StVG § 3 Abs. 1 § 24a; FeV § 11 Abs. 7, 14 § 46 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 3, Abs. 5 § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2, 9.6.2, 9.4
Leitsatz
1. Auch ein wiederholter Verstoß gegen das Trennungsgebot genügt für sich genommen regelmäßig nicht, um ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.
2. Der Konsum von Cannabis fällt nur dann nicht unter Ziff. 9.2 der Anlage 4 zur FeV, wenn dieses ärztlich verordnet und entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen wird. Dies darzulegen ist Sache des Fahrerlaubnisinhabers.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.7.2021 – 13 S 1800/21
Sachverhalt
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner kroatischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Gebrauch zu machen.
Dem Antragsteller wurde erstmals 2014 die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Nachdem er am 8.2.2017 unter Cannabiseinfluss ein Kfz geführt hatte – eine bei ihm durchgeführte Blutprobe ergab eine THC-Konzentration von 2,41 ng/ml und eine THC-COOH-Konzentration von 58,5 ng/ml – hörte die Stadt … ihn zu einer beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Der Antragsteller verzichtete daraufhin mit Erklärung vom 3.3.2017 auf seine Fahrerlaubnis.
Am 24.9.2020 wurde dem Antragsteller eine kroatische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt.
Am 4.11.2020 führte der Antragsteller ein Kleinkraftrad. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle stellten die Polizeibeamten unter anderem ein deutliches Muskelzittern sowie ein extremes Liedflattern fest. Eine insoweit beim Antragsteller durchgeführte Blutprobe ergab eine THC-Konzentration von 2,3 ng/ml und eine THC-COOH-Konzentration von 39,1 ng/ml.
Mit Bescheid vom 9.2.2021 erkannte das Landratsamt … dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung das Recht ab, von seiner kroatischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Gebrauch zu machen, ab (Ziff. 1 des Bescheids), forderte diesen auf, den Führerschein binnen einer Woche zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen (Ziff. 2 des Bescheids), ordnete die sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich Ziff. 1 an (Ziff. 3 des Bescheids) und setzte eine Gebühr von 200,– EUR fest (Ziff. 4 des Bescheids).
Der Antragsteller erhob am 10. 3.2021 Widerspruch, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden wurde. Gleichzeitig beantragte er beim VG Stuttgart die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend: Er sei Cannabispatient und könne zwischen dem medizinisch indizierten Konsum und den Anforderungen des Straßenverkehrs trennen. Soweit bei ihm am 4.11.2020 ein Zittern festgestellt worden sei, beruhe dies auf einer Unterkühlung.
Mit Beschl. vom 4.5.2021 -17 K 1184/21- lehnte das VG Stuttgart den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Aberkennung des Rechts, von der kroatischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Antragsteller könne sich wohl hinsichtlich der Fahrten am 8.2.2017 und am 4.11.2020 nicht auf das Arzneimittelprivileg berufen. Dies gelte ohne weiteres für die Fahrt am 8.2.2017, da zu diesem Zeitpunkt das Arzneimittelprivileg noch nicht eingeführt gewesen sei. Nichts anderes ergebe sich für die Fahrt am 4.11.2020. Den Ausführungen des Antragstellers und den vorgelegten ärztlichen Attesten lasse sich nicht entnehmen, dass dem nachgewiesenen Konsum im November 2020 tatsächlich Medizinal-Cannabis zugrunde gelegen habe. Weder der verantwortliche Arzt noch der Zeitraum der Verordnung seien hinreichend erkennbar, ebenso wenig aufgrund welcher Erkrankung die Verordnung erfolgt sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller den Ausweis als Cannabispatient nicht bereits bei der Polizeikontrolle oder zu einem sonstigen Zeitpunkt vor Erlass des angegriffenen Bescheids vorgelegt habe. Ausgehend hiervon könne offenbleiben, ob der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiere. Er habe jedenfalls zweimal gegen das Trennungsgebot verstoßen und sei daher nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Antragsteller hat am 25.5.2021 Beschwerde erhoben. …
2 Aus den Gründen:
"… II. … 2. Die Beschwerde ist … begründet. Auf Grundlage der – insoweit gerade noch den Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 S. 3 VwGO) genügenden – Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung abzuändern."
Das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der kraft behördlicher Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) sofort vollziehbaren Aberkennung des Rechts, von der kroatischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Gebrauch zu machen, einstweilen verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung. Denn bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Aberkennungsverfügung als voraussichtlich rec...