Zivilrecht
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
Am 4.8.2011 ist das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom 27.7.2011 (BGBl I, S. 1600) in Kraft getreten. Durch das Gesetz, mit dem u.a. das BGB um neue Vorschriften in den §§ 312e und 312f ergänzt wurde, wird der Anspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Zahlung von Nutzungsersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrages im Fernabsatz eingeschränkt. Nach § 312e Abs. 1 BGB n.F. hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren abweichend von § 357 Abs. 1 BGB Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, 1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und 2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Abs. 1 oder 2 BGB über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. § 347 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht anzuwenden. § 312e Abs. 2 BGB n.F. enthält eine von § 347 Abs. 1 BGB abweichende Regelung über den Wertersatz für erbrachte Dienstleistungen bei Fernabsatzverträgen. Eine besondere Regelung über hinzugefügte Verträge bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen befindet sich in § 312f BGB n.F.
Mit dem Gesetz wird einer Entscheidung des EuGH vom 3.9.2009 Rechnung getragen, nach der die Bestimmungen der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl L 319 vom 5.12.2007, S. 1) einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen kann (Rechtssache C-489/07, ABl C 256 vom 24.10.2009, S. 4). Weitere Informationen zu dem Gesetz können der Homepage des BGH unter folgendem Link entnommen werden: www.bundesgerichtshof.de/DE/Bibliothek/GesMat/WP17/W/Wertersatz.html
Verkehrsverwaltungsrecht
Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften auf Bundesstraßen
Am 19.7.2011 ist das Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften vom 12.7.2011 (BGBl I, S. 1378) in Kraft getreten, das in Art. 1 das Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz – BFStrMG) enthält. Mit diesem Gesetz soll die Maut für die Nutzung von Bundesautobahnen durch schwere Nutzfahrzeuge auch auf die Nutzung von mindestens vierstreifigen Bundesstraßen (mindestens zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung) in der Baulast des Bundes mit Anbindung an eine Bundesautobahn ausgedehnt werden. Die Bundesregierung rechnet hierbei nach vorsichtigen Schätzungen mit jährlichen Mehreinnahmen in Höhe eines niedrigen dreistelligen Millionenbetrages. In der Finanzplanung des Bundes sind für die Jahre 2012 bis 2014 jährlich 100 Mio. EUR veranschlagt worden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks 857/10). Die Einnahmen sollen nach Abzug von Aufwendungen dem Verkehrshaushalt zur Finanzierung der Bundesfernstraßen zufließen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der Maut auf den vierstreifigen Bundesstraßen festzulegen (§ 11 BFStrMG).
Erste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 22.8.2011 (BGBl I, S. 1756) tritt am 1.12.2011 eine Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in Kraft. Diese Verordnung enthält Informationspflichten, durch die dem Verbraucher Entscheidungshilfen zur Auswahl besonders CO2-effizienter Fahrzeuge zur Verfügung gestellt werden sollen. Mit der Änderungsverordnung soll die Effizienz der Fahrzeuge in veränderter und leichter verständlicher Form dargestellt werden und um weitere, für die Kaufentscheidung des Verbrauchers relevante Informationen ergänzt werden.
Quelle: Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 3.8.2011
RiLG Karsten Funke, Schweinfurt, derzeit abgeordnet an das Bundesministerium der Justiz in Berlin