Die Entscheidung fasst die Grundsätze zusammen, die der BGH für etwaige Ansprüche geschädigter Dritter bei dem Einsatz des Kfz als Arbeitsmaschine, sei es kombiniert mit dem Einsatz des Kfz als Fortbewegungsmittel oder ausschließlich als nicht bewegte Arbeitsmaschine entwickelt hat.
1. Die Vielzahl der Fälle, in denen ein Kfz auch oder ausschließlich als Arbeitsmaschine verwendet worden ist und hieraus Schäden entstehen, hat der BGH in ein System eingeordnet, das die rechtliche Bewältigung berechenbar macht. In Betracht kommen zunächst die Fallgruppen, in denen das sich dabei im Straßenverkehr bewegende Streufahrzeug bei Straßenglätte Streugut auswirft und hierbei die Lackschicht am Straßenrand geparkter Kfz beschädigt.
Hierbei bilden Fortbewegung des Kfz und Auswurf des Streuguts eine untrennbare Einheit, so dass sich der Schaden bei dem Betrieb des Streufahrzeuges ereignet hat (vgl. BGHZ 105, 65).
2. Losgelöst von der Transportfunktion sind die Fälle, in denen ein ausschließlicher Einsatz des Kfz als Arbeitsmaschine vorliegt. Plakativ sind die Ölbetankungsfälle. Wurde der Ölschlauch am Einfüllstutzen des Hauses des Bestellers unsachgemäß befestigt, so dass Öl in das Haus gelaufen ist, spielt die ansonsten erkennbare Funktion des Ölanlieferungsfahrzeugs keine Rolle, so dass eine Haftung nach § 71 StVG nicht eingreift (vgl. BGH NJW 1993, 2740; BGHZ 71, 212). Die gleiche Beurteilung der Unanwendbarkeit des § 71 StVG ist zugrunde zu legen, wenn Schäden eintreten, die aufgrund einer fehlerhaften Tankbefüllungsanzeige eine Überfüllung des Tanks mit der Folge austretenden Öls vorgenommen wird (vgl. BGH zfs 1983, 163; BGH zfs 1984, 68; OLG Hamm VersR 1989, 48). Folgeprobleme dieser Schadensentstehung sind vor allem die Klärung der Kontrollpflichten des Heizöllieferanten. Er hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob der Tank im Hause des Kunden die bestellte Ölmenge fassen kann und der Abfüllvorgang ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden ist (vgl. BGH zfs 1983, 163; BGH VersR 1985, 575). Da der Tankwagenfahrer über eine tankwagenspezifische Ausbildung, dokumentiert in einem Gefahrengüterschein verfügen muss (vgl. Anlage B 8.2.2.3.2 des Europäischen Übereinkommens v. 30.9.1957 über die internationale Beförderung gefährliche Güter auf der Straße/ADR i.V.m. § 1 Abs. 4 Gefahrgutverordnung i.V.m. §§ 35 Gefahrgutbeförderungsgesetz), verfügt der Tankwagenfahrer über besondere gefahrverhindernde Kenntnisse. Eine Haftung des Heizöllieferanten entfällt, wenn der Schaden für den Tankwagenfahrer unerkennbar, wegen einer Undichtigkeit des Öltanks oder dessen Vorrichtungen eingetreten ist. Damit wird darauf abgestellt, in wessen Bereich – Öllieferant oder Hauseigentümer – die Fehlerquelle sich ausgewirkt hat (vgl. OLG Düsseldorf zfs 1993, 45; OLG Nürnberg zfs 1990, 117; OLG Köln zfs 1990, 337). Vor dem Befüllen muss sich der Tankwagenfahrer durch optische Prüfung von dem einwandfreien Befüllen der Anlage überzeugen (vgl. Schwab, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kapitel 7 Rn 186). Wird ihm der Zugang zum Tank verweigert und kann er den Tankraum nicht betreten, kann er die Befüllung ablehnen (vgl. LG Dortmund VersR 1979, 455, 456). Die ihm abverlangte Sichtprüfung der Anlage hat sich darauf zu erstrecken, ob die Anlage einen soliden Eindruck aufweist, wobei besondere installationstechnische Kenntnisse nicht vorausgesetzt werden, die nur Fachbetriebsarbeiter gem. § 191 WHG besitzen müssen (vgl. auch OLG Köln VersR 1995, 1106, 1107; OLG Frankfurt VersR 1988, 355, 356). Werden Mängel erkannt, ist gemeinsam zu erörtern ob gleichwohl ein Befüllen möglich ist (vgl. OLG Köln zfs 1993, 232). Dem Tankwagenfahrer wird die Aufgabe zugewiesen, eine Freiraumgrenzmessung vorzunehmen und damit zu ermitteln wieviel Öl er noch in den Tank füllen kann (vgl. OLG München II zfs 1989, 5; LG Karlsruhe zfs 1990, 337 eingehend Schwab, a.a.O.).
Nicht mehr beim Betrieb des Kfz entstehen Schäden, die beim Blasen von Viehfutter in ein Silo entstehen. Auch in diesem Falle tritt die während des Arbeitsablaufs fehlende Transportfunktion des Kfz völlig zurück (vgl. BGH NJW 1976, 1886).
Bei der Befüllung eines Silos mit Futter wurde die Wand eines Silos durchschlagen und das Futtermittel unbemerkt auf das Dach eines benachbarten Hühnerstalls geblasen, das unter der Belastung zusammenbrach.
3. Eine gem. § 71 StVG zu begründende Haftung ist auch dann zu verneinen, wenn die Schadenszufügung durch ein umstürzendes Fahrzeug erfolgt, wobei Ursache allein die Schwere des Fahrzeugs ist. Ein Autokran, der auf einem Baustellengelände als Arbeitsmaschine eingesetzt wurde, stürzte um und führte Schäden herbei. Da eine Auswirkung der Fortbewegungsfunktion für den Schaden nicht festgestellt werden konnte, wurde eine Haftung gem. § 71 StVG verneint. Der Unfall habe sich außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums ereignet, wobei die Baustelle verkehrsfrei gewesen sei (vgl. OLG Koblenz NZV 2004, 80, 94).
4. Der von dem BGH entschiedene Sachverhalt ist mit die...