[4] „I. Das BG führt aus, die Kl. habe Anspruch auf Erstattung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten. Erforderlich sei jedenfalls der dem Selbstzahler auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt normalerweise angebotene Tarif, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet werde, mithin der so genannte Normaltarif. Der Normaltarif sei im Streitfall auf der Grundlage des gewichteten Mittels für das örtliche Postleitzahlengebiet der Mietpreis-Schwacke Liste 2007 zu schätzen. Bei den von der Bekl. gegen die Liste vorgebrachten Bedenken handle es sich um allgemein gehaltene Angriffe. Konkrete Tatsachen, die gegen die Verwendung des Mietpreisspiegels sprächen, seien nicht dargetan. Auch sei der so genannten Fraunhofer-Liste nicht der Vorzug zu geben. Deren Datengrundlage sei geringer als bei der Schwacke-Liste. Hinsichtlich der örtlichen Feindifferenzierung nach Postleitzahlengebieten sei sie außerdem für den einschlägigen ostbayerischen Raum ungenauer. Für die Anmietdauer von sieben Tagen sei der Wochentarif der Klasse 6 i.H.v. 1.178 EUR maßgebend. Eine weitere Eigenersparnis sei nicht zu berücksichtigen, da sich die Kl. mit einem Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse begnügt habe. Die Kosten für einen zweiten Fahrer seien erstattungsfähig, weil der Ehemann der Kl. das Fahrzeug mitbenutzt habe. Dem unter Beweis gestellten Vortrag der Bekl. müsse nicht nachgegangen werden. Die Frage, ob der Kl. eine Anmietung zu einem günstigeren Tarif möglich gewesen wäre, stelle sich erst im Rahmen des § 254 BGB, wenn sich die Mietwagenkosten nicht mehr im Rahmen des Normaltarifs hielten. Dies sei nicht der Fall.
[5] II. 1. Über die Revision war, da die Kl. im Revisionstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag der Bekl. durch Versäumnisurt. zu entscheiden. Das Urt. ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urt. v. 4.4.1962 – V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 und Urt. v. 4.10.1995 – IV ZR 73/94, NJW-RR 1996, 113).
[6] 2. Das angefochtene Urt. hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[7] a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurt. v. 10.7.1984 – VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; v. 8.12.1987 – VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; …). Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen nicht auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurt. v. 11.3.2008 – VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn 9; v. 14.10.2008 – VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn 22; …). Demgemäß hat der erkennende Senat vielfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den “Normaltarif’ grds. auch auf der Grundlage des “Schwacke-Mietpreisspiegels’ im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (st. Rspr. vgl. etwa Senatsurt. v. 18.5.2010 – VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn 4 und zuletzt v. 12.4.2011 – VI ZR 300/09, [zfs 441, 2011]). Grds. ist weder die Schätzung auf der Grundlage des “Schwacke-Mietpreisspiegels 2006’ noch des “Schwacke-Mietpreisspiegels 2007’ als rechtsfehlerhaft zu erachten (vgl. zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2006: Senatsurt. v. 11.3.2008 – VI ZR 164/07, a.a.O. Rn 8; v. 19.1.2010 – VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn 6; v. 2.2.2010 – VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn 26 und – VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn 9). Auch eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der so genannten Fraunhofer-Liste (vgl. dazu ausführlich Senatsurt. v. 12.4.2011 – VI ZR 300/09 m.w.N., [a.a.O.]), ist nicht von vornherein grds. rechtsfehlerhaft. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif – abweichen.
[8] Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (st. Rs...