Diese Entscheidung des BGH behandelt eine weitere wichtige Variante für die Praxis, die bisher auch unterschiedlich beurteilt worden ist. So hat sich beispielsweise eine ganze Reihe an Gerichten auf den Standpunkt gestellt, dass bei einer Abtretung hier immer noch der Anspruch des Geschädigten im Vordergrund steht und daher die Grundsätze des Werkstattrisikos auch bei einer Auszahlung an die Werkstatt zu beachten wären, wenn diese aus abgetretenem Recht klagen würde.
Diese Ansicht hat sich der BGH mit einer überzeugenden Argumentation nicht angeschlossen: Denn in der Tat würde hier eine Abtretung möglicher Rückforderungsansprüche ins Leere laufen, wenn die Grundsätze des Werkstattrisikos bei der eigenen Klage der Werkstatt, wenn auch aus abgetretenem Recht, angewendet werden. Vielmehr ist es überzeugend, dass gerade im Verhältnis zur Werkstatt alle Einwendungen in der Sache eröffnet sind und insoweit in die Beweisaufnahme eingetreten wird, ob und in welchem Umfang Einwendungen zur Höhe der durchgeführten Reparaturkosten zu berücksichtigen sind. Wenn eine Werkstatt aus abgetretenem Recht ihre Reparaturkosten in voller Höhe von der Schädigerseite in einem Prozess einfordert, trägt sie im vollen Umfang die Darlegungs- und Beweislast und im Regelfall ist bei substantiierten Einwendungen des Schädigers ein Eintritt in die Beweisaufnahme geboten. Für die betroffene Werkstatt ist es also kein "Selbstgänger", mit dem Hinweis auf ein angebliches Werkstattrisiko aus abgetretenem Recht eine Rechnung gegenüber der Versichertengemeinschaft einzufordern und ohne Beweisaufnahme zu erhalten. Die bei Werkstätten durchaus verbreitere Praxis, unter dem Deckmantel des Anspruchs des Geschädigten auf eigene Kosten eine Reparaturrechnung einzufordern und sich dabei auf das Werkstattrisiko zu berufen ist mithin nicht mehr möglich.
Hat der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Reparaturkosten an die eingeschaltete Werkstatt abgetreten, will jetzt aber selber einen Schadensersatzanspruch (wieder) mit einer Klage im Prozess verfolgen, ist mithin genau zu unterscheiden: Verfolgt er mit Zustimmung der Werkstatt den abgetretenem Anspruch als fremdes Recht im Wege der Prozessstandschaft muss er sich konsequent alle Einwendungen in der Sache entgegenhalten lassen, da in diesem Fall zugunsten der Werkstatt die Grundsätze des Werkstattrisikos nicht eingreifen. Dies ist nur dann anders, wenn eine Rückabtretung erfolgt und der Geschädigte aus eigenem Recht eine Zahlung an die Werkstatt begehrt.