StVZO § 31a Abs. 1 S. 1
Leitsatz
Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde zur Feststellung des Fahrzeugführers ist am Verhalten und der Erklärung des Fahrzeughalters auszurichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Ermittlungsbehörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, VRS 64, 466; Beschl. v. 21.10.1987 – 7 B 162.87 –, VRS 74, 233). An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters daran, den Fahrzeugführer zu bezeichnen, fehlt es nach der ständigen Rspr. des Senats regelmäßig bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Darin liegt die konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äußern zu wollen. Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grundsätzlich nicht zugemutet.
(Leitsätze der Schriftleitung)
Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 23.7.2009 – 12 ME 107/09
Sachverhalt
Die Antragstellerin war Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … . Nach den Feststellungen des Landkreises W. soll mit diesem Fahrzeug am 23.10.2008 auf der Bundesstraße 437 in der Gemeinde Stadland die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten worden sein. Mit Verfügung vom 1.4.2009 ordnete die Antragsgegnerin nach Anhörung für das genannte Fahrzeug und ein dafür eingesetztes Ersatz- oder Nachfolgefahrzeug für die Dauer von zwölf Monaten das Führen eines Fahrtenbuchs und zudem die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an, weil der verantwortliche Fahrzeugführer bei dem Verkehrsverstoß trotz aller angemessenen Maßnahmen nicht habe ermittelt werden können. Das VG Oldenburg hat mit Beschluss v. 28.4.2009 – 7 A 1186/09 – den Antrag, die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Klage der Antragstellerin wiederherzustellen, abgelehnt.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: „ … Die gegen den Beschluss des VG erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht.
Der Senat geht mit der Antragsgegnerin und dem VG davon aus, dass mit dem Pkw … , dessen Halterin die Antragstellerin war, am 23.10.2008 die in der streitigen Anordnung vom 1.4.2009 zugrunde gelegte Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde. Die von der Antragstellerin – wie schon im erstinstanzlichen Verfahren – geäußerten Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung teilt der Senat jedenfalls bei den im vorliegenden Verfahren nur beschränkt gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nicht. Die Antragstellerin äußert in diesem Zusammenhang lediglich Vermutungen, die durch das von ihr vorgelegte Gutachten des Ingenieurbüros S. vom 27.1.2009 nicht bekräftigt werden. Darin heißt es vielmehr, der gemessene Geschwindigkeitswert sei plausibel in Deckung zu bringen mit der Fahrzeugposition im bei der Geschwindigkeitsmessung gefertigten Bild. Als Einschätzung der Zuverlässigkeit der Anlage könne der komplette, zu dieser Messzeit gehörende Negativfilm durchgesehen werden. Komme es dort nicht vermehrt zu Ausreißern, wie z.B. völlig ungewöhnlichen Fotopositionen oder Messungen, auf denen kein Fahrzeug zu sehen sei, so werde diese Messung mit den Mitteln der technischen Analyse letztlich nicht zu erschüttern sein. Bei der verwendeten Anlage handele es sich eigentlich um ein recht zuverlässiges Messgerät, bei welchem keine gravierenden technischen Probleme zu erwarten seien. Mit Blick auf diese Äußerungen bestehen durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung nicht. Dafür, dass bei einer etwaigen Durchsicht des Negativfilms die in dem Gutachten angesprochenen vermehrten Ausreißer festgestellt werden könnten, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Insoweit zeigt die Beschwerde Tatsachen, die einen Aufklärungsbedarf in diesem Zusammenhang begründen könnten, nicht auf.
Die Antragstellerin macht weiterhin geltend, die Ermittlungsbehörde im Ordnungswidrigkeitenverfahren habe nicht die angemessenen Maßnahmen zur Feststellung des Fahrzeugführers durchgeführt, insbesondere habe sie es unterlassen, beim zuständigen Einwohnermeldeamt ein Passfoto ihres alleinigen Geschäftsführers, der das Fahrzeug tatsächlich auch nur allein benutze, anzufordern und mit dem bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Fahrerfoto abzugleichen. Mit diesem Vortrag dringt die Antragstellerin nicht durch. Wie das VG zutreffend ausgeführt hat, können sich Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde an dem Verhalten und der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Ermittlungsbehörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraube...