StPO § 94 § 98 § 111b
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme von Kraftfahrzeugen bei der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen und einer etwaigen Einziehung der Fahrzeuge.
OLG Hamm, Beschl. v. 18.8.2020 – 2 Ws 109/20
Sachverhalt
Die StA Bochum hat gegen den Angeklagten Z sowie den weiteren Angeklagten J Ermittlungen wegen verbotenen Fahrzeugrennens sowie gegen den Angeklagten L wegen Beihilfe hierzu geführt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sind das Fahrzeug K mit dem amtlichen Kennzeichen 01, das auf den Angeklagten L zugelassen ist, sowie das Fahrzeug 01 mit dem amtlichen Kennzeichen 02, zugelassen auf den Angeklagten Z, ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt worden. Auf Antrag der StA hat das AG Bochum die Beschlagnahme beider Fahrzeuge bestätigt, da diese als Beweismittel in Betracht kämen und zudem die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung gem. § 111b StPO vorlägen.
Das erstinstanzliche Urteil kam zu Geldstrafen und Maßregeln gegen die Beschuldigten. Von der Einziehung der tatbeteiligten Fahrzeuge hat das AG abgesehen und dabei auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die mangelnde Anwendung in der Praxis in vergleichbaren Fällen abgestellt. Hinsichtlich der konkreten Tatumstände spräche für eine Einziehung die Länge der Fahrstrecke, dagegen allerdings, dass es sich um eine Spontantat gehandelt und das Rennen nur zwei Minuten gedauert habe. Die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erreichte Spitzengeschwindigkeit von 136,7 km spräche weder für noch gegen eine Einziehung. Mit Blick auf die Tatbeteiligten sei ein Argument für eine Einziehung hinsichtlich des Angeklagten Z in seinem Nachtatverhalten zu sehen; Argumente dagegen lägen mit Blick auf beide Angeklagten darin, dass beide weder straf- noch verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten seien, beide bereits seit ca. 11 Monaten auf den Besitz der Fahrzeuge hätten verzichten müssen, sie mit erheblichen Standgebühren für die Fahrzeuge belastet würden und beide in der Hauptverhandlung glaubhaft ihre Absicht dargelegt hätten, ihren jeweiligen Pkw veräußern zu wollen. Bezüglich der verwendeten Fahrzeuge sei in die Abwägung einzustellen, dass es sich zwar einerseits angesichts der hohen Motorisierung um typische Fahrzeuge für Kfz-Rennen handele, diese aber nicht getunt gewesen seien, sondern es sich um Serienmodelle und zudem um die einzigen Fahrzeuge der Angeklagten handele.
Das LG als BG hat die Einziehungsbeschlüsse des AG aufgehoben. Weder die Berufung der StA, mit der nur die Änderung der Rechtsfolgen erstrebt werde, noch die Berufung des Angeklagten L führe dazu, dass die Fahrzeuge als Beweismittel weiter verwahrt werden müssten. Die Einziehung erweise sich als in jeder Hinsicht unverhältnismäßig.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die StA Bochum mit ihrer Beschwerde. Das OLG Hamm hat die Beschwerde als unbegründet verworfen.
2 Aus den Gründen:
"… II."
Die Beschwerde der StA ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen den im Berufungsverfahren erlassenen Beschluss der kleinen Strafkammer ergibt sich aus § 304 Abs. 1 StPO. Bei der Aufhebung der Beschlagnahme handelt es sich nicht um eine – nicht der Beschwerde unterliegende – Entscheidung, die der Urteilsfällung i.S.d. § 305 S. 1 StPO vorausgeht, vgl. § 305 S. 2 StPO.
2. Die Beschwerde ist aber unbegründet.
Die Aufhebung der beiden Beschlagnahmebeschlüsse des AG Bochum vom 6.5.2019 bezüglich des K und vom 12.6.2019 bezüglich des N ist aus Sicht des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden.
Weder unter dem Gesichtspunkt der Eignung der Fahrzeuge als Beweismittel noch zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung ist eine Aufrechterhaltung der – zu beiden Zwecken ursprünglich durch das AG Bochum angeordneten – Beschlagnahme der Fahrzeuge geboten.
a) Gem. §§ 94, 98 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Beweismittel sind alle Gegenstände, die mittelbar oder unmittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen oder für den Straffolgenausspruch Beweisbedeutung haben (Gerhold in: BeckOK StPO, 37. Edition Stand 1.7.2020, § 94 Rn 5).
Die grundsätzliche Beweisbedeutung mit Blick auf die Fahrzeuge ergibt sich – wie durch das AG Bochum, im Beschwerdeverfahren durch das LG Bochum und die StA Bochum zu Recht angenommen – zunächst daraus, dass ein Auslesen der in den Fahrzeugen verbauten Software Erkenntnisse hinsichtlich der bei der Tat gefahrenen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge erwarten ließ. Dementsprechend ist das Auslesen der entsprechenden Daten bei dem Fahrzeug 01 auch erfolgt, wohingegen dies bei dem Fahrzeug K bis heute offenbar noch nicht geschehen ist. Eine grundsätzliche Beweiseignung kommt den Fahrzeugen – wie durch die StA zutreffend geltend gemacht – darüber hinaus auch insoweit zu, als der Wert der Fahrzeuge für die Einziehungsentscheidung erheblich ist.
Auch wenn vor diesem Hintergrund ursprünglich ei...