Für den Streitwert einer positiven Feststellungsklage kommt es darauf an, in welcher Höhe Ansprüche gegen den in Anspruch zu nehmenden Beklagten in Betracht kommen. § 3 ZPO stellt auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ab. Maßgeblich für die Schätzung des Wertes sind allein die Angaben des Klägers, die dieser in seiner Klage zugrunde legt. Mithin werden bei Klageerhebung durch den Kläger dessen Vorstellungen in der Klageschrift zugrunde gelegt. Dies bedeutet, dass der Kläger abschätzt, in welcher Höhe ihm ein möglicher Schmerzensgeldanspruch, ein Entgeltschaden, ein Haushaltsführungsschaden oder sonstige Schäden entstehen werden. Gerade bei früher Klageerhebung und einem Zeitraum, in dem gegebenenfalls noch keinerlei Vorschüsse auf den Gesamtschaden gezahlt wurden, ergeben sich recht hohe Streitwerte. Für die Wertfestsetzung spielt im Übrigen keine Rolle, ob die Vorstellungen des Klägers realistisch sind oder nicht. Das OLG Karlsruhe führt insoweit aus :
Zitat
"Es kommt für den Streitwert auch nicht darauf an, ob und inwieweit die Vorstellungen der Klägerin, die sie mit ihrer Klage verfolgt, realistisch sind, oder ob die Vorwürfe der Klägerin gegenüber den Beklagten "völlig unverständlich" sind.[…] Denn entscheidend für die Wertfestsetzung ist allein die Sichtweise des jeweiligen Klägers (s.o.). Wenn eine Klägerin – wie vorliegend – ernsthaft der Auffassung ist, ihr stehe eine bestimmte Forderung zu, kann nur diese der Klage zugrunde gelegte Auffassung den Wert der Feststellungsklage bestimmen. Auf die Frage, ob die Vorstellungen der Klägerin realistisch oder möglicherweise völlig überzogen sind, kann es im vorliegenden Fall – anders als bei einer negativen Feststellungsklage – mithin nicht ankommen."
In der Rechtsprechung hat sich eingebürgert, dass bei der Feststellungsklage – im Gegensatz zur Leistungsklage ein Abzug von 20 % vorgenommen wird. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung. In seiner Entscheidung formuliert der BGH wie folgt:
Zitat
"Der Streitwert einer Feststellungsklage auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz richtet sich nach dem Betrag, auf dessen Leistung der VN in Anspruch genommen wird abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20 %."
Von daher ist zunächst einmal festzuhalten, dass eine frühzeitig erhobene Feststellungsklage – wenn sie denn erforderlich wird – für den in der Schadenregulierung tätigen Anspruchstelleranwalt auch wirtschaftlich von Interesse ist.