1. Werden minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Angehörigen oder den Angehörigen anderer Mitglieder zu Sportveranstaltungen ihres Vereins mit dem Pkw transportiert, kann der Fahrer Eigenschäden nicht von dem Verein unter dem Gesichtspunkt des § 670 BGB nach der Entscheidung des BGH ersetzt verlangen. Die beförderten Minderjährigen werden allerdings nach der Neufassung des § 8a StVG seit dem 1.8.2002 ausreichend geschützt. Bis zum 31.7.2002 war die Gefährdungshaftung des Halters des Pkw gegenüber unentgeltlich beförderten Insassen des Pkw ausgeschlossen (§ 8a Abs. 1 S. 1 StVG in der bis zum 31.7.2002 geltenden Fassung). Bei verschuldeter Schädigung der Minderjährigen griff die in der Haftpflichtversicherung gedeckte Haftung des Fahrers ein (§§ 823 Abs. 1, 18 StVG). Mit der Neufassung des § 8a StVG durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz wird auch unentgeltlich beförderten Insassen eines Pkw ein Schadensersatzanspruch einschließlich eines Schmerzensgeldanspruchs nach dessen Erstreckung auf die Gefährdungshaftung gegenüber dem Halter gewährt.
2. Der verunglückte Halter und Fahrer bei der Ausführung des Bringdienstes geht nach Auffassung des BGH mit Recht bei Eintritt eines Schadens auf der Fahrt leer aus. Da die Schäden auf der Fahrt nicht – wie es Aufwendungen i.S.d. § 670 BGB voraussetzen – freiwillig herbeigeführt worden sind, sondern unfreiwillig gegen den Willen des Fahrers und Halters eingetreten sind, könnte mit dieser Begründung ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 670, 683 BGB verneint werden. Dem steht die ständige und überzeugende Rspr. entgegen, die dem Geschäftsführer in analoger Anwendung der §§ 683, 670 BGB einen Aufwendungsersatz zubilligt, der bei gefährlichen Geschäften schuldlos zu Schaden kommt (vgl. BGHZ 33, 267; BGHZ 92, 270; BGH NJW 1985, 269; Schwerdtner, Jura 1982, 642, 644; Otto, JuS 1984, 684, 685 f.). Ein Ausschluss oder eine Minderung des Aufwendungsersatzanspruchs würde entsprechend der Wertung des § 680 BGB nur dann eingreifen, wenn dem Verunglückten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit dem Unfall vorgeworfen werden könnte (vgl. BGHZ 43, 188, 194; BGH MDB 1973, 487; Otto, JuS 1984, 684, 688).
3. Letztlich tragender Gesichtspunkt ist es, dass funktionierender und finanzierbarer Juniorensport das Freihalten der Beziehung des Vereins zu den hilfsbereiten Angehörigen von Ansprüchen voraussetzt. Die Zubilligung eines Aufwendungsersatzanspruchs des Fahrers für Eigenschäden hätte auch die weitere Konsequenz, dass dem Fahrer auch ein Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten (Treibstoff, Betriebskosten, Parkentgelte) zustände (vgl. Singbartl/Zintl, NJW 2015, 2881). Die verbreitete normative Einengung des Begriffs des Geschäfts i.S.d. § 677 BGB durch den Ausschluss von Gefälligkeiten erscheint ein überzeugender Weg zum Ausschluss des § 677 BGB. Damit bedarf es keiner Einfügung eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals des "Geschäftsübernahmewillens" in § 677 BGB, das sich dem Einwand aussetzt, dass voluntative Überlegungen erst bei der Bestimmung des Fremdgeschäftsführungswillens eine Rolle spielen (vgl. Singbartl/Zintl, a.a.O.).
Ob ein öffentlich-rechtlicher Versicherungsschutz der "hilfsbereiten" Angehörigen zur Abdeckung ihrer Risiken bei dem Transport der jungen Sportler installiert werden sollte, ist eine rechtspolitische Frage, die nicht unberücksichtigt lassen darf, dass der Transport in erster Linie zugunsten der Minderjährigen erfolgt (vgl. Singbartl/Zintl, a.a.O.).
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 12/2015, S. 676 - 678