Die Berufung der Kl. hat teilweise Erfolg und führt unter Beibehaltung der erstinstanzlichen Klagabweisung zur Abweisung auch der gegen die Kl. erhobenen Widerklage. Die Kl. hat … , keinen (weiteren) Anspruch auf Invaliditätsleistung aus dem bei der Bekl. gehaltenen Unfallversicherungsvertrag; … Dagegen kann die Bekl. von der Kl. nicht die Rückzahlung von ihr vorprozessual erbrachter Leistungen fordern; denn dieser Anspruch ist vorliegend, entgegen der Ansicht des LG, bei sachgerechter Beurteilung der vorprozessualen Korrespondenz nach Treu und Glauben ausgeschlossen.
1. Das LG hat in dem angefochtenen Urteil offengelassen, ob das von der Kl. in ihrer Anhörung beschriebene, der nachfolgenden Beweiserhebung auch zugrunde gelegte und im Kern unstreitig stattgehabte Ereignis vom 30.8.2018 als bedingungsgemäßer Unfall anzusehen ist; diese Frage ist auf Grundlage der sachverständigen Feststellungen zu bejahen.
Zwar erfordert ein – vom VN darzulegender und ggf. zu beweisender – Unfall gem. Ziff. 1.3 AUB 2008, dass die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet, so dass eine Gesundheitsschädigung aufgrund reiner Eigenbewegungen, wie sie hier von der Bekl. vermutet wird, nicht erfasst werden (Senat r+s 2015, 306; VersR 2005, 1276 …). Nach dem in Ziff. 1.4 AUB 2008 geregelten "erweiterten Unfallbegriff" gilt es aber – ohne Rücksicht auf ein von der Kl. zuletzt weitergehend behauptetes vorheriges "Ausrutschen" – auch als Unfall, wenn (u.a.) durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden (Ziff. 1.4.1, 2. Spiegelstrich AUB 2008; dazu BGH VersR 2020, 95).
Diese Voraussetzungen sind auf Grundlage des unstreitigen Geschehensablaufes und der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hier unzweifelhaft gegeben. Die Bekl. hat die Darstellung der Kl., wonach diese beim Aussteigen aus dem Auto weggeknickt sei und sich dabei heftig die linke Hüfte verdreht habe, ausdrücklich nicht in Abrede gestellt. Aus dem Gutachten des SV Prof. Dr. R. … , folgt weiter, dass als "einziger Positivbefund" aus dem zwei Monate nach diesem Ereignis gefertigten Kernspintomogramm eine Veränderung (Signalerhöhung und Flüssigkeitsdepot) im Ansatzbereich des Musculus piriformis am großen Rollhügel außerhalb des Gelenks hervorgeht, die in einem weiteren Kernspintomogramm vom 13.3.2019 nicht mehr sichtbar ist, woraus der Sachverständige schließt, dass als "Unfallfolge initial" eine Zerrung, allerdings ohne Strukturverletzung, im Ansatzbereich der Muskulatur links am Trochanter major entstanden sei. In der Zusammenschau der unstreitigen Schilderung des Ereignisses, die eine erhöhte Kraftanstrengung, d.h. eine qualifizierte Form von Muskeleinsatz (BGH VersR 2020, 95 Rn 10) in Gestalt eines "heftigen Verdrehens" der Hüfte nachvollziehbar beschreibt, und den auf die bildgebenden Verfahren gestützten sachverständigen Ausführungen hat der Senat keine vernünftigen Zweifel (§ 286 ZPO) am Vorliegen eines dem "erweiterten Unfallbegriff" unterfallenden bedingungsgemäßen Versicherungsfalles.
2. Mit Recht hat das LG aber aufgrund nicht zu beanstandender tatsächlicher Feststellungen (§ 529 Abs. 1 ZPO) nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme den der Kl. obliegenden Nachweis, dass es unfallbedingt zu einem ursächlichen Dauerschaden gekommen ist (Ziff. 2.1.1.1 AUB 2008), nicht für geführt erachtet. Die mit der Berufung erhobenen Einwände sind ungeeignet, Verfahrensfehler des Erstgerichts aufzuzeigen oder das Ergebnis der tatsächlichen Feststellungen sonst in Zweifel zu ziehen.
a) Das LG hat die vertraglichen Voraussetzungen einer Invaliditätsleistung (Ziff. 2.1.1.1 AUB 2008) und die Anforderungen an deren Nachweis in dem angefochtenen Urteil zutreffend benannt. Während der Nachweis des Versicherungsfalles, insbesondere eines unfallbedingten (ersten) Gesundheitsschadens und die eine Invalidität begründende dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung, nach dem Maßstab des § 285 ZPO zu führen ist, gilt für den Beweis der kausalen Verknüpfung dieser beiden Umstände der erleichterte Maßstab des § 287 ZPO, der für die tatrichterliche Überzeugungsbildung eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen ausreichen lässt (BGH VersR 2011, 1171; Senat VersR 2020, 285).
Zur Begründung seiner Einschätzung, selbst dieser – erleichterte – Nachweis sei hier nicht geführt, hat der Erstrichter maßgeblich auf die Feststellungen des von ihm beauftragten SV Prof. Dr. R. verwiesen, der … eine bedingungsgemäße Invalidität mangels unfallbedingt dauerhafter Schädigung verneint habe, und die durch die weiteren Erkenntnisse, insbesondere aus den vorprozessual eingeholten Gutachten, nicht in Zweifel gezogen würden. So habe der SV nach eingehender Auswertung und Erläuterung der medizinischen Befunde und Behandlungen ausgeführt, dass es bei der Kl. e...