Dem Betr. wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bewilligt (§ 46 OWIG i.V.m. § 44 StPO).
Der Zulassungsantrag wird verworfen, weil gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden und es nicht geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 OWiG). Die vom Betr. erhobene Verfahrensrüge genügt den Anforderungen aus § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 StPO nicht. Im Fall der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs muss in der Rechtsbeschwerde substantiiert dargelegt werden, was der Betr. im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 23). Denn nur dann ist das Rechtsbeschwerdegericht in der Lage zu prüfen, ob die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1GG beruht und dem Betr. tatsächlich rechtliches Gehör verwehrt worden ist. Dies hat zur Folge, dass der Betr. sich noch nach Abschluss eines Verfahren bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist um entsprechende Einsicht in die von ihm begehrten Unterlagen bemühen muss, um aufgrund dann zu gewinnender Erkenntnisse konkret darzulegen, was in der Hauptverhandlung vorgetragen worden wäre. Beruft sich der ASt. darauf, dass ihm aufgrund verwehrter Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen dieses gerade nicht möglich ist, muss er sich, damit die Ausnahme von der Ansicht nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO bestehenden Vortragspflicht gerechtfertigt und belegt wird, jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Akteneinsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun (vgl. OLG Celle, DAR 2013, 283; OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2012 – 1 RBs 105/12, juris). Zwar hat der Betr. ausgeführt, dass er unter dem 2.4.2013 direkt an den Hersteller des Überwachungsgeräts gewendet hat, um von dort eine Bedienungsanleitung zu erhalten. Dies geschah allerdings erst zwei Tage vor Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist, so dass erwartungsgemäß eine Antwort innerhalb dieses Zeitrahmens nicht mehr erfolgt ist. Damit hat der Betr. aber nicht alles ihm Zumutbare getan, um an die begehrten Unterlagen zu gelangen. Bereits am 13.3.2013 war ihm nämlich bekannt, dass er die Bedienungsanleitung von der Verwaltungsbehörde nicht erhalten wird. Das Verstreichenlassen von drei Wochen, in denen sich der Betr. an den Hersteller hätte wenden können, kann auch nicht – wie in der Rechtsbeschwerde erfolgt – auf die "dazwischen liegenden Osterfeiertage" nachvollziehbar gemacht werden. Insoweit hätte es weiterer Ausführungen bedurft, warum das Schreiben an die Herstellerfirma erst zu einem derart späten Zeitpunkt versendet worden ist, dass von vornherein damit zu rechnen war, dass dem Betr. die Bedienungsanleitung bis zum Ablauf Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nicht zur Verfügung stehen wird. Solche Ausführungen sind der Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen, weshalb der Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen war.“
Hinweis: Zum Akteneinsichtsrecht siehe zfs 2013, 410 ff.
zfs 11/2013, S. 652 - 653