Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Darlehen bei unabweisbarem Bedarf. Anschaffungskosten Computer und Reparaturkosten Kfz
Leitsatz (amtlich)
Darlehensgewährung zur Neuanschaffung eines PCs beziehungsweise Darlehen für Reparaturkosten eines Pkw's; kein Unabweisbarerbedarf nach § 23 Abs 1 SGB 2, keine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs 1 SGB 2 iVm § 45 SGB 3.
Orientierungssatz
1. Die Anschaffung eines Personalcomputers (Stellensuche per Internet, Erstellung von Bewerbungen) ist nicht notwendig zur beruflichen Eingliederung iS von § 45 Abs 1 S 1 SGB 3 iVm § 16 Abs 1 S 2 SGB 2 und stellt auch keinen unabweisbaren Bedarf iS des § 23 Abs 1 S 1 SGB 2 dar, wenn die nach § 41 Abs 2 SGB 3 bei der Agentur für Arbeit eingesetzten Selbstinformationseinrichtungen kostenlos genutzt werden können bzw der Bedarf durch andere Hilfsangebote gedeckt werden kann.
2. Aufwendungen für die Reparatur eines Kraftfahrzeuges (Kfz) sind nicht von den Regelleistungen umfasst, so dass ein Darlehen gem § 23 Abs 1 S 1 SGB 2 nicht gewährt werden kann. Auch Leistungen gem § 16 Abs 1 S 2 SGB 2 iVm § 45 SGB 3 scheiden aus, wenn nicht konkret vorgetragen wird, welche neue Arbeitsstelle ohne Reparatur des Kfz nicht erreicht bzw welches Vorstellungsgespräch nicht wahrgenommen werden kann, insbesondere wenn der Wohnort als Großstadt über ein ausgebautes Netz öffentlicher Verkehrsmittel verfügt.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Darlehen in Höhe von 300 € für die Anschaffung eines neuen Computers sowie in Höhe von 3000 € für dringende Kfz-Reparaturen, im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), streitig.
Der 1962 geborene Kläger erhält von der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 14.10.2009 wurden ihm für den Zeitraum vom 1.10.2009 bis zum 31.3.2010 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1007,35 € bewilligt. Zuletzt gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 30.3.2010 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 980,35 € für den Monat April 2010 und für die Monate Mai bis September 2010 in Höhe von 972,35 €.
Am 24.11.2009 beantragte der Kläger ein zinsloses Darlehen in Höhe von 300 € für die Neuanschaffung eines Computers. Er benötige diesen für die Erstellung von Bewerbungsunterlagen, Suche nach Arbeitsangeboten im Internet, Online-Bewerbungen usw..
Am 9.12.2009 beantragte er ein zinsloses Darlehen in Höhe von 2000 € für dringende Kfz-Reparaturen.
Mit Bescheid vom 22.1.2010 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 300 € für die Anschaffung eines PCs und die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 2000 € für Kfz-Reparaturen ab. Ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens bestehe weder nach § 23 SGB II noch nach § 16 SGB II i.V.m. § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Der Kläger habe die Möglichkeit, in den Diensträumen der Beklagten, in eigens dafür aufgestellten Terminals, kostenlose Internetrecherchen durchzuführen. Außerdem erhalte er Unterstützung in Form einer Fördermaßnahme, die vom 15.12.2009 bis zum 14.6.2010 bei dem Bildungsträger I. durchgeführt werde. Sie habe zum Ziel, ihn bei der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses zu unterstützen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.2.2010 zurück.
Bereits am 30.11.2009 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht München erhoben mit dem Antrag, über seine beiden Anträge auf Gewährung eines zinslosen Darlehens für Kfz-Reparaturen und die Anschaffung eines PCs zu entscheiden.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5.1.2010 darauf hingewiesen, dass die Klage unzulässig sei, da eine Untätigkeitsklage erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung zulässig sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 10.3.2010 hat der Kläger seine Klage umgestellt und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.1.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ein Darlehen in Höhe von 300 € für die Reparatur seines PCs sowie ein weiteres Darlehen in Höhe von 3000 € für die Reparatur seines Pkws zu gewähren.
Mit Urteil vom 10.3.2010 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch nach § 16 SGB II i.V.m. § 46 SGB III für die beantragten Darlehen. Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme oder Überwindung von Vermittlungshemmnissen würden nach § 45 SGB III in pflichtgemäßem Ermessen der Beklagten stehen. Die von der Beklagten im Bescheid vom 22.1.2010 getroffene Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden, da Ermessensfehler nicht erkennbar seien. Die Beklagte habe die gesetzlichen Mögl...