I. § 1d StVG – Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen
Diese Bestimmung definiert die Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion und die festgelegten Betriebsbereiche.
Ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kraftfahrzeug, das die Fahraufgabe ohne eine fahrzeugführende Person selbstständig in einem festgelegten Betriebsbereich erfüllen kann und über eine technische Ausrüstung gemäß § 1e Abs. 2 StVG verfügt.
Behandelt wird in dieser Bestimmung auch die Technische Aufsicht. Nach § 1e Abs. 3 StVG ist dies diejenige natürliche Person, die dieses Kraftfahrzeug während des Betriebs gemäß § 1e Abs. 2 Nr. 8 StVG deaktivieren und für dieses Kraftfahrzeug gemäß § 1e Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 StVG Fahrmanöver freigeben kann.
Hier legt der Gesetzgeber per Gesetz fest, dass ein Fahrzeug ohne fahrzeugführende Person selbstständig die Fahraufgabe erfüllen kann. Noch muss dabei der Betriebsbereich festgelegt sein. Allerdings gibt es eine Person, die in den Fahrverlauf eingreifen kann, indem sie Fahrfunktionen deaktiviert aber das Fahren auch wieder freigeben kann. In dieser Bestimmung wird in § 1e Abs. 4 StVG auch der risikominimale Zustand definiert, der im weiteren Verlauf der Ausführungen noch von Bedeutung ist; dies insbesondere dann, wenn aufgrund der Bedingungen das Fahrzeug nicht mehr weiterfahren soll/darf. Dieser Zustand ist im Sinne dieses Gesetzes dann gegeben, wenn sich das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion auf eigene Veranlassung oder auf Veranlassung der Technischen Aufsicht an einer möglichst sicheren Stelle in den Stillstand versetzt und die Warnblinkanlage aktiviert, um unter angemessener Beachtung der Verkehrssituation die größtmögliche Sicherheit für die Fahrzeuginsassen, andere Verkehrsteilnehmende und Dritte zu gewährleisten.
II. § 1e StVG; Betrieb von Kfz mit autonomer Fahrfunktion: Widerspruch und Anfechtungsklage
In § 1e StVG wird der Betrieb von Kfz mit autonomer Fahrfunktion erörtert. Dabei werden die technischen Voraussetzungen (§ 1e Abs. 2 StVG) genannt, dass eine Betriebserlaubnis erforderlich ist, dass ein nach der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzter Betriebsbereich genutzt werden und nach § 1 StVG das Kfz zugelassen sein muss.
Ein wesentlicher Punkt um die Führung des Fahrzeugs ist in § 1e Abs. 2 Nr. 1 StVG genannt.
Dies ist ein, wenn nicht der wesentliche Unterschied, bezogen auf die Verantwortung für den Straßenverkehr. Zur technischen Ausrüstung, über die das Fahrzeug verfügen muss, werden zehn Punkte genannt. Hier sollen einige herausgegriffen werden.
Das Fahrzeug muss danach u.a. in der Lage sein, innerhalb des festgelegten Betriebsbereichs die Fahraufgabe selbstständig zu bewältigen, ohne dass eine fahrzeugführende Person in die Steuerung eingreift oder das Fahrzeug permanent von der Technischen Aufsicht überwacht wird (§ 1e Abs. 2 Nr. 1 StVG).
Das Fahrzeug muss nach dieser Bestimmung auch selbstständig den an die Fahrzeugführung gerichteten Verkehrsvorschriften entsprechen (§ 1e Abs. 2 Nr. 2 StVG). Zur Unfallvermeidung werden in der Bestimmung weitere Anforderungen an das Fahrzeug gestellt (so auch, dass im Schadensfall eine Auswahl bezüglich der Rechtsgüter berücksichtigt wird – menschliches Leben hat dabei höchste Priorität).
Wenn eine Fortsetzung der Fahrt eine Verletzung des Straßenverkehrsrechts bedeuten würde ("möglich wäre"), muss das Fahrzeug in einen risikominimalen Zustand versetzt werden (§ 1e Abs. 2 Nr. 3 StVG). Sollte eine solche Situation eintreten, muss das Fahrzeug nach § 1e Abs. 2 Nr. 4 StVG der Technischen Aufsicht selbstständig mögliche Fahrmanöver zur Fortsetzung der Fahrt vorschlagen sowie Daten zur Beurteilung der Situation liefern, damit die Technische Aufsicht über eine Freigabe des vorgeschlagenen Fahrmanövers entscheiden kann.
Weiterhin muss das Kraftfahrzeug ein von der Technischen Aufsicht vorgegebenes Fahrmanöver überprüfen und darf dieses nicht auszuführen, wenn das Fahrmanöver am Verkehr teilnehmende oder unbeteiligte Personen gefährden würde. Dann muss sich das Kraftfahrzeug selbstständig in einen risikominimalen Zustand versetzen (§ 1e Abs. 2 Nr. 5 StVG). Auch ist die Beeinträchtigung der Funktionalität der Technischen Aufsicht unverzüglich anzuzeigen (§ 1e Abs. 2 Nr. 6 StVG).
Weiterhin muss nach § 1e Abs. 2 Nr. 8 StVG das Kraftfahrzeug jederzeit durch die Technische Aufsicht oder durch Fahrzeuginsassen deaktiviert werden können und im Falle einer Deaktivierung das Kraftfahrzeug sich selbstständig in den risikominimalen Zustand versetzen. Der Technischen Aufsicht ist das Erfordernis der Freischaltung eines alternativen Fahrmanövers, der Deaktivierung mit ausreichender Zeitreserve sowie Signale zum eigenen Funktionsstatus optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar anzuzeigen (§ 1e Abs. 2 Nr. 9 StVG), und das Kraftfahrzeug muss ausreichend stabile und vor unautorisierten Eingriffen geschützte Funkverbindungen besitzen; dies insbesondere zur Technischen Aufsicht, damit sich das Kraftfahrzeug selbstständig in einen risikominimalen Zustand versetzen kann, wenn diese Funkverbindung abbricht oder darauf unerlaubt zugegriffen wird.
Der Verfasser lie...