GG Art. 103 Abs. 1
Die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags des Verteidigers führt zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie auf sachfremden und nicht mehr nachvollziehbaren Gründen beruht und dem Betroffenen dadurch der erste Zugang zum Gericht genommen wird. Allein der bloße Hinweis, eine Terminsverlegung könne aus dienstlichen Gründen nicht erfolgen, stellt keine nachvollziehbare Begründung dar. Auch die angespannte Lage des Dezernates dürfte keinen objektiv sachlichen und die berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten verdrängenden Grund für die Ablehnung einer Terminsverlegung darstellen.
(Leitsätze der Schriftleitung)
OLG Hamm, Beschl. v. 22.7.2010 – III-3 RBS 200/10
Der Oberbürgermeister der Stadt B. hat mit Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 39 km/h ein Bußgeld i.H.v. 150 EUR festgesetzt und daneben ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dagegen hat der Betroffene Einspruch eingelegt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25.3.2010 bat letzterer um Verlegung des auf den 1.4.2010 anberaumten Hauptverhandlungstermins, da er, der Verteidiger, sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Osterurlaub befinden würde. Mit Verfügung vom 29.3.2010 lehnte das AG eine Terminverlegung im Hinblick auf die angespannte Lage des Dezernats ab.
Nachdem im Hauptverhandlungstermin vom 1.4.2010 weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen waren, verwarf das AG den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hebt das OLG das Urteil des AG mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurück.
Aus den Gründen:
“… II. Der Betroffene beanstandet mit der im erforderlichen Umfang ausgeführten Verfahrensrüge zu Recht, dass das AG Bielefeld seinen Einspruch gem. § 74 Abs. 2 OWiG mit der Begründung verworfen hat, er sei in dem Hauptverhandlungstermin nicht erschienen und auch sein Verteidiger sei trotz ordnungsgemäßer Ladung fern geblieben.
Diese Entscheidung des AG ist fehlerhaft.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 12.7.2010 u.a. Folgendes ausgeführt:
‘Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. Ihr ist auch in der Sache ein – zumindest vorläufiger – Erfolg nicht zu versagen.
Die Rüge genügt den an sie zu stellenden Anforderungen gem. § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Es wird hinreichend mitgeteilt, wie der Verteidiger seinen Terminsverlegungsantrag und wie das Gericht seine ablehnende Entscheidung begründet hat.
Dabei ist die Rüge nicht bereits deshalb begründet, weil der Verteidiger dem Betroffenen mit Schriftsatz vom 1.3.2010 mitgeteilt hat, er brauche zum Termin nicht zu erscheinen, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden sei. Zwar ist im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren überwiegend anerkannt, dass ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin auch dann als entschuldigt i.S.d. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO bzw. § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen sein kann, wenn es auf einem – auch unrichtigen Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht (zu vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 74 Rn 32 m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 329 Rn 29 m.w.N.). Doch ist der Hinweis des Verteidigers, dass eine Pflicht vor Gericht zu erscheinen nicht bestehe, nicht unbeschränkt und in jedem Fall geeignet, ein Verschulden des Betroffenen auszuschließen. Vielmehr ist ein Vertrauen auf derartige Hinweise des Verteidigers dann nicht gerechtfertigt, wenn sich dem Betroffenen nach der konkreten Sachlage Zweifel aufdrängen müssen, ob der Hinweis des Verteidigers zutreffend ist (vgl. BGHSt 14, 306 ff.). Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der von der Verteidigung erteilten Auskunft, muss dem durch Nachfrage bei Gericht nachgegangen werden; anderenfalls ist er nicht entschuldigt (OLG Hamm, Beschl. v. 6.3.2006 – 4 Ss OWi 44/06).
Im vorliegenden Fall hätte der Betroffene durchaus Veranlassung gehabt, der Behauptung des Verteidigers, er brauche nicht zum Termin zu erscheinen, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden sei, nachzugehen. Immerhin war er durch Zustellungsurkunde vom 26.2.2010 persönlich zu dem Hauptverhandlungstermin am 1.4.2010 geladen worden. Da er nach Angaben der Rechtsbeschwerde von seinem Verteidiger bereits mit Schriftsatz vom 1.3.2010 über das angebliche Nichtbestehen der Erscheinenspflicht unterrichtet worden ist, hat er auch noch genügend Zeit gehabt, bis zum Hauptverhandlungstermin am 1.4.2010 eine entsprechende Erkundigung bei dem AG einzuholen.
Eine Gehörsverletzung dürfte vorliegend jedoch darin bestehen, dass dem Terminsverlegungsantrag des Verteidigers nicht stattgegeben worden und der Betroffene deshalb der Hauptverhandlung fern geblieben ist. Die Ablehnung einer Terminsverlegung führt zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn...