BGB § 249; ZPO § 286
Leitsatz
Übernimmt ein Busunternehmen den Transport eines Schülerorchesters und von dessen Instrumenten, so ist es verpflichtet, die Instrumente gegen Verlust und Beschädigung während der Beförderung zu schützen.
(Leitsatz des Einsenders)
Saarländisches OLG, Urt. v. 13.3.2013 – 5 U 342/12
Sachverhalt
Die Kl. nahm als Mitglied des Landes-Jugend-Symphonie-Orchesters Saar an einer Probenfahrt des Orchesters teil. Das beklagte Busunternehmen hatte dem Orchester ein Angebot unterbreitet, in dem der Transport von 72 Personen mit Gepäck zugesagt wurde, wobei zusätzlich darauf hingewiesen wurde, dass für das Schlagzeug ein großer Hänger eingesetzt werden sollte. Bei der Abreise wurde es der Kl. verwehrt, ihr Instrument, einen Kontrabass, der in einer textilen gepolsterten Transporthülle verpackt war, im Fahrgastraum mitzunehmen. Stattdessen wurde das Instrument gemeinsam mit einem weiteren Kontrabass in dem Anhänger verstaut. Darin befanden sich andere Gepäckstücke, insb. ein in einer Holzkiste verpacktes Schlagzeug. Gurte oder Polster zur Sicherung der Instrumente standen nicht zur Verfügung. Der Busfahrer der Bekl. gab den Hinweis, Versicherungsschutz für das Instrument sei nur gegeben, wenn dieses im Hänger transportiert werde. Nach der Ankunft wurden die Instrumente in einem dafür vorgesehenen Raum verstaut und anschließend in den Proberaum verbracht, wo die Instrumente ausgepackt wurden. Die Bekl. wurde am frühen Nachmittag verständigt, dass das Instrument beschädigt sei.
Die Kl. hat Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung des Instruments, das im Eigentum von G steht, verlangt. Bei Verladung sei das Instrument noch unbeschädigt gewesen. Bei der Ankunft und dem Auspacken des Instruments habe sie ein etwa 10 cm breites, 30 cm langes und bis zu 2 cm tiefes Loch an der Seite des Instruments festgestellt. Nach ihrer Vermutung sei die Beschädigung des Instruments durch die seitlich daneben gelagerte Holzkiste mit dem Schlagzeug verursacht worden. Die Bekl. hat die Aktivlegitimation der Kl. und eine Beschädigung des Instruments während des Transports bestritten. lm übrigen sei die Bekl. nicht für eine ordnungsgemäße Verladung verantwortlich gewesen. Die Bekl. habe auch nicht schuldhaft gehandelt. Vielmehr treffe die Kl. jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden, da sie das Instrument nicht in einem Hartschalenkoffer transportiert habe. Das LG hat die Bekl. zum Ersatz des Transportschadens verurteilt. Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen:
" … Das LG hat zu Recht angenommen, dass der Kl. ein eigener Erstattungsanspruch gegen die Bekl. aus dem Beförderungsvertrag zusteht. Die Kl. hat bewiesen, dass durch eine der Bekl. zuzurechnende Sorgfaltspflichtverletzung des Zeugen R während des Transports ein Schaden an dem von ihr mitgeführten Instrument des Zeugen G eingetreten ist, zu dessen Geltendmachung die Kl. aktiv legitimiert ist …"
2. Es kann dahinstehen, ob die Kl. selbst Partei des als Werkvertrag gem. § 631 BGB zu qualifizierenden Beförderungsvertrags mit der Bekl. geworden ist. Dem Vorbringen der Kl. lässt sich weder entnehmen, welche Rechtsform das Orchester hat, noch in wessen Namen – des Orchesters oder dessen Mitglieder – die das Angebot einholende Zeugin L bei Vertragsschluss gehandelt hat und wer unmittelbar Rechte aus dem Vertrag erwerben sollte. Die Kl. als Mitglied des Orchesters ist jedenfalls derart in die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten der Bekl. einbezogen, dass ihr bei deren schuldhafter Verletzung eigene Schadensersatzansprüche gegen die Bekl. aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB zustehen.
a) Die Bekl. schuldete aus dem auf der Grundlage des Angebots und der vorausgegangenen Anfrage der Zeugin L vom selben Tag zustande gekommenen Beförderungsvertrag nicht lediglich den Transport der Mitglieder des Orchesters und deren Gepäck als Erfolg (vgl. Koller, Transportrecht, 7. Aufl. 2010, § 407 Rn 18; Voit, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1.8.2012, § 631 Rn 12a jew. zur Abgrenzung des Beförderungsvertrags von der Vermietung eines bemannten Fahrzeugs). Ausweislich der Anfrage v. 23.9.2011 sollte außerdem der Transport der Instrumente der Orchestermitglieder übernommen werden, für welche teilweise – für die Schlagzeuge – sogar um die Bereitstellung besonderer Transportmittel – eines Anhängers – gebeten worden war. Dies begründete neben der werkvertraglichen Pflicht zur Beförderung der Personen und deren Gepäck (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.2011 – X ZR 99/10, VersR 2011, 1289; Urt. v. 5.12.2006 – X ZR 165/03, VersR 2007, 1392 jew. zum Luftbeförderungsvertrag im Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens) eine weitere (Hauptleistungs-)Pflicht der Bekl., die ihr anvertrauten Instrumente zu befördern.
Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) waren hiermit ferner besondere Sorgfaltspflichten der Bekl. verbunden: Sie war gehalten, die Instrumente während der Beförderung gegen Verlust und Beschädigung zu schützen (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.1982 – VII ZR 82/82, NJW 1983, 113 … ). Entgegen der Ansicht der Bekl. b...