Luftfahrtrecht
Ausgleichszahlung bei Flugannullierung (EuGH, Urt. v. 11.5.2017 – C-302/16)
Kann ein Luftfahrtunternehmen nicht beweisen, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Fluges mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Ankunftszeit unterrichtet worden ist, so steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach der entsprechenden EU-Verordnung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei der Annullierung von Flügen zu. Im Ausgangsfall hatte der Fluggast über einen Online-Reisevermittler einen Hin- und Rückflug von Amsterdam nach Paramaribo (Surinam) gebucht. Das Luftfahrtunternehmen unterrichtete den Reisevermittler am 9.10.2014 über die Annullierung des Hinfluges am 14.11.2014. Der Fluggast wurde von dem Reisevermittler jedoch erst am 4.11.2014 hierüber per E-Mail unterrichtet. Der EuGH stellte klar, dass die Zweiwochenfrist auch gilt, wenn der Beförderungsvertrag über einen Dritten wie einen Online-Reisevermittler abgeschlossen worden ist.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 51/17 v. 11.5.2017
Binnenschifffahrtsrecht
Neue Sportbootführerscheinverordnung
Am 10.5.2017 ist die Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich v. 3.5.2017 in Kraft getreten (BGBl I S. 1016). Sie enthält die Einführung der Verordnung über das Führen von Sportbooten (Sportbootführerscheinverordnung – SpFV) sowie weitere Änderungen binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften. Die bisherige Sportbootführerscheinverordnungen Binnen und See werden abgeschafft. Hiermit soll in Umsetzung des Bundestagsbeschlusses "Neue Impulse für die Sportbootschifffahrt" (BT-Drucks 1/7937) der Wassersport und der Wassertourismus entbürokratisiert und attraktiver gemacht werden.
Quelle: Flyer des BMVI zum neuen Sportbootführerschein
Strafrecht
Reform der Vermögensabschöpfung
Am 1.7.2017 tritt das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögenabschöpfung v. 13.4.2017 in Kraft (BGBl I. S. 872). Mit dem Gesetz wird das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vollständig neu geordnet. Der Begriff des "Verfalls" wird in Anlehnung an den im EU-Recht üblichen Terminus ("confiscation") durch den Begriff der "Einziehung" (von Taterträgen) ersetzt. Ansprüche von Tatgeschädigten sollen grundsätzlich im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt werden. Ist der aus der Tat erlangte Gegenstand noch vorhanden, wird er im Urteil eingezogen und an den Geschädigten zurückübertragen. Andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des ursprünglich erlangten Gegenstandes entspricht. Die Rückgewinnungshilfe und der staatliche Auffangrechtserwerb werden abgeschafft. Zeitraubende zivilrechtliche Fragen sollen sich künftig nicht mehr stellen. Als weitere Erleichterung ist u.a. vorgesehen, dass die Entscheidung über die Vermögenseinziehung von der Hauptsache (Schuld- und Straffrage) abgetrennt werden kann. Hiermit soll das Instrument der Vermögensabschöpfung insbesondere bei Haftsachen gestärkt werden, die beschleunigt bearbeitet werden müssen.
Quelle: BR-Drucks 481/16
Sportwettbetrug
Am 12.4.2017 ist das 51. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben v. 11.4.2017 in Kraft getreten (BGBl I S. 815). Die neuen Straftatbestände erfassen korruptive Manipulationsabsprachen bei Sportwettbewerben. Während der Tatbestand des Sportwettbetrugs (§ 265c StGB) Manipulationsabsprachen bei Wettbewerben erfasst, auf die eine Sportwette gesetzt werden soll, ist der Straftatbestand der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB) für Manipulationsabsprachen bei hochklassigen Wettbewerben mit berufssportlichem Charakter vorgesehen. Darüber hinaus enthält das Gesetz für beide Straftatbestände die Einführung von Regelbeispielen für besonders schwere Fälle. Ferner wird für die neuen Straftatbestände unter besonderen Voraussetzungen eine Befugnis zur Überwachung der Telekommunikation geschaffen.
Quelle: Pressemitteilung des BMJV v. 10.3.2017
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht München I
zfs 6/2017, S. 302