FahrlG § 9a § 34 Abs. 1; FahrlPrüfO § 17 § 18
1. Die Entscheidung über eine ausnahmsweise Verlängerung der befristeten Fahrlehrererlaubnis nach § 9a Abs. 1 FahrlG gem. § 34 Abs. 1 FahrlG setzt eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der jeweiligen Vorschrift und des Interesses des Betroffenen an einer Ausnahmeregelung voraus, wobei im Interesse der Qualitätssicherung der Fahrlehrerausbildung und der Verkehrssicherheit eine restriktive Handhabung geboten ist.
2. Eine Verlängerung der befristeten Fahrlehrererlaubnis zur Durchführung der nach §§ 17 und 18 FahrlPrüfO vorausgesetzten Lehrproben im theoretischen sowie fahrpraktischen Unterricht kommt nur in Betracht, wenn entweder die von § 2 Abs. 5 Satz 1 FahrlG geforderte viereinhalbmonatige Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule entweder bereits abgeschlossen ist oder aber im Rahmen eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses noch abgeschlossen werden kann.
3. Für den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule ist die Vorlage des von dem Fahrlehreranwärters über seine praktische Ausbildung gem. § 9a Abs. 3 Satz 1 FahrlG zu führenden Berichtshefts zu fordern das der Sicherstellung der vorschriftsmäßigen praktischen Ausbildung und deren effektiven Überwachung dient.
VG des Saarlandes, Urt. v. 30.6.2010 – 10 K 210/09 (nicht rechtskräftig)
Der Kläger begehrt die Verlängerung einer befristeten Fahrlehrererlaubnis.
Aus den Gründen:
“… Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung der ihm am 5.4.2006 befristet bis zum 4.4.2008 erteilten Fahrlehrererlaubnis nicht zu. Der den entsprechenden Antrag des Klägers ablehnende Bescheid des Beklagten vom 20.5.2008 in Gestalt des auf Grund mündlicher Verhandlung vom 27.1.2009 ergangenen Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses für den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach der Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 FahrlG wird dem Bewerber um die Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE nach fünfmonatiger Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte zum Zweck der Ausbildung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 FahrlG und der Prüfung, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine befristete Fahrlehrererlaubnis erteilt, wenn er die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat. Die Erlaubnis ist nach § 9a Abs. 1 Satz 4 FahrlG auf zwei Jahre zu befristen, wobei die befristete Fahrlehrererlaubnis u.a. nach § 9a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 FahrlG durch Ablauf der Frist erlischt. Von dieser Vorschrift können die nach § 32 FahrlG zuständigen Behörden oder Stellen gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 FahrlG allerdings Ausnahmen zulassen, sofern einer Ausnahme Gründe der Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 3 FahrlG).
Bei einer Entscheidung über eine Ausnahme nach § 34 Abs. 1 FahrlG ist dabei stets eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der jeweiligen Vorschrift und des Interesses des Betroffenen an einer Ausnahmeregelung erforderlich, wobei im Interesse der Qualitätssicherung der Ausbildung und der Verkehrssicherheit eine restriktive Handhabung geboten ist (vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, 2010, § 34 FahrlG Erläuterung 1; ebenso VG Arnsberg, Urt. v. 24.9.2007, 1 K 732/96, zitiert nach juris).
Eine Verlängerung der Gültigkeit der befristeten Fahrlehrererlaubnis über die durch § 9a Abs. 1 Satz 4 FahrlG vorgeschriebene Frist von zwei Jahren hinaus kann dabei insbesondere erforderlich werden, wenn die nach §§ 17 und 18 FahrlPrüfO vorausgesetzten Lehrproben im theoretischen sowie fahrpraktischen Unterricht bis zum Ende der Zweijahresfrist noch nicht erfolgreich abgelegt wurden, ihre Durchführung oder Wiederholung aber noch möglich ist. Denn der Fahrlehreranwärter kann die Lehrproben nur absolvieren, wenn er im Besitz einer befristeten Fahrlehrererlaubnis ist, da er ansonsten nicht unterrichten darf (vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, a.a.O. § 34 FahrlG, Erläuterung 3, sowie § 17 FahrlPrüfO Erläuterung 2).
An der Möglichkeit der Durchführung der vom Kläger innerhalb der regulären zweijährigen Gültigkeit der befristeten Fahrlehrererlaubnis noch nicht abgelegten Lehrproben fehlt es vorliegend indes ersichtlich.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Durchführung der Lehrproben, wie der Beklagte meint, voraussetzt, dass sich der Fahrlehreranwärter noch in einem Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule befindet (§ 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG). (So offenbar Bouska/May, Fahrlehrerrecht, 11. Aufl. 2009, § 17 FahrlPrüfO Erläuterung 3; a.A. Dauer, Fahrlehrerrecht, a.a.O., § 17 FahrlPrüfO Erläuterung 2).
Denn jedenfalls kommt eine Verlängerung der befristeten Fahrlehrererlaubnis zur Durchführung der Lehrproben nur in Betracht, wenn entweder die von § 2 Abs. 5 Satz 1 FahrlG geforderte viereinhalbmonatige Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule entw...