[21] "… 2. Sachlich-rechtlich ist das Berufungsurteil ebenfalls nicht zu beanstanden."
[22] Die Parteien des Versicherungsvertrags haben mit dessen Änderung am 27.8.2007 und der dazu getroffenen Zusatzvereinbarung vom gleichen Tage wirksam die Geltung des in § 3 (2) Buchst. f) bb) ARB/G 2007 geregelten Leistungsausschlusses auch für nach dem 1.1.2008 gemeldete Altfälle vereinbart. Der ursprünglich noch unter Geltung der ARB/G 94 und in versicherter Zeit vom Kl. erworbene Anspruch auf Deckungsschutz für die Verfolgung seiner Schadensersatzforderung ist durch diese Änderung erloschen.
[23] a) Der Risikoausschluss ist auch im Versicherungsverhältnis zum Kl. wirksam geworden. Entgegen seiner Auffassung hat er aufgrund des Versicherungsvertrags aus dem Jahre 1995 keine unabänderliche Rechtsstellung in Bezug auf seinen Leistungsanspruch erlangt.
[24] aa) Bei der hier in Rede stehenden Gruppenversicherung für Gewerkschaftsmitglieder ist zwischen dem Zuwendungs- und dem Versicherungsverhältnis zu unterscheiden. Im Rahmen des zwischen der VN und dem Kl. vereinbarten Mitgliedschaftsverhältnisses verschafft die VN ihren Mitgliedern auf der Grundlage des § 20 ihrer Satzung Deckungsansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung unterhält sie bei der Bekl. einen Gruppenversicherungsvertrag, deren VN allein sie ist, während ihre Mitglieder lediglich die Stellung von Versicherten einnehmen. Es handelt sich insoweit um einen Versicherungsvertrag für fremde Rechnung i.S.d. §§ 74 VVG a.F./43 VVG n.F. Die Auffassung des OLG München (VersR 1995, 902), in einem solchen Falle sei der Versicherte als “Herr des Vertrags‘ anzusehen, trifft nicht zu.
[25] bb) Zutreffend hat das BG stattdessen erkannt, dass für die Frage, inwieweit die Versicherten Rechte aus dem Versicherungsvertrag erwerben und inwieweit die Vertragsparteien des Versicherungsvertrags solche Rechte ggf. wieder ändern oder aufheben können, in Ermangelung einer besonderen Bestimmung ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen und den Regelungen der §§ 43 ff. VVG die Vorschrift des § 328 Abs. 2 BGB maßgeblich ist (vgl. für die private Krankenversicherung: Senat VersR 2006, 686 Rn 33 ff.).
[26] cc) Anders als die Revision meint, handelt es sich bei dem im Versicherungsvertrag v. 21.2.1995 unter § 5 Nr. 3 geregelten Änderungsvorbehalt um keine abschließende besondere Bestimmung der Änderungsmöglichkeiten i.S.d. § 328 Abs. 2 BGB. In der genannten Vertragsklausel verpflichtet sich die VN lediglich dazu, einvernehmlich an einer Vertragsänderung mitzuwirken, falls sich maßgebliche Gesetzesbestimmungen, die Rspr., die Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörden ändern, Bedingungen für unwirksam erklärt werden oder eine kartell- oder aufsichtsrechtliche Beanstandung droht.
[27] Das schließt es allerdings nicht aus, dass sich die VN weiter gehend bereit findet, im Einvernehmen mit dem VR Änderungen des Versicherungsvertrags zu vereinbaren. Mit den von § 5 Nr. 3 des Versicherungsvertrags von 1995 geregelten Anlässen für eine Vertragsänderung werden die Interessen der Vertragsparteien, die für eine Änderungsmöglichkeit sprechen können, nicht vollen Umfangs erfasst. Zu Recht verweist die Revisionserwiderung auf das sich schon aus der langen Vertragslaufzeit ergebende Bedürfnis der Vertragsparteien nach weiter gehenden Änderungsmöglichkeiten.
[28] dd) Dass die VN sich gegenüber den Versicherten eine Änderungsbefugnis vorbehalten will, findet seinen Niederschlag insb. in § 20 Nr. 4 ihrer Satzung. Dort ist im Rahmen des Zuwendungsverhältnisses bestimmt, dass sich die Versicherungsbedingungen und Leistungen nach dem mit dem Versicherungsträger abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag richten. Damit ist im Zuwendungsverhältnis keine bestimmte Leistungszusage festgeschrieben, sondern es wird auf den Inhalt des Versicherungsvertrags verwiesen. Allein schon die Verwendung des abstrakten Begriffs des Versicherungsträgers und die nicht nähere Spezifizierung des Versicherungsvertrags nach Datum oder Laufzeit führen dem Gewerkschaftsmitglied vor Augen, dass selbst der VR wechseln, erst recht der Versicherungsvertrag im Laufe der Jahre Änderungen unterworfen sein kann, mithin dynamisch auf den Versicherungsvertrag in seiner jeweils bestehenden Form verwiesen wird. Dass die VN im Verhältnis zu den Versicherten alleinige Herrin des Versicherungsvertrags bleiben will, ergibt sich, wie das BG zu Recht annimmt, im Übrigen auch aus der Koppelung des Versicherungsschutzes an die Gewerkschaftsmitgliedschaft. Für jedes Mitglied besteht danach die Möglichkeit, die Rechtsstellung als Versicherter durch Austritt aus der Gewerkschaft zu beenden, ohne dass dies auf die Fortdauer des Versicherungsvertrags Einfluss haben soll.
[29] Schließlich geht auch das wirtschaftliche und sozialpolitische Interesse der VN dahin, den Versicherungsvertrag im Einvernehmen mit dem VR bei Bedarf geänderten Umständen anzupassen. Das zeigt gerade der hier zu entscheidende Fall, in dem sie sich nachvoll...