FamGKG § 24 Nr. 1 § 25
Leitsatz
Die Kostenhaftung eines Verfahrensbeteiligten als Entscheidungsschuldner gem. § 24 Nr. 1 FamGKG wird nicht dadurch beseitigt, dass die Kosten nachfolgend in einem Vergleich von einem anderen übernommen werden.
OLG Hamm, Beschl. v. 11.4.2014 – 6 WF 366/13
Sachverhalt
Die ASt, hatte den AG, ihren Ehemann, vor dem AG D – FamG – auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. Das FamG hat der ASt. für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Durch Versäumnisbeschl. v. 4.10.2012 hat das FamG den AG antragsgemäß zur erhöhten Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Nachdem er hiergegen rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, hat der AG mit der ASt. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem FamG eine vergleichsweise Einigung getroffen. In diesem Vergleich haben die Beteiligten vereinbart, dass die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.
Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der ASt. hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) des FamG die dem Anwalt aus der Landeskasse zu zahlende VKH-Anwaltsvergütung auf insg. 1.048,39 EUR festgesetzt. Sodann hat die Oberjustizkasse Hamm in ihrem Gerichtskostenansatz sowohl diese Anwaltsvergütung als auch die angefallenen Gerichtskosten i.H.v. 2.568 EUR, insg. somit 3.616,39 EUR gegen den AG angesetzt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung des AG hat das FamG zurückgewiesen. Auch die Beschwerde des AG hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen:
[5] "… II. Die gem. § 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist in der Sache nicht begründet."
[6] Zu Recht hat das AG – FamG – mit Beschl. v. 21.11.2013 die Erinnerung des Beteiligten zu 1) gegen die mit Rechnung der Oberjustizkasse Hamm v. 2.8.2013 erfolgte Auferlegung der Verfahrenskosten i.H.v. insg. 3.616,39 EUR zurückgewiesen.
[7] Der Beteiligte zu 1) haftet in vollem Umfang für die Verfahrenskosten aufgrund der Kostengrundentscheidung im Versäumnisbeschluss v. 4.10.2012. Die dort festgestellte Haftung des Beteiligten zu 1) als Entscheidungsschuldner gem. § 24 Nr. 1 FamGKG wird nicht dadurch beseitigt, dass die Kosten nachfolgend in dem Vergleich von einem anderen übernommen worden sind, da § 25 FamGKG für das Erlöschen der durch gerichtliche Entscheidung begründeten Verpflichtung zur Zahlung von Kosten ausdrücklich eine andere gerichtliche (Kostengrund-)Entscheidung verlangt. Der dem Versäumnisbeschluss nachfolgende Vergleich berührt daher die Haftung des Entscheidungsschuldners – hier des Beteiligten zu 1) – gegenüber der Staatskasse nicht (vgl. BGH NJW-RR 2001, 285; OLG Düsseldorf Beschl. v. 18.6.2010 – 4 W 22/10, juris).
[8] Zutreffend hat das AG – FamG – darüber hinaus die Gerichtsgebühren nach Nr. 1220 KV zum FamGKG erhoben. …
[9] Soweit in der älteren Rspr. streitig diskutiert wurde, ob der Versäumnisbeschluss unter die Regelung von Nr. 1211 KV zum GKG (entspricht der heutigen Nr. 1221 KV FamGKG) fällt, hat sich dieser Streit bereits mit Einführung des KostRMoG v. 5.5.2004 erledigt (vgl. dazu noch LG Koblenz JurBüro 2004,92 einerseits; OLG Hamburg OLGR 2006, 533 andererseits). Denn der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Problematik bereits in der Neufassung der Nr. 1211 KV zum GKG das vorausgegangene, jede Gebührenermäßigung ausschließende Urteil nicht mehr als “sonstiges Urteil‘ bezeichnet, sondern als “ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile‘, nämlich Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil nach § 331 ZPO. Das ist in die heutige Fassung der Nr. 1221 KV zum FamGKG übernommen worden. Damit bleibt für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Versäumnisurteile bzw. Versäumnisbeschlüsse mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum (so auch KG RVGreport 2006, 75 (Hansens) = AGS 2006, 185 m. Anm. N. Schneider und Onderka; Hartmann, KostG, 43. Aufl., Nr. 1211 KV, Rn 11). … “
3 Anmerkung:
Obwohl die Entscheidung des OLG Hamm in einer Familiensache ergangen ist, hat sie praktische Bedeutung für alle Verfahrensarten, in denen die ZPO anwendbar ist. Ich kann dem Beschluss des OLG nur insoweit zustimmen, als er die gerichtliche Verfahrensgebühr i.H.v. 2.568 EUR betrifft. Im Übrigen dürfte die Entscheidung nicht richtig sein.
I. VKH-Anwaltsvergütung
Das OLG Hamm hat mit keinem einzigen Wort erörtert, warum der Kostenbeamte gegen den AG auch die gesamte, dem Verfahrensbevollmächtigten der ASt. ausgezahlte VKH-Anwaltsvergütung i.H.v. 1.048,39 EUR angesetzt hat. Das OLG hat sich auch mit der hierfür maßgeblichen Anspruchsgrundlage nicht befasst. Diese findet sich in § 59 Abs. 1 RVG. Nach dieser Vorschrift geht der Anspruch auf Zahlung der VKH-Anwaltsvergütung mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf die Staatskasse über, soweit dem VKH-Anwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die eigene Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht.
1. Anspruch gegen die ASt.
Der Verfahrensbevollmächtigte der ASt. hat gegen diese aufgrund des m...