Gegenstand der unaufgeforderten Tätigkeit des Helfers war die vermeintliche Not eines Anderen, so dass das Institut der GoA ins Spiel kommt. Bei der echten GoA, bei der der Geschäftsführer bewusst ein Geschäft für einen anderen führt, wird differenziert, ob die Geschäftsführung berechtigt oder unberechtigt erfolgte. Nur wenn die Voraussetzungen des § 683 S. 1 BGB vorliegen, ist die GoA berechtigt, wonach der Geschäftsführer Ersatz seiner Aufwendungen nach den §§ 670, 683 S. 1 BGB verlangen kann. Nach der gesetzlichen Konzeption des § 683 S. 1 BGB steht der wirkliche Geschäftsherrenwille im Vordergrund. Kann er ermittelt werden, richtet sich die Berechtigung der GoA allein nach ihm, während dem mutmaßlichen Willen erst dann, gleichsam ersatzweise, Bedeutung zukommt, wenn sich der wirkliche Wille nicht ermitteln lässt. In der konkreten Situation entsprach das Aufbrechen der Tür als Geschäftsführung (objektiv) weder dem Interesse noch (subjektiv) dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Mieters. Daher bleibt selbst bei einer schuldlosen Fehlbeurteilung dem Helfer bei dem vorgegebenen Sachverhalt der Anspruch aus § 683 S. 1 BGB versagt. Die rein irrige Annahme des Geschäftsführers, dass etwa der Tatbestand des § 680 BGB vorliegt, führt nicht zur Abwälzung des Aufwendungsrisikos auf denjenigen, dem geholfen werden sollte. Das Gesetz kennt auch keine gutgläubige berechtigte GoA. Der gute Glaube eines echten Geschäftsführers schafft keine berechtigte Geschäftsführung, sondern führt geradewegs in die unberechtigte GoA (§ 678 BGB). Bei einer unberechtigten GoA haftet der Geschäftsherr nach den §§ 684 S. 1, 818 BGB lediglich nach Bereicherungsrecht. Durch die Handlung des einwirkenden Helfers wurde der Mieter aber nicht bereichert. Anders als nach § 670 BGB, der allein darauf abstellt, ob der Geschäftsführer seine Aufwendungen für erforderlich halten durfte, ist für die unberechtigte GoA entscheidend, ob die Geschäftsführung für den Geschäftsherrn tatsächlich von Nutzen ist, er also bereichert ist. Demzufolge begründen unsachgemäße und überflüssige Maßnahmen zur Abwehr einer nur vermeintlichen Gefahr keinen Ersatzanspruch aus der GoA. Das hat für den einwirkenden Geschäftsführer somit weitreichende Konsequenzen, da er das Risiko einer Fehleinschätzung trägt.
Fallbeispiel
Abwandlung zum vorigen Fall, wobei der vermeintlich notleidende Bewohner Hauseigentümer ist und den Helfer direkt in Anspruch nimmt.
Auch in der Abwandlung handelt es sich mangels der Voraussetzungen der §§ 683, 684 S. 2 BGB um eine echte unberechtigte GoA. Die Übernahme der Geschäftsführung stand im Widerspruch zum wirklichen Willen des Geschäftsherrn, was der Geschäftsführer hätte erkennen können. Infolge dieser Gegebenheiten begründet § 678 BGB einen eigenständigen Schadenersatzanspruch des Geschäftsherrn. Sowohl im Rahmen des § 677 BGB als auch des § 678 BGB gilt der Haftungsmaßstab des § 680 BGB. § 680 BGB, der an sich für das Ausführungsverschulden geschaffen ist, wird analog auch auf das Übernahmeverschulden einer nichtberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag angewendet. § 680 BGB ist auch auf Anscheinsgefahren anwendbar, also auch auf die Frage, ob die irrtümliche Annahme einer GoA auf einem Verschulden beruht. Nimmt der Geschäftsherr den "Helfer" aufgrund seiner Eigentümerstellung direkt in Anspruch, haftet dieser für den Schaden an der Tür gem. § 678 BGB, wenn er hätte erkennen müssen, dass tatsächlich keine Notsituation vorliegt.
Hierdurch wird dem Zweck Rechnung getragen, dass aus Sorge vor Haftungsrisiken erforderliche Rettungshandlungen nicht unterlassen werden. Demgegenüber bleibt der Geschäftsherr, wenn man § 680 BGB auf Anscheinsgefahren anwendet, vor grob fahrlässigen und vorsätzlichen Pflichtverletzungen des Geschäftsführers geschützt und wird nicht schutzlos gestellt.
Der Verschuldensmaßstab des § 680 BGB ist also auf die Annahme einer dringenden Gefahr zu übertragen und den Geschäftsführer nur haften zu lassen, wenn er die Anscheinsgefahr zumindest grob fahrlässig angenommen hat. Der Geschäftsführer hätte zwar bei äußerster Achtsamkeit wegen der neben den Hilfeschreien erklingenden Musik, wie sie für einen Film typisch ist, erkennen können, dass die Geräusche einem Fernsehfilm entstammten, jedoch kann ihm hierbei kein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.
Die Abwandlung zeigt, dass sich die Rechtsbeziehung des Geschäftsherrn zur beschädigten Sache auf die Haftbarmachung des Geschäftsführers auswirken kann. Die unterschiedlichen Ergebnisse sind fragwürdig, allerdings der gesetzlichen Systematik und dem Wortlaut des § 680 BGB ("bezweckt") geschuldet. Auch scheint es in den Fällen, in denen unbeteiligte Dritte bei Rettungsaktionen zu Schaden kommen können, interessengerecht eine wirklich vorhandene Gefahrenlage zu verlangen.