Das Urteil des LG ist nach dem Hinweisbeschluss des OLG durch Rücknahme der Berufung rechtskräftig geworden.
1. Gegend die Annahme eines Unfallereignisses aufgrund höherer Gewalt i.S.d. § 141 HaftpflG bestehen Bedenken. Eine der Voraussetzungen des Vorliegens höherer Gewalt ist die Unabwendbarkeit des Ereignisses, die dann gegeben ist, wenn es nach menschlicher Einsieht und Erfahrung sowohl unvorhersehbar war und darüber hinaus mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütbar war (vgl. BGH VersR 1986, 92; BGH NJW-RR 2004, 959; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 8. Aufl., § 1 Rn 168). Da die Bekl. gem. § 17 Eisenbahnbau- und Betriebsordnung zu regelmäßigen Kontrollen der Bahnanlagen, übereinstimmend mit der sie treffenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, verpflichtet war, musste sie Bahnkörper und Gleise regelmäßig überwachen (vgl. zum Umfang der geschuldeten Überwachungsmaßnahmen OLG Oldenburg NJW-RR 2007, 1031, 1032). Da Feststellungen zu der Frequenz dieser geschuldeten Überwachungsmaßnahmen nicht getroffen worden sind, ist die Feststellung des OLG Frankfurt nicht zwingend, dass wegen der Ungewissheit, wann das Fahrrad auf die Gleise gelegt worden ist, davon auszugehen sei, dass eine "übliche Routinekontrolle" nicht zur Entdeckung des Hindernisses geführt hätte. Jedenfalls bestand eine Ungewissheit, ob geschuldete Kontrollen zur Entdeckung und Beseitigung des Hindernisses geführt hätten. Den Nachteil aus dieser Ungewissheit hat die Bekl. zu tragen, die sich auf den Ausnahmetatbestand des Haftungsausschlusses durch höhere Gewalt beruft. Den danach von ihr zu erbringenden Nachweis des Vorliegens des Tatbestandsmerkmals der höheren Gewalt, der Unabwendbarkeit des Schadensereignisses trotz Vornahme der geschuldeten Kontrollen hat danach die Bekl. zu erbringen (vgl. BGH NJW 1951, 357; OLG Köln NZV 1989, 73; Filthaut a.a.O. § 1 Rn 185).
2. Da die Kl. aufgrund der von dem Triebfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr eine Mithaftung trifft, die mit einem Drittel angesetzt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2004, 959; OLG Oldenburg NJW-RR 2007, 1031), war die Klage bei fehlendem Haftungsausschluss wegen unfallursächlicher höherer Gewalt jedenfalls nicht in voller Höhe schlüssig.
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 3/2014, S. 135 - 136