1. Vertragsstatut, Rom I-VO
a) Anwendbarkeit der Rom I-VO
Für nach dem 17.12.2009 geschlossene Verträge ergibt sich das dann anwendbare Recht aus der Rom I-VO, Art. 28. Die Rom I-VO ist sachlich für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen und räumlich-gegenständlich bei Verbindung zum Recht verschiedener Staaten anwendbar, Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO. Es muss sich also nicht um EU-Mitgliedstaaten handeln, ein allgemeiner Auslandsbezug genügt, Art. 2 Rom I-VO. Bezüglich der Begriffe "Zivil- und Handelssache" und "vertragliches Schuldverhältnis" kann auf die autonome Auslegung zur EuGVO zurückgegriffen werden.
b) Ausschluss besonderer Regelungen
Fraglich ist zunächst, ob sich das auf die vertraglichen Ansprüche aus dem mit den Bergbahnen geschlossenen Dienstleistungs- und Beförderungsvertrag anwendbare Recht nach speziellen Regelungen bestimmt. Einschlägig könnte hier zunächst Art. 5 Rom I-VO für Beförderungsverträge sein. Mit dieser Regelung sollen Kollisionen mit dem ausdifferenzierten völkervertraglichen Transportrecht, insb. zum Luft- und Eisenbahnverkehr, verhindert werden. Da es sich um eine die Grundregeln der Art. 3 f. Rom I-VO begrenzende Ausnahmeregelung handelt, sind die Begriffe jedoch eng auszulegen, so dass nur reine Transportverträge darunter fallen. Für den gemischten Dienstleistungs- und Beförderungsvertrag mit den Bergbahnen ist Art. 5 Rom I-VO deshalb nicht einschlägig, insb. wenn der Pistennutzer sich, wie zumeist, auf einen Verstoß gegen Dienstleistungselemente des Vertrags, etwa die sichere Pistenpräparierung, beruft.
Auch die spezielle Verbrauchervertragsregelung des Art. 6 Rom I-VO ist nicht einschlägig. Der Pistennutzer schließt den Vertrag zwar mit den gewerblich handelnden Bergbahnen zu privaten Zwecken, also als Verbraucher. Die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen werden jedoch ausschließlich vor Ort im Skigebiet erbracht, also nicht im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers. Die Anwendung des Art. 6 Rom I-VO ist deshalb ausgeschlossen, Art. 6 Abs. 4 lit. a Rom I-VO.
c) Rechtswahl
Einschlägig sind deshalb die allgemeinen Regelungen, so dass den Vertragsparteien grundsätzlich eine unbeschränkte Rechtswahl, ausdrücklich oder stillschweigend und für den ganzen Vertrag oder Teile desselben möglich ist, Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO. Die Rechtswahl kann jederzeit, also auch nachträglich, getroffen oder geändert werden, Art. 3 Abs. 2 Rom I-VO. Das Zustandekommen und die Wirksamkeit beurteilen sich dann nach dem gewählten Recht. Dieses bestimmt insb. über die Auslegung, die Erfüllung, die Folgen der Nichterfüllung und der Nichtigkeit sowie die Verjährung, Art. 10 Abs. 1, 12 Rom I-VO. Die Rechtswahl ist immer eine Sachnormverweisung, Art. 20 Rom I-VO.
d) Objektives Vertragsstatut
Treffen die Parteien keine Rechtswahl, so knüpft Art. 4 Rom I-VO das Vertragsstatut objektiv an. Dabei wird in Art. 4 Abs. 1 lit. a–h Rom I-VO für bestimmte Verträge die Anknüpfung festgelegt, etwa für den Dienstleistungsvertrag an das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Dienstleisters, Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO. Der Dienstleistungsbegriff ist dabei autonom im Einklang mit der EuGVO weit auszulegen, so dass darunter die Durchführung einer bestimmten Tätigkeit gegen Entgelt zu verstehen ist. Die Dienstleistung braucht dabei nicht das einzige, aber das für den Anspruch im Vordergrund stehende Element zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Anknüpfung an das Recht des Staates, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringt ihren gewöhnli...