" … Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kl. nicht nachweisen konnte, dass bei der Versicherten innerhalb des ersten Unfalljahres eine unfallbedingte dauerhafte Beeinträchtigung durch eine Somatisierungs- und posttraumatische Belastungsstörung eingetreten ist sowie innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt wurde und zudem die mit der Klage geltend gemachten Beeinträchtigungen unter die Ausschlussklausel der Nr. 5.2.6 AUB 2000 fallen. …"
Die Berufung rügt ohne Erfolg, die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach Nr. 5.2.6 AUB 2000 seien jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn psychische Beeinträchtigungen und Störungen auf unfallbedingten dauerhaften organischen Schädigungen beruhen und von diesen hervorgerufen wurden, was jedoch nach dem Vortrag des Kl. bei der Versicherten der Fall sei.
Der Senat sieht in Übereinstimmung mit dem LG die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach Nr. 5.2.6 AUB 2000 schon nach dem Vortrag des Kl. als erfüllt an. Nach dieser Klausel ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. Zutreffend ist zwar, dass nach der Rspr. des BGH (so unter anderem BGH VersR 2004, 1449) krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, auch wenn im Einzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psychischen Verarbeitung durch den VN abhängt. Damit sind jedoch nicht alle psychischen Leiden versichert, die auch nur in irgendeiner kausalen Beziehung zu einer unfallbedingten organischen Schädigung stehen; vielmehr sind solche Beeinträchtigungen nicht versichert, die allein durch ihre psychogene Natur erklärt werden können (BGHZ 159, 360).
Der Senat teilt die Auffassung des LG, dass es sich bei der von dem Kl. geltend gemachten Somatisierungs- und posttraumatischen Belastungsstörung seiner Ehefrau, der Versicherten, um eine psychische Reaktion handelt, die nicht durch die erlittene Fußverletzung sowie die LWK-1-Fraktur der Versicherten physisch verursacht wurde. So ergibt sich auch aus der schriftlichen Zeugenaussage der die Versicherte damals behandelnden Dr. A vom 19.12.2011, dass die Versicherte selbst von einer psychischen Dekompensation in Form von vermehrten Schmerzen berichtet habe und aufgrund der von der Versicherten an sich selbst gestellten hohen Leistungsanforderung sich der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung nach dem Unfallereignis erhärtet habe. … “
zfs 11/2013, S. 644