der Anlage 1 hierzu, bezogen auf die Verwahrgebühr § 1 Abs. 1 GebOSiO i.V.m. Nr. 26.3.1 der Anlage 1 hierzu sowie für den Gemeinkostenzuschlag § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen (v. 14.12.1999, HmbGVBl. S. 139, m. spät. Änd.).
Die Voraussetzungen für die Kostenerhebung nach den genannten Rechtsgrundlagen sind erfüllt. Zu ihnen gehört wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dass die Sicherstellung und Verwahrung des von der Klägerin geführten Fahrzeugs rechtmäßig waren (1.). Die Heranziehung zu den Kosten war auch verhältnismäßig (2.). Auch die weiteren gebührenrechtlichen Voraussetzungen liegen vor (3.).
1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG wird ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug in der Regel sichergestellt, wenn es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist und der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum begegnet werden kann. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung der einschreitenden Polizeibeamten gegeben.
a) Das Fahrzeug der Klägerin war verbotswidrig abgestellt. Es war, als es am 14.6.2007 gegen 11.30 Uhr in der …-Straße sichergestellt wurde, unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) StVO geparkt. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) StVO ist das Halten unzulässig, soweit es durch ein Haltverbotszeichen (Zeichen 283) verboten ist. Am 14.6.2007 von elf bis fünfzehn Uhr war das Halten und damit auch das Parken im Bereich …-Straße, wo die Klägerin ihr Fahrzeug abgestellt hatte, verboten. Nach dem Aufstellprotokoll und den von der Klägerin eingereichten Lichtbildern steht fest, dass in der …-Straße zwei mobile Haltverbotszeichen mit jeweils einem Zusatzschild, welches die Aufschrift "Do. 14.06.07 11:00–15:00" trug, aufgestellt waren.
Die mit dieser Beschilderung erlassenen Verwaltungsakte sind der Klägerin gegenüber wirksam geworden, auch wenn man ihren Vortrag, dass sie diese beim Abstellen ihres Fahrzeugs nicht bemerkt habe, zugrunde legt. Insbesondere genügte die Bekanntgabe den Anforderungen an die Erkennbarkeit der Regelung, die nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz für Verkehrszeichen gelten (aa). Die am 14.6.2007 in der …-Straße aufgestellten Haltverbotszeichen enthielten auch keine widersprüchliche und deswegen unwirksame Regelung (bb).
(aa) Mobile Haltverbotszeichen sind – ebenso wie Zusatzzeichen (§ 39 Abs. 2 Satz 2 StVO) – Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 Satz 2 VwVfG, die gem. § 43 Abs. 1 VwVfG durch Bekanntgabe wirksam werden. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen Vorschriften der StVO durch Aufstellung des Verkehrsschilds, § 45 Abs. 4 StVO.
Nach der – auf die Rspr. des BGH (Urt. v. 8.4.1970, DAR 1970, 206) zurückgehenden – Rspr. des BVerwG (Urt. v. 13.3.2008, [zfs 2008, 714, 715 =] BVerwGE 130, 383; Urt. v. 11.12.1996, [zfs 1997, 196 =] BVerwGE 102, 316) sind Verkehrszeichen nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann. Unter dieser Voraussetzung äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. "Erfassen" meint dabei nicht allein die – hier unproblematische – bloße Wahrnehmbarkeit i.S.v. Augenfälligkeit, sondern auch die Klarheit im Sinne einer inhaltlichen Verständlichkeit.
Der so verstandene Sichtbarkeitsgrundsatz verlangt – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat – allerdings nicht generalisiert in jedem Fall, dass ein Verkehrsteilnehmer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die mit einem Verkehrszeichen getroffene Regelung bereits mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Nach der Rspr. des BVerwG ist es nicht ausgeschlossen, an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen in Fällen des – wie hier – ...