VVG § 14 § 31 § 213; AVB-BU § 22
Leitsatz
1. Zu den zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des VR notwendigen Erhebungen i.S.d. § 14 Abs. 1 VVG zählen auch solche, die klären sollen, ob der VN bei Vertragsschluss seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1 VVG erfüllt hat.
2a. Zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des VR sind auch solche Auskünfte erforderlich i.S.v. § 31 Abs. 1 S. 1 VVG, die der Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen dienen. Die den VN insoweit treffende Mitwirkungsobliegenheit ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen bereits eine konkrete Verdachtslage für eine Anzeigeobliegenheitsverletzung besteht.
2b. Der VN hat bei der Erhebung von Daten durch den VR grds. nur insoweit mitzuwirken, als diese zur Prüfung des Leistungsfalls relevant sind. Kann der Umfang der Datenerhebung nicht von vornherein auf entsprechende Informationen beschränkt werden, weil dem VR noch unbekannt ist, worauf er sein Augenmerk zu richten hat, so erstreckt sich die Obliegenheit des VN zunächst auf die Einholung solcher weniger weitreichender und persönlichkeitsrelevanter Vorinformationen, die dem VR eine Konkretisierung ermöglichen, welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Leistungsprüfung relevant sind.
3. § 213 Abs. 1 VVG steht einer Datenerhebung des VR zum Zwecke der Überprüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen des VN nicht entgegen.
BGH, Urt. v. 22.2.2017 – IV ZR 289/14
Sachverhalt
Die unbekannten Erben des während des Revisionsverfahrens verstorbenen Kl. fordern Leistungen aus einer bei der Bekl. seit April 2009 gehaltenen Berufsunfähigkeitsversicherung. Die AVB lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 22 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden?"
(2) Wir können außerdem, dann allerdings auf unsere Kosten, weitere Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte und sonstige Sachverständige sowie notwendige Nachweise – auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen – verlangen, insb. zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen, auch die des Arbeitgebers über den Beruf im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder Pflege war oder sein wird, sowie Sachverständige, Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden sowie wegen des Berufs auch den Arbeitgeber zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen. … “
Mit Schreiben v. 18.5.2010 zeigte der Kl., zu diesem Zeitpunkt noch Bezirksleiter einer Bausparkasse, der Bekl. an, dass er aufgrund eines Burnout-Syndroms nicht mehr in der Lage sei, seine berufliche Tätigkeit auszuüben. Im Februar 2011 meldete er bei der Bekl. Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung an. Hierauf bat ihn die Bekl. u.a. um die Unterzeichnung von Schweigepflichtentbindungserklärungen zur Einholung von Auskünften bei verschiedenen Stellen. Nachdem der Kl. mitgeteilt hatte, er werde die Erhebung von Auskünften bei der Krankenkasse nur genehmigen, soweit sie sich auf die Berufsunfähigkeit bezögen, wies die Bekl. ihn darauf hin, dass sie auch prüfen wolle, ob der Versicherungsvertrag ordnungsgemäß zustande gekommen sei.
Zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindung zu diesem Zweck war der Kl. im Weiteren nicht bereit. Eine von ihm zuvor noch formulierte und unterzeichnete "Einwilligung und Schweigepflichtentbindungserklärung" hatte die Bekl. zunächst als unzureichend abgelehnt; als sie diese später dennoch für eine Abfrage der Gesundheitsverhältnisse des Kl. für die Zeit ab Juni 2002 nutzen wollte, widersprach der Kl. dieser Datenerhebung ausdrücklich, soweit sie die Überprüfung "vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen" betreffe. Daraufhin teilte die Bekl. dem Kl. mit, sie stelle die weitere Leistungsprüfung ein, und berief sich darauf, die geltend gemachten Leistungsansprüche des Kl. seien nicht fällig.
Das LG hat die Klage auf Rentenzahlung als derzeit unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das KG zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen:
[7] "… Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg."
[13] II. … Ein Leistungsanspruch des Kl. ist derzeit jedenfalls noch nicht fällig, weil die Bekl. notwendige Erhebungen zur Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen des Kl. aufgrund dessen unzureichender Mitwirkung nicht hat abschließen können.
[14] 1. Die Fälligkeit des Leistungsanspruchs hängt nach § 14 Abs. 1 VVG auch vom Abschluss der Ermittlungen des VR zur Frage einer vorvertraglichen Anzeigeobliegenheitsverletzung des VN ab.
[15] a) Gem. § 14 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des VR mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs notwendigen Erhebungen fällig. Hierzu zählen entgegen der Auffassung der Revision auch solche Nachforschungen, die klären sollen, ob der VN bei Vertragsschluss seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten i.S.v. § 19 Ab...