"… Schließlich steht dem Kl. auch die Verzinsung des entzogenen Kaufpreises für die Zeit ab Weggabe des Geldes nach §§ 849, 246 BGB zu (vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 26.11.2007 – II ZR 167/06, juris Rn 3–6). Dem Senat scheint bei Anwendung der in der vorgenannten Entscheidung aufgezeigten Grundsätze die Anwendung des § 849 BGB in Fällen der vorliegenden Art unausweichlich. Das Argument, der vorliegend zu beurteilende Fall unterscheide sich insoweit, als der Geschädigte sich des Geldes nicht ersatzlos begebe, weil er das Auto zur Nutzung erhalte (so OLG Hamm a.a.O. Rn 99), scheint dem Senat nicht überzeugend, denn der Geschädigte “bezahlt' diese Nutzung bereits durch den Nutzungsersatz, der vom Kaufpreis abgezogen wird (und der bekanntermaßen sogar die Gewinnmarge des Verkäufers umfasst, weil die Nutzungsentschädigung gemeinhin aus dem Kaufpreis ermittelt wird). Würde man das vorgenannte Argument gelten lassen, bezahlte der Geschädigte die Nutzung des Autos gleichsam zweimal: Einmal durch Abzug des Nutzungsvorteils vom Kaufpreis und ein zweites Mal durch den Verzicht auf die (eigentlich) geschuldete Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs. Deswegen überzeugt das Argument der Bekl. auch nicht, die Anwendung des § 849 BGB in einem Austauschverhältnis verstieße gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, weil der Geschädigte einen Nutzungsersatz erhalte, obgleich ihm keine Nutzung entzogen sei. Denn die Nutzung des Geldes ist ihm entzogen; dass die Nutzung des Autos dem nicht entgegengehalten werden kann, ist bereits dargelegt. Aus Sicht des Senats ist auch kein plausibler Grund dafür ersichtlich, warum die Verzinsung nach § 849 BGB bei der deliktischen Entziehung von Buchgeld (vgl. BGH a.a.O.) ausgerechnet davon abhängen sollte, ob der Geschädigte seinerseits etwas erlangt hat. In der Sache stellt § 849 BGB einen pauschalierten Schadensersatz dar. Er bewirkt, dass die nach §§ 286 Abs. 1, 288 BGB geschuldete Verzinsung der geschuldeten Geldsumme vor den Zeitpunkt der Mahnung oder Rechtshängigkeit vorverlegt wird, mehr nicht. Warum diese zeitliche Vorverlegung davon abhängen soll, ob der Geschädigte eine Gegenleistung erhalten haben soll, leuchtet nicht ein. Die Verzinsung ab Rechtshängigkeit hängt bekanntermaßen auch nicht davon ab, ob der Gläubiger seinerseits etwas erhalten hat oder nicht; generell macht das BGB die Verpflichtung zur Verzinsung einer Geldschuld nicht davon abhängig, ob eine Gegenleistung geflossen ist. Vielmehr sind Verzinsung, Wertersatz etc. im Rückabwicklungsverhältnis grds. für jede Leistung gesondert zu bestimmen (vgl. § 346 BGB). Der Senat kann keinen vernünftigen Grund erkennen, dieses Prinzip ausgerechnet im Deliktsrecht aufzugeben. Dem Senat scheint dieses Ergebnis auch nicht gänzlich unbillig, führt doch die Anwendung des § 849 BGB dazu, dass der Nachteil des getäuschten Käufers, der infolge der Täuschung um seinen Anspruch anfangs nicht weiß und demgemäß seine Rechte aus § 286 BGB nicht wahrnehmen und damit eine Verzinsung nicht herbeiführen kann, ausgeglichen wird und der Gewinn aus der zeitweiligen Nutzung des Geldes nicht bei demjenigen verbleibt, der sich das Geld durch Täuschung verschafft hat."
Der für den Fahrzeugkauf aufgewendete Betrag kann jedoch nicht für die gesamte Zeit zugrunde gelegt werden. Durch die Nutzung des Wagens seitens des Kl. ist der Wert des Fahrzeugs und damit der für den Erwerb notwendige Geldbetrag kontinuierlich im Laufe der Zeit niedriger geworden (“verbraucht'). An sich würde dies eine exakte Feststellung der täglich zurückgelegten Fahrstrecke erfordern, mindestens aber eine Ermittlung der Fahrstrecke nach Wochen oder Monaten, um durch Abzug der Gebrauchsvorteile vom Kaufpreis den verbleibenden Restbetrag zu ermitteln. Abgesehen davon, dass dies im Nachhinein über sieben Jahre kaum möglich sein dürfte, stünde der für die Aufklärung erforderliche Aufwand in keinem Verhältnis zu dem zu bestimmenden (Zins-)Betrag. Der Senat nimmt deshalb in Anlehnung an die Entscheidung des BGH v. 3.12.1964 – III ZR 141/64 (Rn 47 bei juris) eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO vor. Dabei geht er von einer gleichmäßigen Nutzung des Pkw über die gesamte Zeit aus. Den zu verzinsenden Betrag schätzt der Senat auf den Mittelwert zwischen aufgewendetem Kaufpreis und zu erstattendem Betrag am Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LG. Der Kl. hat 23.999 EUR aufgewendet. Nach diesem Urteil stehen ihm nach Abzug der Gebrauchsvorteile 11.662,14 EUR zu. Der Mittelwert beläuft sich gerundet auf 17.830,57 EUR. Er ist der Zinsberechnung für die gesamte Zeit zugrunde zu legen.“