StVG § 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; VwGO §§ 146 Abs. 4 S. 3, 4 und 6, 80 Abs. 5
Leitsatz
1. Nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Nach § 146 Abs. 4 S. 4 VwGO ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, wenn es an einem dieser Erfordernisse mangelt. Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags wird aber – auch wenn es an einer förmlichen Antragstellung fehlt – bereits dann genügt, wenn sich das Rechtsschutzziel mittels Auslegung aus der Beschwerdebegründung in Verbindung mit dem in der ersten Instanz gestellten Antrag eindeutig ergibt. Dass die Antragstellerin sich nicht mit sämtlichen Argumenten des erstinstanzlichen Beschlusses auseinandergesetzt, sondern sich darauf beschränkt hat, die vom VG vorgenommene Interessenabwägung anzugreifen, hat zur Folge, dass die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch den Senat gem. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO auf eben diesen Beschwerdegrund beschränkt ist, führt aber nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde.
2. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG ist im Falle des Vorliegens der erforderlichen formellen und materiellen Voraussetzungen zwingend zu verfügen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit keinen Ermessensspielraum, weshalb auch für Verhältnismäßigkeitserwägungen grundsätzlich kein Raum ist.
(Leitsätze der Schriftleitung)
OVG des Saarlandes, Beschl. v. 23.7.2020 – 1 B196/20
1 Aus den Gründen:
"Die fristgerecht (…) beim VG eingegangene und (…) begründete Beschwerde der ASt. gegen den (…) Beschl. des VG d. Saarl. v. 7.5.2020 – 5 L 447/20 ist entgegen der Auffassung des AG auch im Übrigen zulässig."
Dem steht zunächst nicht entgegen, dass in der Beschwerdebegründung nicht ausdrücklich ein Antrag formuliert ist. Zwar muss, worauf der AG zutreffend hinweist, die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 S. 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, wenn es an einem dieser Erfordernisse mangelt. Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags wird aber – auch wenn es an einer förmlichen Antragstellung fehlt – bereits dann genügt, wenn sich das Rechtsschutzziel mittels Auslegung aus der Beschwerdebegründung in Verbindung mit dem in der ersten Instanz gestellten Antrag eindeutig ergibt (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 146 Rn 41, sowie Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 146 Rn 29, jew. m.N.).
Dies ist hier der Fall. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich der eindeutige Wille der ASt., ihr unter Abänderung des Beschl. des VG v. 7.5.2020 ihrem erstinstanzlichen Antrag entsprechend nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die ihr gegenüber mit Bescheid v. 25.3.2020 verfügte Entziehung ihrer Fahrerlaubnis sowie die Anordnung der Ablieferung ihres Führerscheins vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Ihr Beschwerdevorbringen, mit dem sie im Wesentlichen geltend macht, für die Betreuung ihres zu 100 % schwerbehinderten Ehemannes, bspw. zu den Fahrten zu Arztterminen bzw. zur Physio- und Ergotherapie, dringend auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, während die ihr zur Last gelegten Verkehrsverstöße auf ihrer mit der Behinderung ihres Ehemannes verbundenen außergewöhnlichen Stressbelastung beruhten, die indes nach einer Psychotherapie mittlerweile vollständig beseitigt sei, worüber im Hauptsacheverfahren jeweils Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten erhoben werden müsse, weshalb das VG zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass das Interesse der Allgemeinheit ihr Interesse an ihrer Fahrerlaubnis überwiege, lässt keine andere Auslegung zu.
Das vorstehend zusammengefasste Beschwerdevorbringen genügt auch den formalen Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO. Dass die ASt. sich nicht mit sämtlichen Argumenten des erstinstanzlichen Beschlusses auseinandergesetzt, sondern sich darauf beschränkt hat, die vom VG vorgenommene Interessenabwägung anzugreifen, hat zur Folge, dass die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch den Senat gem. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO auf eben diesen Beschwerdegrund beschränkt ist, führt aber nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde.
Soweit die ASt. in ihrer Beschwerdebegründung – lediglich beiläufig zur Einleitung ihres Vortrags, sie sei zur Betreuung ihres Ehemannes auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen, – geltend macht, sofern sie die Möglichkeit einer rechtmäßigen Anhörung hätte wahrnehmen können, hätte sie ihre durch die Behinderung ihres Ehemannes bedingte missliche Lage deutlich machen können, fehlt es allerdings gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss zur Anhörung der ASt. nach § 28 SVwVfG und an einer Darlegung, aus welchen Gründen die diesbezügliche Ar...