" … II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Er ist mangels Durchdringung des Streitstoffs (vgl. § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO) unsubstanziiert und somit unzulässig. Die gerügten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, grundsätzliche Bedeutung der Streitsache) wurden nämlich nicht hinreichend dargelegt und liegen im Übrigen auch nicht vor."
Sicherlich enthält § 7 LuftSiG auch behördliche Entscheidungsbefugnisse, die nach dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG auf der Ebene der Zulassungsregelungen wirken. Selbst berufsrechtliche Zulassungsregelungen objektiver Art sind aber zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, Beschl. v. 8.3.1983 – 1 BvR 1078/80, BVerfGE 63, 266/286). Das Luftsicherheitsgesetz dient nach dessen § 1 dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit der Passagiere und der im Luftverkehrsbereich Beschäftigten. Das sind unstreitig besonders wichtige Gemeinschaftsgüter im obigen Sinn.
Im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise durfte der Gesetzgeber des § 7 LuftSiG dabei das dem Luftverkehr immanente erhöhte abstrakte Gefährdungspotenzial von im Luftverkehrsbereich Beschäftigten, die wegen strafbarer Handlungen von einiger Erheblichkeit zu strafrechtlichen Sanktionen verurteilt wurden, mit hohem Gewicht in die Zuverlässigkeitsüberprüfung einstellen (vgl. Meyer, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz § 7 LuftSiG Rn 26 ff.). Es ist sonach im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn eine Leichtfertigkeit im Umgang mit strafrechtlichen Verboten wie hier, auch wenn dem letztlich eine Familienstreitigkeit zugrunde liegen mag, die Behörde dazu veranlasst, eine luftsicherheitsrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen.
Diesem Anliegen des Gesetzgebers entsprechend ist es verfehlt, wenn sich der Kl. in seiner Erwiderung nur auf die abstrakten grundrechtlichen Rechtspositionen des von einer Zuverlässigkeitsprüfung negativ Betroffenen zu berufen versucht, ohne die entsprechenden Grundrechtsschranken mit dem entsprechenden (hohen) Gewicht zu werten. Der Vortrag des Kl. blendet nämlich die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Anliegens des Gesetzgebers des § 7 LuftSiG weitgehend aus, aufgrund strafrechtlicher Verstöße als unzuverlässig anzusehende Personen den Zugang zu luftsicherheitsrechtlich relevanten Bereichen zu verwehren. Angesichts des hohen Gewichts einer sicheren, möglichst lückenlosen Abwehr von Gefährdungen von Leben und Gesundheit im Bereich des Luftverkehrs ist es jedoch erforderlich und angemessen, die Relevanzgrenze für strafrechtliches Verhalten nicht zu hoch anzusetzen. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung wie hier erfüllt diesen Unzuverlässigkeitstatbestand allemal (vgl. Meyer, a.a.O., § 7 LuftSiG Rn 39).
Abwägungen der verschiedenen Rechtspositionen von Bediensteten einerseits und der luftsicherheitsrechtlichen Beschäftigungsbehörde andererseits, wie sie möglicherweise im Arbeitsrecht charakteristisch sein mögen, sind demgegenüber mit dem gesetzlichen Anliegen der §§ 1 ff. LuftSiG nicht vereinbar. …
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 S. 4 VwGO).“