VVG § 192; MB/KT § 15 Teil I (1) lit. b, AVB-AnwV § 3 Abs. 3 S. 2 § 4
Leitsatz
1. Bestätigt ein VN nach einer gutachterlichen Annahme des Eintritts von Berufsunfähigkeit, er sei mit dem Vorschlag der Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung einverstanden, so wird der bisherige Vertrag über eine Krankentagegeldversicherung in einen Vertrag über eine Anwartschaftsversicherung umgewandelt.
2. Das gilt unabhängig davon, ob Berufsunfähigkeit als Voraussetzung des Wegfalls der Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung vorliegt oder nicht.
3. Sieht ein Versicherungsvertrag gleichermaßen die Umwandlung einer Krankentagegeldversicherung in eine Anwartschaftsversicherung vor bei Eintritt von Berufsunfähigkeit und bei Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente, kommt es für die Wahrnehmung des Optionsrechts auf Rückumwandlung einer Anwartschaftsversicherung in eine Krankentagegeldversicherung allein auf die von VR und VN vereinbarte Grundlage der Umwandlung an. (Leitsätze der Schriftleitung)
KG, Beschl. v. 28.2.2023 – 6 U 1087/20
1 Sachverhalt
Die Parteien streiten über den Fortbestand einer Krankentagegeldversicherung, welche der Kl. bei der Bekl. auf der Grundlage der AVB MB/KT 2009 unterhielt. § 15 Teil I (1) lit b AVB-KT i.V.m. § 7 AVB-KT sieht die Beendigung der Krankentagegeldversicherung mit Eintritt der Berufsunfähigkeit der betroffenen versicherten Person vor. § 15 Teil II (1) AVB-KT regelt, dass bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegen (…) Eintritt der Berufsunfähigkeit oder wegen Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente der VN das Versicherungsverhältnis für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit oder des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente hinsichtlich der betroffenen versicherten Person im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen könne.
Seit dem 30.3.2011 war der VN als selbstständiger Versicherungsvertreter mit eigener Agentur tätige Kl. wegen Anpassungsstörungen, dissoziativer Fugue und zwanghafter Persönlichkeltsstörung arbeitsunfähig. Die Bekl. erbrachte aus diesem Grunde bis zum 2.8.2012 vertragsgemäß Krankentagegeldleistungen.
In einem Check-up Gutachten des Dr. … vom 2.5.2012 kam dieser aufgrund der langen Krankheitsdauer und einer fehlenden Besserungstendenz trotz adäquater Therapie zu der Feststellung, dass bei dem Kl. Berufsunfähigkeit bestehe.
Daraufhin teilte die Bekl. dem Kl. mit, dass seit 2.5.2012 bei dem Kl. Berufsunfähigkeit vorliege, und wies darauf hin, dass nach den Vertragsbedingungen die KTG-V mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ende. Sie bot dem Kl. den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung (Anw-V) an und wies darauf hin, dass während deren Dauer keine Leistungen beansprucht warden können. Der Kl. unterschrieb das beigefügte Angebot unter dem 7.6.2002 mit dem Wortlaut, Bin mit Vorschlag einverstander*. Gem. § 3 Abs. 2 AwV besteht für die Dauer der Anwartschaftsversicherung ein Anspruch auf die tariflichen Leistungen nicht.
Der Kl. bezog in der Zeit vom 1.11.2011 bis zum 31.8.2015 Berufsunfähigkeitsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung; der Leistungsbezug endete wegen Vertragsablaufs. Bis August 2018 bezog der Kl. darüber hinaus eine Berufsunfähigkeitsrente des Vertreterversorgungswerks, wie er der Bekl. mit E-Mail vom 12.5.2016 mitteilte, wobei er zugleich mitteilte, er wolle vorsorglich den Übergang von der Anw-V auf die KTG-V zum 1.9.2018 anmelden.
Mit seiner Klage hat der Kl. erstinstanzlich Leistungen aus der KTG-V für 1.464 Tage in der Zeit von 28.9.2015 bis zum 30.9.2019. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass er über den 2.8.2012 hinaus bei der Bekl. die streitgegenstandliche KTG-V unterhalte.
2 Aus den Gründen: "…"
Das LG hat vielmehr zu Recht erkannt, dass dem Kl. gegen die Bekl. die geltend gemachten Ansprüche auf Krankentagegeldleistungen für die Zeit vom 28.9.2015 bis zum 30.9.2019 in Höhe von kalendertäglich 102,26 EUR, für die erstinstanzlich streitgegenstündlichen 1.464 Tage insgesamt 149.708.64 EUR, nicht zustehen und er auch die Feststellung des unveränderten Fortbestandes der KTG-V über den 2.8.2012 hinaus nicht verlangen kann. Darüber hinaus stehen die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils auch dem Erfolg der zweitinstanzlichen Klageerweiterung entgegen, da für diesen weiteren Zeitraum vom 30.9.2019 bis zum 30.9.2020 ebenfalls unverändert von einer Wirksamkeit der Anw-V mit deren Ausschluss der tarifgemäßen Leistungen auszugehen ist. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Kl. die Bekl. nicht gehalten, über eine ab dem 2.5.2012 bestehende Berufsunfähigkeit des Kl. Beweis zu führen, urn den Ansprüchen des Kl. aus der ursprünglich zwischen den Parteien bestehenden KTG-V entgegen zu treten.
Das LG ist insofern zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anspruche des Kl. nicht mit Erfolg auf die KTG-V gestützt werden können, da sich die diesbezügliche Rechtsposition des Kl. nach dem Abschluss der Anw-V vom 12.6.2012 allein nach den Bestimmungen des letzteren Vertrages richtet. Da gemäß § 3 Abs. 2 AwV ein Anspruch auf die tariflichen Leistunge...